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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2002-10-02

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-10-02

Wortprotokoll

Ich möchte einen kurzen Überblick zu den Artikeln 48 und 48a geben.

Die Absätze 1 bis 3 von Artikel 48 sind unverändert. Absatz 4 enthält die verfassungsmässige Grundlage für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich. Der Bundesrat will nicht nur Voraussetzungen und Verfahren der interkantonalen Zusammenarbeit und ihrer Institute, sondern auch die neun Aufgabenbereiche im Gesetz regeln.

Die Mehrheit Ihrer Kommission will die neun Aufgabenbereiche - ich habe das bereits gestern erwähnt -, bei denen die Zusammenarbeit nötigenfalls erzwungen werden kann, auf die Verfassungsstufe anheben, mit der Wirkung, dass eine Änderung dieser Bereiche, sei es im Sinne einer teilweisen Aufhebung, sei es im Sinne einer Erweiterung, nur über das obligatorische Verfassungsreferendum möglich ist. Gleichzeitig will die Mehrheit der Kommission die Kompetenz für die Allgemeinverbindlicherklärung und die Anordnung der Beteiligungspflicht der Bundesversammlung übertragen, und dies ebenso in der Bundesverfassung explizit so verankern. Dementsprechend soll Artikel 48 Absatz 4 gestrichen und durch einen neuen Artikel 48a ersetzt werden.

Die Minderheit I will die neun Zusammenarbeitsbereiche ebenfalls in der Verfassung verankern und stimmt insoweit mit der Mehrheit überein. Sie will aber die Kompetenzerteilung für die Allgemeinverbindlicherklärung und die Anordnung der Beteiligungspflicht - Bundesrat oder Bundesversammlung - auf Stufe der Verfassung offen halten und diese Fragen allenfalls differenziert im Gesetz regeln. Deshalb heisst es bei Artikel 48a Absatz 1 beim Antrag der Minderheit I nicht "die Bundesversammlung", sondern "der Bund".

Die Minderheit II schliesslich beantragt, dem Bundesrat zu folgen.