Walti Beat · Nationalrat · 2020-12-10
Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2020-12-10
Wortprotokoll
In diesem Block 2 zu den Änderungen im Gewässerschutzgesetz liegen, wie Sie gehört haben, zwei Minderheitsanträge vor. In Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 27 Absatz 1bis des Gewässerschutzgesetzes sollen die Grenzwerte für relevante Abbauprodukte wie bisher bei 0,1 Mikrogramm liegen. Ebenfalls sollen die Grenzwerte für nicht relevante Abbauprodukte bei 10 Mikrogramm belassen werden, dies gemäss Mehrheit. Entscheidend ist also die Frage, worum es sich bei relevanten oder nicht relevanten Abbauprodukten handelt. Die Diskussion dazu war ja schon sehr intensiv.
Ich versuche es noch einmal in den Worten der Kommissionsmehrheit: Relevante Abbauprodukte sind solche, die gemäss wissenschaftlicher Kenntnis die menschliche Gesundheit gefährden können. Deshalb ist ein sehr tiefer Grenzwert gerechtfertigt. Die Unterscheidung in relevante und nicht relevante Abbauprodukte nehmen jeweils das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und das Bundesamt für Landwirtschaft gemeinsam vor. Wichtig zu wissen: Wenn gesicherte Informationen fehlen, wird ein Abbauprodukt vorsorglich als relevant eingestuft.
Laut den Expertenaussagen kann man die Gründe, weshalb ein Metabolit als relevant einzustufen ist, wie folgt zusammenfassen: Entweder gibt es Daten, die zeigen, dass der Metabolit selbst toxikologisch problematisch sein kann, dann ist er natürlich relevant. Oder die Muttersubstanz des Metaboliten ist als kanzerogen, mutagen oder teratogen einzustufen, dann werden grundsätzlich auch ihre Metaboliten vorsorglich als relevant eingestuft. Es gilt auch für diese Metaboliten sicherheitshalber der tiefe Grenzwert. Ausnahmen gibt es nur, wenn Daten vorliegen, welche zeigen, dass ein Metabolit unbedenklich ist.
Diese Regelung trägt nach Ansicht der Kommissionsmehrheit dem Vorsorgeprinzip Rechnung. Würde generell für alle nicht relevanten Abbauprodukte der tiefe Grenzwert von 0,1 Mikrogramm angewendet, würden aber plötzlich viele unbedenkliche Stoffe den Grenzwert überschreiten. Dies würde gerade auch für die Trinkwasserversorger und für die Behörden zu einer unhaltbaren Situation führen. Die Entscheide sollen deshalb weiterhin auf einer wissenschaftlichen Basis gefällt werden. Damit soll auch zwischen relevanten und nicht relevanten Abbauprodukten unterschieden werden. Der entsprechende Antrag der Mehrheit setzte sich in der Kommission mit 14 zu 10 Stimmen durch.
Der Antrag der Minderheit Badran Jacqueline respektive der Einzelantrag Jauslin - die sich nur in der Frist unterscheiden, weshalb ich hier auch Stellung nehmen kann - möchten in Artikel 19 und in Artikel 62d des Gewässerschutzgesetzes die Ausscheidung der Zuströmbereiche für die Grundwasserfassungen festlegen und die Bundesbeiträge dafür regeln. Der Ständerat hat einer entsprechenden Motion, wir haben es gehört, zugestimmt, die Thematik aber bewusst nicht in diese parlamentarische Initiative integriert. Die Mehrheit der Kommission möchte dies ebenfalls nicht tun, da die parlamentarische Initiative damit überladen würde. Die vom Ständerat bereits angenommene Motion kommt zur Behandlung in die UREK-N, der Behandlungsstand ist also bereits fortgeschritten. Neben der Thematik der eigentlichen Zuströmbereiche wird sich die UREK-N auch mit der Ausscheidung der Schutzzonen und den dazugehörenden Reglementen für die genutzten Quell- und Grundwasservorkommen befassen müssen. Auch dazu haben wir schon eine intensive Diskussion gehört.
Nun, die Ausscheidung der Zuströmbereiche wird vermutlich sehr grosse Flächen Land betreffen. Die Ausscheidung wird auch einen erheblichen Arbeitsaufwand und hohe Kosten für die Gemeinwesen auslösen und sehr viele Grundeigentümer direkt betreffen. Gerade deshalb sollte dazu eine separate Vorlage ausgearbeitet werden, die auch einer vollen Vernehmlassung unterstellt wird, so wie es durch die vom Ständerat bereits angenommene Motion vorgezeichnet ist. Hier besteht wirklich keine Gefahr für einen Verzug. Wir dürfen damit rechnen, dass das Geschäft vorwärtskommt. In diesem Bereich hat die UREK-N in Zusammenarbeit mit dem Bundesrat den Lead. Die Kommission beantragt Ihnen deshalb mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung, den Antrag der Minderheit Badran Jacqueline abzulehnen.
In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage von der WAK-N mit 14 zu 1 Stimmen bei 10 Enthaltungen gutgeheissen. Mit den neuen Regelungen im Chemikaliengesetz, im[NB]Landwirtschaftsgesetz und im Gewässerschutzgesetz wird nach Ansicht der Mehrheit ein zielgenauer und pragmatischer Weg beschritten.
Ich danke Ihnen, wenn Sie der Mehrheit folgen.