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Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · 2020-12-15

Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-15

Wortprotokoll

Ich möchte zuerst meine Interessenbindung offenlegen: Ich bin Vizepräsidentin des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes.

Wir beschäftigen uns heute mit vier Vorstössen zum Mietrecht; wir haben es gehört. Die politische Lage ist seit einigen Monaten komplizierter geworden. In einem Urteil vom 26. Oktober 2020 hat das Bundesgericht nämlich in einem Waadtländer Fall die Rechtsprechung zur zulässigen Nettorendite grundlegend revidiert. Die Nettorendite darf jetzt den Referenzzinssatz um 2 Prozent und nicht wie bisher um ein halbes Prozent übersteigen, wenn der Referenzzinssatz 2 Prozent oder weniger beträgt.

Es ist mir bewusst, dass der Mieterverband dieses Urteil sehr kritisiert. Meinerseits habe ich jedoch Verständnis für diesen richterlichen Entscheid, der das Mietrecht den heutigen sozioökonomischen Gegebenheiten anpasst, ohne den Schutz der Mieter vor Missbrauch zu schwächen. Dank dieser Änderung befinden sich übrigens die bundesnahen Grossinvestoren wie die Suva und die Publica, die keine spekulative Strategie verfolgen, deren Nettorenditen auf direkten Immobilienanlagen im Wohnungssektor aber bei 3 Prozent bzw. 3,5 Prozent liegen, nicht mehr in der unangenehmen Situation, gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verstossen.

Aufgrund dieser Umstände bin ich der Meinung, dass wir der parlamentarischen Initiative Feller, die eine zeitgemässe Berechnung der zulässigen Rendite im Mietrecht verlangt, keine Folge geben sollten. Inhaltlich habe ich zwar Verständnis für die in dieser parlamentarischen Initiative erwähnten Anliegen, die ich auch als zielführend betrachte. Aber da das Bundesgericht in seinem Urteil diesem Anliegen im Wesentlichen Rechnung getragen hat, ist dieser Vorstoss faktisch irrelevant geworden. Anders gesagt: Man kann diesen Vorstoss als erfüllt betrachten.

Die Kommissionsmotion, die jetzt eine ausgewogene Revision der Regeln zur Mietzinsgestaltung bei Wohn- und Geschäftsräumen verlangt, wirft allerdings verschiedene Fragen auf. Seit dem Inkrafttreten des heutigen Mietrechts im Jahre 1990 hat der Bundesrat eine Reihe von umfassenden Revisionen der Regeln für die Festsetzung von Mietzinsen eingeleitet. Es wurde jedoch keine Revision abgeschlossen. Die Erfahrung zeigt also, dass zu weitreichende Reformen kaum politische Mehrheiten erzielen dürften. Ich habe aber beschlossen, diese Motion nicht zu bekämpfen. Ich will partnerschaftliche Diskussionen auch nicht verhindern oder gar ausbremsen. Ich bin einfach nicht sicher, ob solche Diskussionen unter den heutigen Umständen in einer vernünftigen Frist zu politisch mehrheitsfähigen Ergebnissen führen können.

Für mich wirklich wichtig ist aber, dass diese Kommissionsmotion nicht dazu führt, dass die parlamentarischen Initiativen, die die erste Phase der Beratung durchlaufen haben und deren rasche Umsetzung eine gezielte Verbesserung der bestehenden Situation im Mietrecht ermöglichen würde, sistiert werden. Es geht hier insbesondere um die parlamentarische Initiative 16.451, "Für Treu und Glauben im Mietrecht. Anfechtung des Anfangsmietzinses nur bei Notlage des Mieters", und dann auch um die zweite parlamentarische Initiative 17.493, "Beweisbare Kriterien für die Orts- und Quartierüblichkeit der Mieter schaffen". Dann gibt es noch die parlamentarische Initiative 16.459, "Mietvertragsrecht. Auf mechanischem Wege nachgebildete Unterschriften für zulässig erklären". Diese parlamentarischen Initiativen, die zum jetzigen Zeitpunkt in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hängig sind, sollten dann unabhängig von dieser Kommissionsmotion der RK-S umgesetzt und in die Vernehmlassung geschickt werden.

Das sind meine Bemerkungen zu diesen verschiedenen Vorstössen und zur Motion der Kommission für Rechtsfragen unseres Rates.