Fässler Daniel · Ständerat · 2020-12-09
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-09
Wortprotokoll
Ich habe Verständnis dafür, dass man sich in der aktuellen Situation die Fragen stellt: Wie geht man mit der Tatsache um, dass sich Ratsmitglieder aufgrund einer Covid-19-Erkrankung in Isolation begeben müssen? Wie geht man damit um, dass es Ratsmitglieder gibt oder geben kann, die sich in Quarantäne begeben müssen, weil sie sich zu nahe an einer infizierten Person befunden haben? Ich persönlich bin zu einem anderen Schluss gekommen als der Nationalrat, aber ich habe selbstverständlich auch institutionellen Respekt vor dem Anliegen des Nationalrates, der für sich eine Lösung haben möchte. Ich möchte Ihnen meine staatspolitischen und institutionellen Bedenken trotzdem kurz darlegen.
Was wir hier machen, ist - ich sage es so - eine Hauruckübung, damit nächste Woche im Nationalrat auch Ratsmitglieder an den Abstimmungen teilnehmen können, die nicht anwesend sind. Der Berichterstatter hat es gesagt: Diese Regelung ist auf jene Ratsmitglieder beschränkt, die nicht anwesend sein können, weil sie selber an Covid-19 erkrankt sind und sich deshalb in Isolation befinden oder weil sie sich in Quarantäne befinden. Dass dies aber schon etwas eine Hauruckübung ist, zeigt sich mit Blick auf die Bestimmung in Artikel 10b, die der Berichterstatter am Schluss auch noch angesprochen hat. Da gibt es schon noch viele offene Fragen - denn es ist eine Bestimmung, die auch uns hier im [PAGE 1279] Ständerat betrifft. Wir haben keine Zeit, diese Fragen abschliessend zu klären, weil wir dem Nationalrat nicht im Wege stehen wollen, wenn er bereits nächste Woche mit Online-Abstimmungen auch abwesende Ratsmitglieder teilnehmen lassen will.
Die Revision des Parlamentsgesetzes ist befristet bis am 1.[NB]Oktober nächsten Jahres. Trotzdem lohnt es sich, den institutionellen und staatspolitischen Hintergrund noch etwas zu beleuchten. Wir haben in der Kommission festgestellt, und das wird auch im Bericht der SPK des Nationalrates so festgehalten, dass es keine verfassungsmässige Grundlage für diese Anpassung des Parlamentsgesetzes gibt. Artikel 159 Absatz 1 der Bundesverfassung wird so verstanden - das wurde nicht bestritten -, dass die Anwesenheit eines Ratsmitglieds verlangt wird, dass ein Mitglied also hier im Parlament präsent sein muss.
Das erklärt sich auch mit den Grundsätzen des Parlamentarismus, die wir auch in der Kommission diskutiert haben: Der Parlamentarismus besteht aus Dialog, besteht aus Diskussion, besteht aus der Auseinandersetzung mit den Argumenten, die präsentiert werden. Man kann einwenden, dass man sich in diesem Sinne mit den Argumenten, die vorgebracht werden, auch online auseinandersetzen kann, dass man das auch von zuhause aus tun kann. Das ist richtig. Aber damit wird faktisch eine separate Kategorie von Nationalratsmitgliedern geschaffen, und zwar in dem Sinne, dass sie zwar abstimmen können, sie können aber keine Fragen stellen, sie können keinen Antrag zurückziehen, den sie selber eingereicht haben, sie können nicht an einer Wahl teilnehmen, sie können keine parlamentarische Initiative einreichen, sie können keinen parlamentarischen Vorstoss einreichen.
Es wird auch eine Rechtsungleichheit in Bezug auf Personen geschaffen, die aus anderen Gründen nicht anwesend sein und nicht teilnehmen können: Frauen, die sich in Mutterschaft befinden; Ratsmitglieder, die eine andere Erkrankung haben, die verunfallt sind. Diese Personen können ihre Abwesenheit belegen, aber sie können trotzdem nicht online abstimmen. Diese Rechtsungleichheit nimmt diese Vorlage in Kauf.
Zu guter Letzt - der Kommissionsberichterstatter hat es angesprochen - gibt es einen Schönheitsfehler in Artikel 10a Absatz 1: Personen, die online abstimmen wollen und das auch können, müssen sich selber in Quarantäne begeben, müssen sich selber in Isolation begeben, und dies aufgrund einer behördlichen Weisung. Im Bericht der SPK des Nationalrates ist dann beschrieben, was die behördliche Weisung ist: die Grundsätze des Bundesamtes für Gesundheit. Es ist also nicht eine behördliche Weisung im Sinne einer generell-abstrakten Anordnung oder einer individuellen Verfügung zuhanden des Parlamentsmitgliedes, sondern es sind Grundsätze des Bundesamtes für Gesundheit, die das Ratsmitglied dazu veranlassen, zuhause zu bleiben und dieses Recht in Anspruch zu nehmen.
Das sind meine Vorbehalte gegenüber diesem Geschäft. Ich persönlich werde dieser Vorlage daher nicht zustimmen können.