Müller Leo · Nationalrat · 2020-12-09
Müller Leo · Nationalrat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-09
Wortprotokoll
Gerade was Ihr letztes Argument betrifft, muss ich Ihnen, Herr Bundesrat, etwas widersprechen. Sie sprechen jetzt von Bürokratie. Was aber die Mehrheit des Nationalrates will, ist ja nicht eine Bürokratie. Die Formulierung ist ganz klar. Artikel 23 Absatz 1 lautet: "Die Bürgschaftsorganisation kann [...]." Das Wort "kann" heisst, es ist keine Pflicht. Es müssen nicht alle Kreditnehmerinnen und -nehmer revidiert werden, sondern die Bürgschaftsorganisation kann nur aufgrund von Stichproben oder wo auch immer solche Kontrollen anordnen. Es ist also keine flächendeckende Administration, die da betrieben wird. Ich möchte das klarstellen.
Es gibt noch ein weiteres Argument, das die Mehrheit bewogen hat, an Ihrem Beschluss festzuhalten. Es ist einfach eine Ungleichbehandlung, wenn dann die grossen Betriebe revidiert werden und die kleinen nicht. Sie haben es gehört: Es handelt sich vor allem um Klein- und Kleinstbetriebe, die solche Kredite verlangt oder beansprucht haben. Diese haben ja meistens gar keine Revisionsstelle. Demzufolge ist diese Revision gar nicht möglich. Gemäss Bundesratslösung wären dann vor allem die grösseren Unternehmen jene, die revidiert würden; die kleineren würden aber nicht revidiert. Deshalb ist die Mehrheit unserer Kommission der Meinung, dass die Version des Nationalrates die bessere Variante ist, weil wir eine Gleichbehandlung haben. Wir können so flächendeckend Stichproben anordnen und dort Revisionen machen, wo das Gefühl besteht, man müsse das tun.
Deshalb bitte ich Sie im Namen der Mehrheit, die Kommission hat mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, am nationalrätlichen Beschluss festzuhalten.
Bei dieser Gelegenheit weise ich noch auf eine redaktionelle Frage hin. Das ist hier erstmals von Bedeutung für eine Minderheit. Bei Artikel 23 Absatz 1 finden Sie in der zweiten Hälfte den Hinweis auf Artikel 2 Absatz 2. Dieser Hinweis muss noch um die Absätze 2bis und 2ter ergänzt werden. Ich führe das vor allem zuhanden der Materialien aus. Die Redaktionskommission hat uns darauf aufmerksam gemacht, weil wir im Nationalrat in der ersten Lesung am 30. Oktober 2020 bei Artikel 2 die Absätze 2bis und 2ter eingefügt haben. Der Ständerat hat dann Artikel 2 Absatz 3 um einen Passus erweitert, der auf die Absätze 2, 2bis und 2ter verweist.
Der Hinweis auf die beiden Absätze 2bis und 2ter fehlt an verschiedenen Orten, z. B. auch bei Artikel 22, also bei der Haftung. Dort muss am Schluss der Hinweis auf Artikel 2 Absatz 2 ebenfalls mit den Absätzen 2bis und 2ter ergänzt werden. Das Gleiche gilt für Artikel 25 Absatz 1. Diesen Artikel sehen Sie jetzt nicht auf unserer Fahne, weil es dort keine Differenz gibt. Auch dort wird auf Artikel 2 Absatz 2 verwiesen. Deshalb muss dieser Hinweis auch dort um die Absätze 2bis und 2ter ergänzt werden. Ich sage das einfach zu Ihrer Information. Diese fehlenden Absätze werden im Gesetz noch ergänzt.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen und am nationalrätlichen Beschluss festzuhalten. [PAGE 2395]