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Studer Lilian · Nationalrat · 2021-03-04

Studer Lilian · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-03-04

Wortprotokoll

Wir sind nun in der dritten Runde zu den Änderungen des ETH-Gesetzes im Nationalrat. Nach der Beratung im Ständerat bestehen weiterhin zwei Differenzen.

Bei Artikel 37 Absatz 2bis folgte die Kommission mit 13 zu 11 Stimmen weiterhin dem Nationalrat. Die Minderheit Kutter folgte dem Ständerat, der nach der letzten Beratung einen neuen Antrag, einen sogenannten Kompromissantrag, unterstützte. Zuvor folgte der Ständerat noch dem Entwurf des Bundesrates. Der neue Beschluss des Ständerates möchte die Beschwerdemöglichkeit weiterhin einschränken, doch nur bei der Zuteilung der Mittel sowie bei den Zuständigkeiten des ETH-Rates für Anstellungen und Wahlen. Somit wäre bei den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3 keine Beschwerde möglich. Der Beschluss des Ständerates entspricht übrigens einem Vorstoss, der in zwei ähnlichen Formen schon in der WBK-N vorlag, aber jeweils zurückgezogen wurde. Dies geschah immer mit der Begründung, dass es kompliziert wäre. Die Ständeratsversion wird nun aber nach der ersten Differenzbereinigungsrunde vom Bundesrat unterstützt.

Nun aber noch zur Begründung, warum die Mehrheit der WBK-N das Beschwerderecht beibehalten möchte: Dies habe ich schon bei den letzten beiden Voten für die Kommission erläutert. Dazu gab es in der Kommissionssitzung keine [PAGE 150] neuen Erkenntnisse. Gerne wiederhole ich dies aber noch einmal: Der Gesetzgeber soll bei einer Gewaltenteilung nicht vorschreiben, wann ein Gericht auf eine Beschwerde eintreten soll und wann nicht. Diese Frage müssen wir den Gerichten überlassen.

Dann zur zweiten Differenz bei Artikel 37a Absätze 1 und 5: Die WBK-N hält bei Absatz 1 mit 16 zu 8 Stimmen und bei Absatz 5 mit 16 zu 7 Stimmen am Beschluss des Nationalrates und somit am Entwurf der Bundesrates, also am geltenden Recht, fest. Der Ständerat und die Minderheit Aebischer Matthias der WBK-N wünschen die Wahl der Beschwerdekommission durch den Bundesrat. Der Bundesrat als Wahlkörper für eine interne Kommission und dann noch der Erlass der Geschäftsordnung durch den Bundesrat: Das erachtet die Mehrheit der Nationalratskommission als nicht stufengerecht.

In der WBK-N wurde zudem noch erläutert, dass die Fassung des Ständerates das Problem mit sich bringt, dass der Bundesrat dann auch die Geschäftsordnungen von Beschwerdekommissionen anderer Bereiche der Verwaltung erlassen müsste.

Ich wiederhole die Aussage aus den vorhergehenden Voten für die Kommission: Es gibt einen Beschwerdeweg nach der ETH-Beschwerdekommission, der zwei bundesgerichtliche Instanzen umfasst, deren Mitglieder durch das Bundesparlament gewählt werden. Für die Minderheit der Kommission ist das Gremium ein richterliches, um auch dazu noch etwas zu sagen. Wenn der ETH-Rat die Richterinnen und Richter einsetzt, die über die Beschwerden befinden, dann entspricht dies nicht dem Prinzip der Gewaltenteilung und somit auch nicht dem Grundgedanken dieser Teilrevision zur Verbesserung der Corporate Governance. Einen Anschein, dass gemauschelt würde, darf es zudem niemals geben, wie wir vorhin auch schon gehört haben.

Als Résumé: Die WBK-N folgte bei allen Bestimmungen weiterhin dem Beschluss des Nationalrates.

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