Spoerry Vreni · Ständerat · 2002-10-02
Spoerry Vreni · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-10-02
Wortprotokoll
Bitte verzeihen Sie, dass ich Sie am Schluss einer ermüdenden Debatte noch mit einem Minderheitsantrag belästige. Ich werde versuchen, mich einigermassen kurz zu halten, aber es ist aus meiner Sicht ein wichtiger Antrag. Dieser Minderheitsantrag bezweckt, dass das Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich vom Bundesrat erst dann in Kraft gesetzt wird, wenn auch der vierte Pfeiler des neuen Systems, der interkantonale Lastenausgleich, im Bau ist und zum Tragen kommt. Wenn man einen Systemwechsel beim Finanzausgleich vornimmt, der neu auf vier Säulen beruht, dann muss auch die vierte Säule als Fundament des neuen Gebildes im Aufbau begriffen sein; es muss klar erkennbar sein, dass der vierte Pfeiler tragen wird. Nur so kann das Gleichgewicht der neuen Ordnung gewährleistet werden.
Die Verwaltung hat der vorberatenden Kommission in einem entsprechenden Papier empfohlen, meinem Antrag zuzustimmen. Es wurde ausgeführt, dass auch der Bundesrat den interkantonalen Lastenausgleich als unabdingbares Element des neuen Finanzausgleichs betrachtet und es für ihn deshalb selbstverständlich ist, dass auch dieser zum Tragen kommen muss. Trotzdem hatte mein Antrag in der Kommission keine Chance, und dafür scheinen im Wesentlichen zwei Gründe ausschlaggebend gewesen zu sein:
1. Es wurde das ausgeführt, was der Kommissionspräsident im Moment eigentlich gerade wiederholt hat: Es sei nicht klar, was mit dem Stand des interkantonalen Lastenausgleichs genau gemeint sei. [PAGE 896]
2. Es wurde mir vorgeworfen, ich wolle mit meinem Minderheitsantrag das Inkraftsetzen des neuen Finanzausgleichs verzögern.
Ich möchte diese beiden Punkte etwas ausführen.
Zum ersten Punkt: Die Verwaltung hat ganz klar aufgezeigt, was nach ihrem Dafürhalten in Bezug auf den interkantonalen Lastenausgleich vorhanden sein muss, damit aus ihrer Sicht das neue Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich in Kraft gesetzt werden kann. Es sind genau diejenigen Punkte, die unser Präsident jetzt erwähnt hat, und ich kann mich dieser Sicht der Dinge vollumfänglich anschliessen. Es geht nicht darum, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens alle potenziell denkbaren interkantonalen Verträge aus den in der Verfassung genannten neuen Pflichtenbereichen rechtskräftig sind. Hingegen müssen - so wie Sie, Herr Präsident, das ausgeführt haben - die zentralen Elemente stehen, welche die interkantonale Zusammenarbeit ausmachen. Das ist in erster Linie die interkantonale Rahmenvereinbarung, welche die Rechtsgrundlage für die neue Zusammenarbeit, also den zukünftig verstärkten kooperativen Föderalismus, darstellt. Eine zweite wichtige Voraussetzung für einen funktionierenden interkantonalen Lastenausgleich ist die interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen, bislang bekannt als die so genannte Heimverordnung.
Wenn diese zwei wichtigen Rechtsgrundlagen von den Kantonen ratifiziert sind, dann steht aus meiner Sicht einer Inkraftsetzung des neuen Gesetzes nichts mehr im Wege. Sollten Sie heute meinem Antrag folgen, dann habe ich selbstverständlich nichts dagegen, wenn der Zweitrat meinen Zusatz noch in diesem Sinne präzisiert, damit es ganz klar ist. Ich kann mich aber leider - ich bitte Sie um Verständnis; ich habe das schon in der Kommission ausgeführt - weder mit einer Erklärung des Kommissionspräsidenten noch mit einer des Herrn Bundespräsidenten zufrieden geben, sosehr ich das zu schätzen weiss.
Diese Frage - die Sicherheit nämlich, dass auch der vierte Pfeiler in Konstruktion ist und zum Tragen gebracht wird - ist nicht nur in meinem Kanton eine so sensible Sache, dass es wichtig ist, dass das im Gesetz gesagt wird. Wenn es doch die allgemeine Meinung ist, warum können Sie es dann nicht in das Gesetz schreiben und uns damit die Möglichkeit geben - wenn wir dann im Abstimmungskampf antreten müssen -, dass wir sagen können: "Schaut, hier steht es, das ist die Meinung, ihr könnt euch darauf verlassen, auch der vierte Pfeiler kommt zum Tragen."
Ich komme zum zweiten Vorwurf, nämlich zur Feststellung, ich verzögere mit meinem Antrag die Inkraftsetzung des neuen Finanzausgleiches. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Bereits Ende 2000 haben 22 Kantonsregierungen grundsätzlich ihre Bereitschaft zugesichert, der interkantonalen Rahmenvereinbarung zuzustimmen. Sobald das Parlament den NFA genehmigt hat, können sich die Kantone daranmachen, diese interkantonale Rahmenvereinbarung zu ratifizieren. Sie haben dazu bis zur Inkraftsetzung des neuen Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes drei bis vier Jahre Zeit, kann dieses doch frühestens im Jahre 2006, eventuell auch erst im Jahre 2007 in Kraft gesetzt werden. Wenn es den Kantonen in drei bis vier Jahren nicht möglich ist, eine im Wesentlichen vorliegende Rahmenvereinbarung zu ratifizieren, dann kann die Verantwortung dafür nicht bei meinem Antrag liegen.
Das Gleiche gilt für die interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen, bislang bekannt als die so genannte Heimverordnung. Vor kurzem hat die Sozialdirektorenkonferenz diese neue Verordnung verabschiedet. Der Weg zur Ratifizierung dieser Verordnung ist damit frei und eingeleitet. Man kann mir deshalb auch hier nicht vorwerfen, ich beabsichtige eine Verzögerung.
Ich will den neuen Finanzausgleich nicht verzögern. Ich erachte ihn selber auch als wichtig, dies immer unter unserer Sicht, dass gewisse minimale Systemkohärenzbedingungen erfüllt sind. Es liegt mir sehr viel daran, dass das System integral zum Tragen kommt und die Kantone die dafür notwendigen Arbeiten vorantreiben. Das liegt im Interesse des Kantons Zürich, daraus habe ich nie ein Hehl gemacht; ich möchte es auch hier nicht mehr besonders wiederholen. Sie wissen, wie stark Zürich mit zusätzlichen Belastungen konfrontiert sein wird. Sie kennen die grundsätzliche Bereitschaft Zürichs, diese Lasten auch zu übernehmen, aber im Gegenzug ist es für uns wichtig, dass die zentralörtlichen Leistungen, die wir anderen Kantonen zur Verfügung stellen, von diesen abgegolten werden, soweit sie von diesen beansprucht werden.
Der interkantonale Lastenausgleich funktioniert bereits sehr gut im Bereich der Hochschule. In anderen Bereichen lässt er noch zu wünschen übrig; hier liegen noch keine Verträge vor. Mit der neu zu schaffenden interkantonalen Rahmenvereinbarung mit dem vorgesehenen Schiedsverfahren - für Fälle, in denen keine einvernehmliche Lösung gefunden wird - sind in der Zukunft faire Verträge für alle Beteiligten gesichert. Dies haben wir im Übrigen sowohl in der Bundesverfassung wie auch im Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FLAG) gegenüber der ursprünglichen Vorlage noch weiter präzisiert. Ich verweise auf den neu formulierten Artikel 43a Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung sowie den neu eingeführten Artikel 10a im FLAG.
Der von mir beantragte Zusatz zu Artikel 22 liegt aber nicht nur im Interesse jener Kantone, die Leistungen auch für andere erbringen, mein Minderheitsantrag liegt - und ich bitte Sie, diesem Punkt Beachtung zu schenken - auch im Interesse der sozialen Institutionen. Wir haben in den letzten Stunden mehrmals darüber gesprochen, dass dort Ängste betreffend einen Leistungsabbau vorhanden sind und dass es sich hier um ein sensibles Gebiet mit Bezug auf die Akzeptanz des neuen Finanzausgleichs handelt. Wenn diese Organisationen zur Kenntnis nehmen können, dass das FLAG erst in Kraft gesetzt werden kann, wenn die wichtige interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen ratifiziert ist, dann dürfte dies ihre Bereitschaft, der neuen Ordnung zuzustimmen, im Minimum etwas vergrössern.
Ich komme zum Schluss und bitte Sie, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen. Sein Inhalt ist aufgrund der gemachten Äusserungen ausreichend präzise, und ich biete selbstverständlich Hand zu einer noch präziseren Formulierung, wenn diese im anderen Rat gefunden wird. Ich will nicht mehr als das, was wir hier ausgeführt haben - von dem der Präsident bestätigt hat, dass es so sein sollte - und was auch die Verwaltung als richtig erachtet. Mein Antrag wird auch keine Verzögerung der Inkraftsetzung des Finanzausgleichs zur Folge haben.
Der Bundesrat hat ja in der Kommission selbst ausgeführt, dass die erwähnten Voraussetzungen für ihn gegeben sein müssen, wenn er das Gesetz in Kraft setzt. In diesem Sinne enthält mein Antrag eine Selbstverständlichkeit. Die ausdrückliche Erwähnung dieser Selbstverständlichkeit ist aber für all jene, bei denen erst der vierte Pfeiler des neuen Systems die Ausgewogenheit dieses Systems überhaupt gewährleistet, ausserordentlich wichtig.
Ich danke Ihnen, dass Sie mir zugehört haben; ich danke Ihnen für Ihr Verständnis. Ich stelle fest, dass wir eigentlich alle gleicher Meinung sind, und ich bitte Sie, diese Meinung doch auch im Gesetz niederzuschreiben.