Lexipedia

Burkart Thierry · Ständerat · 2020-12-08

Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2020-12-08

Wortprotokoll

Ich gehe davon aus, dass Sie einverstanden sind, dass ich mich gerade zu beiden Geschäften äussere. Der guten Ordnung halber möchte ich eine Interessenbindung deklarieren: Ich bin Zentralpräsident des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbands (Astag). Nun aber zur Sache:

Die von Nationalrat Borloz eingereichte und vom Nationalrat am 19. Juni 2020 angenommene Motion 20.3084, "Regelungen der Haftpflicht im Gütertransport auf der Schiene klären", verlangt vom Bundesrat, dass er klärende Bestimmungen betreffend Haftung beim Gütertransport auf der Schiene erlässt. Heute sei die Haftung nicht klar, weshalb geregelt werden müsse, wer für die Qualität der Güterwagen zuständig sei. In der Begründung verweist der Motionär auf die Entgleisung eines von SBB Cargo beförderten Güterzugs in Daillens im Mai 2015; der Motionär hält aber gerade selber fest, dass in diesem Zusammenhang noch ein Gerichtsverfahren im Gang sei und ein Urteil noch ausstehe.

Die Argumentation des Motionärs wird vom Bundesrat und einer grossen Minderheit der Kommission geteilt.

Die ständerätliche Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen hat den Vorstoss am 5. Oktober 2020 beraten und beantragt mit 7 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion abzulehnen. Sie tut dies aus folgenden Gründen:

1.[NB]Die Motion und der Bundesrat gehen von falschen Annahmen aus. Im Motionstext wird behauptet, der Wagenhalter hafte bei einem Unfall nur dann, wenn das Eisenbahnunternehmen nachweisen könne, dass ihn ein Verschulden treffe. Diese Aussage ist falsch. Im Zuge der europäischen Bahnreform - ich verweise auf die Richtlinie 91/440 - wurde das Eisenbahnbeförderungsrecht für Europa, den Maghreb und Nahost revidiert. Die Schweiz ist Vertragspartei dieses internationalen Abkommens mit der Bezeichnung "Cotif". Im Rahmen der Revision des Cotif-Abkommens wurden die neu getrennten Rollen von Verkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreibern im Beförderungsrecht abgebildet und diejenigen der privaten Wagenhalter auf Beziehungen zu den Verkehrsunternehmen spezifiziert. Überdies wurde die Verantwortung der privaten Wagenhalter für die dauernde Instandhaltung ihrer Wagen präzisiert. Die Haftung zwischen Verkehrsunternehmen und Wagenhaltern ist damit dispositiv geregelt. Darauf basierend wurde mit dem Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV) zwischen 600 Verkehrsunternehmen und Wagenhaltern ein einheitlicher Rechtsrahmen für rund 600[NB]000 Güterwagen in ganz Europa geschaffen. Dieser Vertrag gilt damit auch für die Schweiz. In Artikel 27 Absatz 1 AVV wird explizit das Haftungsprinzip beschrieben. Insbesondere gilt: "Der Halter haftet für die durch den Wagen verursachten Schäden, sofern ihn ein Verschulden trifft. Ein Verschulden des Halters wird vermutet, wenn er seine Pflichten aus Artikel 7 nicht ordnungsgemäss erfüllt hat." Die Beweislast für die ordnungsgemässe Instandhaltung liegt damit eindeutig beim Wagenhalter.

Die Motion behauptet zudem, es sei nicht klar, wer für die Qualität des Rollmaterials verantwortlich sei. Auch diese Aussage ist falsch. Richtig ist vielmehr, dass unter Artikel 7 AVV die Instandhaltungspflichten des Wagenhalters unmissverständlich geregelt sind. Das Instandhaltungsmanagement der Wagenhalter - das können auch Eisenbahnverkehrsunternehmen sein - ist zudem gemäss EU-Verordnung 2019/779 durch staatlich benannte Stellen zertifizieren zu lassen.

2.[NB]Die Annahme der Motion würde zu einer Insellösung für die Schweiz führen. Im grenzüberschreitenden Verkehr arbeitet eine Vielzahl von Akteuren wie Bahngesellschaften, Bahnwagenvermieter, Transportunternehmer usw. zusammen. Wie eben ausgeführt, existiert eine europaweite, für alle geltende Lösung in Bezug auf die Wagenhaftung. Eine reine Schweizer Lösung würde den grenzüberschreitenden und alpenquerenden Verkehr und damit die Verlagerungspolitik massiv behindern. Die in der Schweiz tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen müssten inskünftig jedem Wagenhalter vor der Einreihung seiner Wagen in ihre Züge ein umfassendes Zustandsprotokoll abgeben. Eine derartige Dokumentationspflicht besteht heute aufgrund der Regelungen des AVV nicht. Angesichts der ausgeprägten Internationalität des Schienengüterverkehrs wäre es widersinnig, wenn die Schweiz ein anderes als das im Rest von Europa geltende Haftungsrecht legiferieren würde.

3.[NB]Die Umsetzung der Motion würde zu einer Schwächung des Schienengüterverkehrs führen. Die Umsetzung der Motion Borloz würde in Haftungsfragen zwangsläufig zu einer [PAGE 1261] Sonderstellung des Schienengüterverkehrs der Schweiz führen, dies nicht nur im Verhältnis zum Rest von Europa, sondern ebenfalls vis-à-vis den Regelungen des Strassengüterverkehrs. Der Schienengüterverkehr würde dadurch schlechtergestellt, was - das sage ich auch als Zentralpräsident der Astag - mit Blick auf die Co-Modalität alles andere als sinnvoll wäre.

4.[NB]Die Umsetzung der Motion würde der Systematik des schweizerischen Rechts widersprechen. Im geltenden Schweizer Rechtsrahmen gelten für diverse Tätigkeiten Gefährdungshaftungen. Sie gelten stets nur für jene, welche aus dem gefährlichen Betrieb den direkten wirtschaftlichen Nutzen ziehen, das heisst also für den Betreiber. Es wäre systemwidrig, jeden involvierten Dritten ebenfalls einer Kausalhaftung zu unterstellen.

5.[NB]Wenn man zum Schluss kommen sollte, dass Handlungsbedarf besteht, wäre der Weg über die Motion ein Schnellschuss. Angesichts der Komplexität des Themas ist eine vertiefte Prüfung der Sachlage und der entsprechenden Massnahmen angezeigt. Diesen Umstand anerkennt die Kommission und schlägt daher vor, eine Gesamtschau zur Haftpflicht im Gütertransport auf der Schiene vorzunehmen, und ersucht Sie daher einstimmig um Zustimmung zum vorgeschlagenen Postulat.

Der Postulatsbericht soll insbesondere auf die rechtlichen Folgen von Vorfällen mit gefährlichen Gütern fokussieren. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit ist dabei besonderes Gewicht auf eine einfache Durchsetzung der Ansprüche der Geschädigten, auf die Sicherstellung effizienter Transportprozesse und auf die internationale Rechtsharmonisierung zu legen. Sollte es neuer oder angepasster Bestimmungen zur Klärung eines angeblichen Missstandes bedürfen, so sind diese im Rahmen des Postulatsberichtes darzulegen und können dann im Parlament unter vorherigem Beizug der betroffenen Kreise diskutiert werden.

Es ist nicht das Ziel der Kommission, die Angelegenheit auf die lange Bank zu schieben. Die Kommission ist daher bereit, sich der Sache bei Vorliegen des Berichtes rasch wieder anzunehmen.

In diesem Sinne bitte ich Sie namens der Kommission um die Ablehnung der Motion und stattdessen um Zustimmung zum Postulat.