Dettling Toni · Ständerat · 2002-10-02
Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-10-02
Wortprotokoll
Ich muss vorausschicken, dass die so genannte Härtefallregelung ein entscheidender Eckpfeiler der Systemverbesserung ist. Das wurde auch allenthalben anerkannt. Es gilt nämlich, dadurch allen eher einkommensschwachen Wohneigentümern, etwa jenen Rentnern, die nur über ein bescheidenes Renteneinkommen verfügen, entgegenzukommen und ihnen den Verbleib im Eigenheim so lange als möglich zu ermöglichen. Denn nicht zuletzt infolge der laufenden Anpassungen der Eigenmietwerte in den letzten Jahren haben solche Wohneigentümer in bescheidenen Einkommensverhältnissen unter der Eigenmietwertbesteuerung zu leiden; ja, es kam sogar gelegentlich zu zwangsweisen Veräusserungen des sauer angesparten Wohneigentums. Solche Fälle sollen ausgemerzt werden, weil der Verfassungsauftrag ja nicht zuletzt auch den Erhalt des Wohneigentums umfasst. Nun sehen Sie auf der Fahne - bei den direkten Bundessteuern und weiter hinten auch bei der Steuerharmonisierung - eine solche Härtefallklausel, die reichlich kompliziert ist, die kaum jemand auf den ersten Blick versteht und die bei der Umsetzung im Verwaltungsdschungel unterzugehen droht. Ich verweise auf den seinerzeitigen Unternutzungsabzug, den ja Frau Kollegin Spoerry eingebracht hatte.
Ich konnte bei der Behandlung dieser Härtefallklausel in der Kommission infolge der Teilnahme an der Mietrechtsberatung leider nicht anwesend sein. Ich will hier jetzt daher darauf verzichten, anstelle dieses komplexen Vorschlages eine eigene Regelung - ähnlich derjenigen der WAK-NR - einzubringen. Jedoch möchte ich den Nationalrat ersuchen, den vorliegenden, recht komplizierten Vorschlag vor allem auch im Hinblick auf seine Vollzugstauglichkeit und auf seine Wirksamkeit nochmals zu überprüfen.
Indessen möchte ich mit meinem Einzelantrag den Spielraum für die Ausführungsgesetzgebung im Bereiche der Härtefallregelung etwas vergrössern. Gemäss meinem Antrag, der wohlverstanden nur den Härtefall betrifft, soll der Eigenmietwert nicht auf zwei Drittel oder 60 Prozent, sondern auf die Hälfte oder mithin auf 30 Prozent herabgesetzt werden können; dies allerdings immer nur dann, wenn der verbleibende Eigenmietwert die abzugsfähigen Kosten - sprich also Hypothekarzinsen und Unterhalt - trotzdem noch deckt. So gesehen kommt dieser Vorschlag nur im ausgesprochenen Härtefall zum Zuge und dient nicht etwa zur steuerlichen Begünstigung von hablichen Wohneigentümern.
Ich füge hinzu, dass Sie meinem Antrag ohne weiteres zustimmen können. Er vergrössert den Spielraum für die genannten Härtefälle und bildet damit einen wesentlichen Eckpfeiler der Systemverbesserung. Er kommt nur den einkommensschwachen Wohneigentümern zugute und ist auch finanzpolitisch vertretbar, weil diese Verbesserung auf Bundesebene ohnehin nicht stark ins Gewicht fällt und auch für die Kantone dank der bescheidenen Progressionsstufe, in der diese Haus- oder Wohneigentümer eingeteilt sind, verkraftbar ist. Sie setzen damit ein wichtiges Zeichen für eine notwendige und glaubwürdige Systemverbesserung.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
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