preparatory:AB 27519
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-10-02
Wortprotokoll
Bei Artikel 22 gibt es eine Mehrheit und eine Minderheit. Die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gehört zweifelsohne zum Finanzausgleichssystem. Sie weist aber insofern eine Besonderheit auf, als alle übrigen drei Elemente bundesrechtlich geregelt werden, wogegen die interkantonale Zusammenarbeit logischerweise vorwiegend durch die Kantone geregelt wird. Es ist klar: Wenn das Gesamtprojekt in Kraft tritt, müssen auch die Spezialgesetze, also diejenigen, die wir im Rahmen des Paketes 2 beraten werden, entsprechend revidiert sein.
Es kann nach Auffassung der Mehrheit nicht die Meinung sein, dass man den NFA erst dann in Kraft treten lassen kann, wenn alle potenziell denkbaren interkantonalen Verträge in allen diesen neuen Bereichen rechtskräftig sind. Klar ist aber, dass einige wichtige Elemente der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vorhanden sein müssen, so insbesondere die interkantonale Rahmenvereinbarung und einige Vereinbarungen in politisch wichtigen Bereichen; hier denke ich insbesondere an den Sozialbereich.
Wenn man den Antrag Spoerry liest - "Er hat dabei den Stand der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu berücksichtigen" -, könnte daraus auch interpretiert werden, dass alle möglichen Zusammenarbeitsbereiche geregelt sein müssten. Dies würde dazu führen, dass das Inkrafttreten des NFA weit hinausgeschoben werden könnte.
Deshalb muss ich Ihnen beantragen, den Antrag Spoerry abzulehnen. Aber Frau Spoerry könnte sich vielleicht mit der Mehrheit einverstanden erklären, wenn Herr Bundespräsident Villiger erklären würde, wie das der Bundesrat zu tun gedenkt.