Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-12-09
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-12-09
Wortprotokoll
Nach geltendem Recht ist eine Drohung - ob gegen eine erwachsene Person oder auch gegen ein Kind - dann strafbar, wenn sie schwer ist und die [PAGE 2426] bedrohte Person in Schrecken oder Angst versetzt wird. Um die Strafverfolgung in Gang zu setzen, muss die bedrohte Person einen Antrag stellen, ansonsten wird die Tat nicht verfolgt. Bei schweren Drohungen in der Paarbeziehung kehrt das Gesetz vom Antragsprinzip ab und sieht vor, dass die Tat von Amtes wegen zu verfolgen ist. Die Motion verlangt, dass dies auch bei schweren Drohungen gegenüber Kindern im häuslichen Umfeld gelten soll.
A prima vista scheint diese Ungleichbehandlung von Drohungen in Paarbeziehungen und Drohungen gegenüber Kindern nicht logisch. Schwere Drohungen als eine Form psychischer Gewalt können unbestritten auch für Kinder sehr belastend sein. Allerdings ist es bisweilen schwierig, die Grenze zu ziehen zwischen schweren Drohungen und strafrechtlich nicht relevanten geringfügigeren Drohungen, wie sie im Familienalltag eben vorkommen können und die man als sozial adäquat akzeptiert. Zudem kann die Kindesschutzbehörde, wenn sie von einem Fall Kenntnis erlangt, gemäss Artikel 307 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes anordnen und beispielsweise die Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen erteilen oder eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Sie kann die Situation im Sinne des Kindeswohls beurteilen und abwägen, ob zivilrechtliche Schutzmassnahmen ergriffen werden müssen oder ob Strafantrag gestellt werden soll.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Rechtslage beibehalten werden sollte. Die Grenze zwischen geringfügigen und schweren Drohungen kann nicht immer klar gezogen werden. Dass in diesem Graubereich und auch bei einmaligen Drohungen von Amtes wegen eine Strafuntersuchung einzuleiten wäre, würde den familiären Privatbereich des Kindes tangieren und könnte seinen Interessen zuwiderlaufen oder gar schaden. Wichtig ist auch, dass Eltern in schwierigen Situationen nicht aus Furcht vor einer dann zwingend in Gang gesetzten Strafverfolgung darauf verzichten, notwendige Unterstützung zu holen. Das wäre für das Kind nicht gut.
Ich beantrage deshalb die Ablehnung der Motion.