Hefti Thomas · Ständerat · 2020-12-14
Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2020-12-14
Wortprotokoll
Im Herbst haben Sie sich klar für eine Lösung ausgesprochen, welche den Bundesrat zum Wahlorgan für die ETH-Beschwerdekommission macht. Auch wenn dieser Name das etwas versteckt, handelt es sich bei der Beschwerdekommission an sich um ein erstinstanzliches Verwaltungsgericht mit Jurisdiktion im ETH-Bereich, der gegen 40[NB]000 Personen umfasst - Studierende, Lehrende und Personal. Diese Kommission ist mit Beschwerdekommissionen anderer Universitäten nicht ganz vergleichbar. Wir sind nämlich damit beim Thema Wahl von Richterinnen und Richtern, bei der Unabhängigkeit der Justiz und bei der Gewaltenteilung. Diese Themen sind aktuell und von hoher [PAGE 1341] Wichtigkeit, weshalb ich es als angezeigt erachtete, einen Einzelantrag auf Festhalten einzureichen und diesen auch zu vertreten, zumal die Kommission offenbar mit 7 zu 5 Stimmen entschieden hat.
Die von unserem Rat im letzten Herbst beschlossene Lösung - ich formuliere es bewusst zurückhaltend - macht die Beschwerdekommission beziehungsweise jedes ihrer Mitglieder wesentlich unabhängiger, als sie das jetzt sind. Das ist von hohem Wert, in erster Linie für diejenigen, die Recht suchen, aber auch für das Ansehen der ETH, die nach Exzellenz strebt und daher ein Interesse an Good Governance hat.
Die aktuelle Lösung entspricht dem nicht, denn sie garantiert die Unabhängigkeit dieses Verwaltungsgerichtes nicht in genügendem Masse. Richterinnen und Richter müssen so gewählt werden, dass sie in grösstmöglichem Umfang unabhängig und frei von Druck sind. Hier müssen sie auch unabhängig vom ETH-Rat sein, da dieser selbst Interesse an einer bestimmten Rechtsprechung hat. Der Bundesrat ist in der Lage, diese Wahl vorzunehmen. Er möchte dies vielleicht lieber nicht tun, er sucht die Aufgabe nicht, aber er tut der ETH und ihrem Ruf einen Dienst, wenn er Wahlorgan wird. Er ist dies zum Beispiel im Bereich der Armee, denn er wählt die Militärgerichte erster und zweiter Instanz. Für das Militärkassationsgericht ist dann die Vereinigte Bundesversammlung zuständig. Nehmen wir gerade noch dieses Beispiel und stellen wir uns vor, wir würden die Militärgerichte von einem oberen Gremium der Armee wählen lassen. Das wäre undenkbar. Welche Pforten für Druck und Einflussnahme auf die Mitglieder der Spruchkörper würden sich damit auftun! Man spürt oder man sieht die Schwächen. Sie sind nicht Theorie.
Ich bitte Sie daher, insbesondere auch im Sinne der Rechtsuchenden und im Sinne einer gesunden Prävention, am Beschluss vom Herbst festzuhalten.