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Knecht Hansjörg · Ständerat · 2020-12-16

Knecht Hansjörg · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-12-16

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, der Kommissionsminderheit zu folgen und deren Anträgen zu den Artikeln 33 bis 37 zuzustimmen. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen des Finanzhaushaltgesetzes entsprechen nicht der ursprünglichen Forderung, wie sie der Motionär, Herr Kollege Hegglin, gefordert hat. Es geht hier nicht mehr nur um eine bessere Lesbarkeit der Rechnungslegung, sondern um zusätzliche Lockerungen der Vorgaben bei der Kreditüberschreitung und bei den Nachtragskrediten.

Diese Lockerung befürworte ich nicht, und zwar aus folgenden Gründen: Ich stimme dem Bundesrat zu, dass grundsätzlich eine möglichst genaue Budgetierung angestrebt werden sollte. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung ist allerdings nicht zielführend, denn anstatt zu hohe Budgetreserven einzubauen, bestünde der Anreiz, zu knapp zu budgetieren. Dies hätte zur Folge, dass anstatt einer realistischen Budgetierung mit einer angemessenen [PAGE 1399] Sicherheitsmarge tiefere Beträge angegeben würden, denn so würde mehr Spielraum - und das ist die Befürchtung - für weitere Ausgaben im Budget verbleiben.

Beide Lösungen haben sicherlich ihre Tücken. Die bisherige Regelung kann dazu führen, dass in Einzelfällen nicht der gesamte Kreditrahmen beansprucht wird, sodass Kreditreste verbleiben. Dieses Geld ist aber nicht verloren, sondern steht dem Bund beispielsweise für den Schuldenabbau zur Verfügung. Die Nachteile der nun vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen wiegen aus meiner Sicht wesentlich schwerer. Bei einer zu knappen Budgetierung mit anschliessenden Nachkrediten würde mehr Geld ausgegeben, als beschlossen wurde. Wie vorhin ausgeführt, würde ein eminenter Fehlanreiz bestehen, zu knapp zu budgetieren, da so im Budget mehr Geld für andere Positionen bliebe. Schlussendlich würden erheblich mehr Steuergelder ausgegeben als ursprünglich geplant, denn es würden im Budgetprozess selbst aufgrund der knappen Berechnungen höhere Ausgaben beschlossen. Zusätzlich wären später auch noch die Nachtragskredite zu bewältigen, Artikel 36 Absatz 2 schafft hier ja als neue Bestimmung leichtere Möglichkeiten für Überschreitungen. Das ist gerade in der momentan ohnehin sehr angespannten Finanzlage des Bundes nicht tragbar und gilt es aus meiner Sicht zu verhindern. Überdies erwähne ich gerne, dass Spezialfälle, welche unter Artikel 36 Absatz 3 aufgelistet sind, grösstenteils schon im geltenden Gesetz geregelt werden. Deswegen können sie in der bisherigen Form bestehen bleiben.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, hinsichtlich der Nachtragskredite und Kreditüberschreitungen die bisherigen Regelungen zu bevorzugen.