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Aebi Andreas · Nationalrat · 2021-03-08

Aebi Andreas · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-08

Wortprotokoll

Ziff.[NB]I[NB]Art.[NB]1bis [GZ]

Antrag Bregy[GZ]

Titel [GZ]

Covid-19-Kommission

Abs. 1[GZ]

Der Bundesrat konsultiert eine gemeinsame Kommission beider Räte, bevor er Massnahmen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) beschliesst. [PAGE 284]

Abs. 2[GZ]

Die Kommission umfasst je sieben Mitglieder aus National- und Ständerat sowie für jedes Mitglied eine ständige Stellvertreterin oder einen ständigen Stellvertreter. Die Kommission konstituiert sich selbst.

Abs. 3[GZ]

Die Kommission kann zuhanden des Bundesrates Empfehlungen aussprechen und erstattet den zuständigen parlamentarischen Kommission Bericht und Antrag.

Abs. 4[GZ]

Sie evaluiert die Bewältigung der aktuellen Pandemie durch den Bundesrat und kann auch im Hinblick auf eine zukünftige Pandemie Massnahmen vorschlagen.

Abs. 5[GZ]

Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder.

Schriftliche Begründung[GZ]

Bereits am 5. Mai 2020 hatte die Mitte-Fraktion via parlamentarische Initiative 20.418 sowie parlamentarische Initiative 20.414 die Schaffung einer Rechtsdelegation gefordert, die den Bundesrat in der Bewältigung einer Krise - wie sie unser Land mit der Covid-19-Pandemie erfasst hat - seitens der Legislative zeitnah begleitet. Die aktuelle politische Eskalation in der Corona-Krise, die in "Diktatur"- bis "Putsch"-Vorwürfen gipfelt und von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen Bundesrat, Parlament und Kantonsregierungen zeugt, bedarf dringend einer konstruktiven Lösung, die unsere demokratischen Institutionen schützt, respektiert und im Interesse von uns allen ihr Funktionieren garantiert. Darum wird basierend auf Artikel 42 Absatz 2 Parlamentsgesetz die umgehende Schaffung einer gemeinsamen Kommission beider Räte im Covid-19-Gesetz beantragt. Sie soll - in Anlehnung an die Anhörung der Kantone vor Beschluss von Massnahmen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Epidemiengesetz - durch den Bundesrat konsultiert werden. Die Kommission soll Empfehlungen zuhanden des Bundesrates formulieren können, den thematisch zuständigen parlamentarischen Kommissionen Bericht erstatten und Anträge stellen können. Die aktuelle politische Eskalation zeigt eindrücklich, dass es eine zusätzliche legislative Institution braucht, die in der besonderen Lage, in der wir uns gemäss Epidemiengesetz immer noch befinden, rasch die Möglichkeit hat, die Beschlüsse und Entscheide der Exekutive nicht nur in finanziellen - wie es die Finanzdelegation tut -, sondern gleichermassen in allen übrigen politischen Aspekten zu überprüfen. Dabei ist eine solche Überprüfung gerade in Krisenzeiten zentral, nicht zuletzt, um die Gewaltenteilung auch in Krisen zu respektieren.

[VS]

Ch. I art. 1bis [GZ]

Proposition Bregy[GZ]

Titre [GZ]

Commission Covid-19

Al. 1[GZ]

Le Conseil fédéral consulte une commission commune aux deux Chambres fédérales avant de prendre des mesures en vertu de l'article 6 alinéa 2 de la loi sur les épidémies (LEp; RS 818.101).

Al. 2[GZ]

La commission se compose de sept membres du Conseil national et de sept membres du Conseil des Etats; un suppléant permanent est désigné pour chacun des membres. La commission se constitue elle-même.

Al. 3[GZ]

Elle peut adresser des recommandations au Conseil fédéral; elle fait rapport aux commissions parlementaires compétentes et leur soumet ses propositions.

Al. 4[GZ]

Elle évalue la gestion de la pandémie actuelle par le Conseil fédéral et peut également proposer des mesures en prévision d'une future pandémie.

Al. 5[GZ]

Elle prend ses décisions à la majorité des votants.

[VS]

Präsident (Aebi Andreas, Präsident): Der Antrag Bregy ist zurückgezogen worden.

[VS]

Ziff. I Art. 1a [GZ]

Antrag der Kommission[GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Ch. I art. 1a [GZ]

Proposition de la commission[GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Präsident (Aebi Andreas, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Streichung dieses Artikels.