Kutter Philipp · Nationalrat · 2021-03-04
Kutter Philipp · Nationalrat · Zürich · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-03-04
Wortprotokoll
Bei dieser Differenz geht es um den Rechtsschutz, konkret um die Frage, wie sich Institutionen des ETH-Bereichs gegen Entscheide des ETH-Rates wehren können. Es geht um Entscheide, die der ETH-Rat in seiner Rolle als strategisches Führungsorgan fällt und die im ETH-Gesetz klar definiert sind. Es geht dabei nicht um die Streichung eines Beschwerderechts, sondern um die Präzisierung des Instanzenzugs.
Nach dem Willen des Bundesrates sollen die Institutionen zuerst beim ETH-Rat eine Wiedererwägung beantragen und dann beim Bundesrat eine Aufsichtsbeschwerde einlegen können. Eigentlich wäre das heute schon so geregelt, doch die Situation wurde wegen zweier Rechtsstreitigkeiten, die vor Bundesverwaltungsgericht gelandet sind, verwischt. Der Bundesrat will das Beschwerderecht aus diesem Grund ebenso präzisieren wie der Ständerat. Der Nationalrat hat das bislang abgelehnt.
Nun liegt, im Sinne eines Kompromisses, eine abgeschwächte Fassung des Ständerates vor. Gemäss diesem Beschluss wird das Beschwerderecht der Institutionen nur noch in zwei Punkten eingeschränkt, und zwar erstens bei den Wahlen und Anstellungen und zweitens bei den Mittelzuweisungen. Vielleicht kann ich das an einem Beispiel erläutern: Die ETH und die Forschungsanstalten stellen Anträge für ihre Budgets, daraufhin entscheidet der ETH-Rat über die Mittelzuweisungen. Gegen diese Entscheide soll nun nicht mehr vor Gericht geklagt werden können.
Im Namen der Kommissionsminderheit beantrage ich Ihnen Zustimmung zu dieser ständerätlichen Fassung. Wir klären damit rechtliche Unsicherheiten und stärken die Corporate Governance, ohne die Autonomie der Institutionen zu beschädigen.
Ich danke Ihnen für die Unterstützung meiner Minderheit.