Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2002-10-02
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-10-02
Wortprotokoll
Bei Artikel 16 beantragt Ihnen die Kommission, den letzten Satz zu streichen. Er lautet: "Der Kanton haftet für den entstandenen Schaden."
Artikel 16 ist auch in Zusammenhang mit Artikel 15 Absatz 2 zu sehen. Es geht um die Konsequenzen der Verletzung eines interkantonalen Vertrages durch einen Kanton. Bei Artikel 15 Absatz 2 sehen Sie, welche Reaktionsmöglichkeiten ein anderer Kanton oder das entsprechende interkantonale Organ hat. Bei Artikel 16 geht es nun um den internen Aspekt. Wenn ein Kanton einen Vertrag nicht oder nicht richtig umsetzt, dann können die betroffenen Bürgerinnen und Bürger unter den erwähnten Voraussetzungen Ansprüche aus diesem Vertrag oder Beschluss geltend machen. Weiter heisst es gemäss Bundesrat: "Der Kanton haftet für den entstandenen Schaden." Die Kommission ist der Auffassung, dass wir einem Kanton, der sein eigenes Recht verletzt, nicht sagen sollten, welche Haftungskonsequenzen er zu tragen habe. Es geht wie gesagt um die interne Seite. Wir wollen es den Kantonen überlassen, die Haftungsfrage entsprechend zu regeln.