Humbel Ruth · Nationalrat · 2020-12-14
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-14
Wortprotokoll
Der Nationalrat hat diese gesetzliche Grundlage für Pilotprojekte in der Sommersession bewusst offen formuliert, weil eine detaillierte und abschliessende Aufzählung der Pilotbereiche echte Innovationen verhindern kann. Der Nationalrat ist in der Sommersession dem Konzept der Kommissionsmehrheit gefolgt, wonach Pilotprojekte zwischen Leistungserbringern und Versicherern vereinbart werden müssen sowie inhaltlich, zeitlich und räumlich zu begrenzen sind. Diese Vereinbarungen müssen vom EDI genehmigt werden, und die Kantone sind anzuhören.
Der Bundesrat hatte in seiner ursprünglichen Fassung vorgesehen, dass Versicherer und Leistungserbringer zur Teilnahme an Pilotprojekten verpflichtet werden können, was in der Konsequenz eine Verpflichtung der Versicherten nach sich gezogen hätte. Der Nationalrat wie auch der Ständerat haben von dieser Verpflichtung abgesehen, das heisst, Pilotprojekte beruhen auf Freiwilligkeit, und auch versicherte Personen können nicht dazu verpflichtet werden. Das ist eine wichtige Voraussetzung, denn wenn die Teilnahme freiwillig ist, können Versicherte nicht verpflichtet werden, an einem Pilotprojekt mitzumachen, auch wenn dieses inhaltlich, zeitlich und räumlich befristet sein muss. In der Folge können Versicherte durch Pilotprojekte nicht in ihren Grundrechten beeinträchtigt werden. Zudem regelt der Bundesrat die Mindestanforderungen an die Evaluation.
Der Ständerat hat den Artikel noch offener gefasst. In der Debatte im Ständerat ist indes auf das Problem einer möglichen Verletzung des Legalitätsprinzips und die Frage der Verfassungsmässigkeit hingewiesen worden, wenn der Pilotartikel zu offen formuliert wäre. Das Bundesamt für Justiz hat zu dieser Frage einen Bericht verfasst, und wir haben in der Kommission einen Vertreter des Bundesamtes für Justiz angehört. Dabei hat das Bundesamt für Justiz drei mögliche Alternativen vorgeschlagen. Erstens eine Verdeutlichung des Zwecks der Pilotprojekte: Gemäss Bundesratsversion ist der Zweck des Artikels die Eindämmung der Kostenentwicklung. Dieser Zweck könnte in eine Reihe von Zwecken aufgegliedert werden. Wir haben in der Kommission ja auch noch die Qualitätssicherung in den Zweck aufgenommen. Zweitens wurde eine Liste der KVG-Bestimmungen vorgeschlagen, von denen die Pilotprojekte abweichen dürfen - das ist dann der Antrag der Kommissionsmehrheit -, und drittens ein Verbot von Grundrechtseinschränkungen.
Die Kommissionsminderheit IV, die grundsätzlich an der Version des Nationalrates festhalten will, hat mit Absatz 4bis eine neue Bestimmung aufgenommen, die gemäss dieser Empfehlung des Bundesamtes für Justiz eine Einschränkung der Rechte der Versicherten explizit ausschliesst. Die Kommissionsmehrheit nimmt die Empfehlung 2 auf und will, wie es die Fassung des Bundesrates vorsieht, eine Liste von KVG-Bestimmungen ins Gesetz aufnehmen, von denen Pilotprojekte abweichen dürfen. Dieser Entscheid wurde in der Kommission mit 14 zu 8 Stimmen gefällt. Die Minderheit I (Weichelt-Picard) möchte die Pilotprojekte mit Übernahme von Leistungen im Ausland streichen. Dieser Antrag wurde mit 16 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt. Die Minderheit II (Prelicz-Huber) möchte Pilotprojekte mit einer Einschränkung des Leistungserbringers streichen. Dieser Antrag wurde mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Die Minderheit II (Moret Isabelle) möchte in einem neuen Buchstaben h die Entschädigung von innovativen und neuen Behandlungsansätzen aufnehmen. Dieser Antrag wurde mit 17 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.
Zusammenfassend bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen und die Minderheitsanträge abzulehnen.