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Wirz-von Planta Christine · Nationalrat · 2002-11-25

Wirz-von Planta Christine · Nationalrat · Basel-Stadt · Liberale Fraktion · 2002-11-25

Wortprotokoll

Es ist mir auch heute, wie schon bei der ersten Debatte über das Behindertengleichstellungsgesetz, nicht leicht gefallen, darüber zu richten, welche Forderungen im Gesetz wünschbar und gleichzeitig wirtschaftlich vertretbar und praktikabel sind. Die Besserstellung der Behinderten ist eine Selbstverständlichkeit. In den letzten Jahren wurden viele positive Schritte getan; zudem wurde dem Anliegen der Gleichstellung in der Bundesverfassung Rechnung getragen. Aber ebenso wichtig erscheint mir, dass die Anliegen von Menschen mit einer Behinderung von der Gesellschaft wahrgenommen werden. Heute ist eine deutliche Sensibilisierung gegenüber Menschen mit einer Behinderung feststellbar, wenngleich nicht jede Art von Behinderung offensichtlich ist. Ich denke dabei besonders an Menschen mit einer Hirnverletzung, die für die Mitmenschen einfach nicht ersichtlich ist und deshalb nicht selten zu einer falschen Einschätzung führt, die für die Betroffenen schmerzlich und ungerecht ist.

Das Ziel der Besserstellung wird überhaupt nicht infrage gestellt; es geht jetzt um den Weg zum Ziel. Die Initiative und das vorliegende Gesetz stehen sich gegenüber. Bei sachlicher Betrachtung - und obwohl dieses Geschäft bei aller Sachlichkeit durchaus Emotionen beinhaltet und auch zulässt - ist das nun vorliegende Gesetz der Initiative vorzuziehen.

Die liberale Fraktion unterstützt die Minderheit Triponez bei Artikel 2 des Bundesbeschlusses. Wir sind der Meinung, dass die Bundesversammlung Volk und Ständen empfehlen sollte, die Initiative abzulehnen. Wir haben hier und heute einem Gesetz, welches den Anliegen der Menschen mit einer Behinderung sehr entgegenkommt, beinahe schon zugestimmt, wobei dieses Gesetz - das ist auch wichtig - gleichzeitig die Machbarkeit in Bezug auf die Umsetzung berücksichtigt. Ich bin mir gar nicht so sicher, ob z. B. bei Artikel 14 nicht in die Kompetenz der Kantone eingegriffen wird. Der Ständerat müsste das besser wissen als wir; er hat dort einen anderen Beschluss gefasst.

Das Gesetz hat dank den Beratungen in den Parlamentskammern und in den Kommissionen sicher an Gewicht gewonnen. Für den umstrittenen Artikel 7, in dem es um die Rechtsansprüche bei Bauten und Anlagen geht, hat der Ständerat eigentlich eine salomonische Lösung vorgeschlagen, welche keiner Seite Nachteile oder Unzumutbarkeiten bringt. Wir haben hier auch der Mehrheit zugestimmt. Generell muss bei der Abwägung der Wahl zwischen der Initiative und dem vorliegenden Gesetz festgehalten und eingeräumt werden, dass Letzteres die Hauptanliegen der Initiative ja aufnimmt, aber klar definierte Begriffe in Bezug auf die Ungleichbehandlung, den materiellen Anwendungsbereich [PAGE 1733] sowie die prozessualen Instrumente enthält und das Prinzip der Verhältnismässigkeit fast, aber nicht ganz immer berücksichtigt.

Diese Gründe sind Grund genug, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen.