Stöckli Hans · Ständerat · 2020-12-15
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-12-15
Wortprotokoll
Auch ich habe vor Jahren eine Motion eingereicht, welche die Kostentransparenz verlangte. Die Motion wurde dann angenommen, aber entsprechend auch abgeschrieben. Es ist mir ein grosses Anliegen, dass wir konkurrenzfähig sind, aber mit Spielregeln arbeiten, die korrekt und gerecht sind. Deshalb möchte ich auch noch zwei, drei Ausführungen machen.
Wir wissen, dass jetzt der Bundesrat daran ist, die Vollzugsverordnung zu erlassen. Wir sind gespannt, wann er dies machen wird. Ich empfehle Ihnen, Herr Bundesrat, sich Zeit dafür zu nehmen und diese Verordnung nicht, wie eigentlich ursprünglich beabsichtigt war, bereits auf den 1. Januar 2021 zu erlassen. Ich empfehle Ihnen dringend, die ganze Geschichte nochmals anzuschauen, z. B. auch in Kontakt mit den Universitätsspitälern.
Wir sind uns ja alle der Bedeutung der Universitätsspitäler bewusst: Es sind die systemrelevanten Spitäler, die auch in der jetzigen Phase für Sie, Herr Bundesrat, und für das Gesundheitssystem in unserem Land von grösster Bedeutung sind und die uns in den letzten Tagen aufgerüttelt haben. Wir sollten unter keinen Umständen das Funktionieren dieser zentralen Pfeiler unseres Gesundheitssystems infrage stellen.
Es ist sowohl gemäss der internationalen Erfahrung im Umgang mit DRG-Systemen als auch in der schweizerischen Rechtsprechung zu Swiss DRG anerkannt, dass die Fallpauschalen-Tarifstruktur systemimmanente Abbildungsgrenzen hat und insbesondere die Mehrleistung der Universitätsspitäler als Endversorgungsspitäler nicht hinreichend abbilden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil (BVGE 2014/36, Erwägung 22.7) festgestellt, dass "bei einer DRG-internen Betrachtungsweise Endversorgungsspitäler, die überproportional gehäuft komplexere Fälle behandeln, gegenüber Spitälern, welche sich auf die Behandlung von profitablen Fällen ausrichten (cherry picking), bei einem einheitlichen Basisfallwert benachteiligt werden. Mit zunehmender Differenzierung der Tarifstruktur und homogeneren DRG kann die Problematik zwar entschärft, aber nicht eliminiert werden. Sie ist als Folge der Pauschalisierung und des Umstands, dass die Spitäler in der medizinischen Versorgungskette unterschiedliche Funktionen haben, systemimmanent. Die Festlegung differenzierter Basisfallwerte als Korrektiv dieses Effekts bildet daher keinen systemwidrigen Eingriff in die Tarifstruktur." So weit das Bundesverwaltungsgericht.
Seit der Einführung von Swiss DRG im Jahre 2012 wurden laufend Verfeinerungen am System vorgenommen, um eben eine bessere Differenzierung der Leistungen zu erreichen. Die weitere Entwicklung stösst jedoch zunehmend an die systemimmanente Abbildungsgrenze. Gemäss den Berechnungen der Swiss DRG AG wären die Universitätsspitäler bei Anwendung einer schweizweiten Einheits-Base-Rate auf der Grundlage der im Tarifjahr 2021 anwendbaren Swiss-DRG-Version 10.0 mit bloss 92,8 Prozent Kostendeckung, was eben eine Differenz von 220 Millionen Franken ausmacht, weiterhin deutlich unterfinanziert. Eine Tarifermittlung, wie sie der Bundesrat mit der Revision der KVV vorsieht, welche auf einem gesamtschweizerisch einheitlichen Benchmarking aller Spitäler basiert und die Anwendung von Zu- und Abschlägen vorsieht, bürdet den Endversorgungsspitälern allein die Verantwortung dafür auf, die Abbildungsmängel der Tarifstruktur Swiss DRG datenbasiert nachzuweisen.
Auch die Erfahrungen, die andere Länder, z. B. Deutschland, in den letzten Jahren gemacht haben und die ein Vielfaches der Schweizer Fallzahlen aufweisen, zeigen diese Schwierigkeit.
Die Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz unterstützt deshalb bereits heute in ihren Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung eine separate Benchmark-Kategorie von Universitätsspitälern. Auch für die Medizinaltarif-Kommission ist der Grundsatz einer höheren Base-Rate für die fünf grossen Endversorgungsspitäler in der Schweiz unumstritten. Es ist hier ganz wichtig, festzuhalten, dass die Universitätsspitäler uneingeschränkt zum Wettbewerb und zu einem Benchmarking untereinander stehen müssen. Um aber eine chronische KVG-Unterfinanzierung der Universitätsspitäler abzuwenden, darf an dem vom Bundesrat vorgesehenen Benchmarking unter beliebigen Spitälern nicht festgehalten werden.
Der Bundesrat bekräftigt in seiner Antwort auf die Interpellation Salzmann, dass er über das weitere Vorgehen und allfällige Anpassungen entscheiden wird, sobald eine sorgfältige Analyse der Vernehmlassungsergebnisse abgeschlossen ist. Deshalb sind wir gespannt, welche Schlüsse der Bundesrat dann ziehen wird.
Ich bitte aber den Bundesrat, bei der Analyse auch zu berücksichtigen, dass eben eine spezielle Regelung für die Universitätsspitäler nötig ist, damit das Kostendenken auch gerecht in die Gesetzgebung, in die Verordnung aufgenommen wird. Ich danke dem Herrn Bundesrat für die Berücksichtigung und empfehle ihm, den Kontakt mit den systemrelevanten Universitätsspitälern nochmals aufzunehmen.