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Fässler Daniel · Ständerat · 2021-03-09

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-03-09

Wortprotokoll

Wir diskutieren heute zum wiederholten Mal über eine Gesetzesrevision, die vor gut zehn Jahren in Kraft trat und von den Kantonen bis Ende 2018 hätte umgesetzt werden müssen. Diesen Auftrag hat bis Ende 2019 - der Kommissionsberichterstatter hat es gesagt - ein einziger Kanton erfüllt. Gesamtschweizerisch waren ausserhalb der Bauzonen erst 13 Prozent eigentümerverbindlich festgelegt, innerhalb der Bauzonen waren es erst 15 Prozent. Die Kantone gehen davon aus, dass sie den Gewässerraum erst etwa 2030 oder 2035 flächendeckend festgelegt haben.

Es überrascht daher nicht, dass von den Kantonen noch nicht alle Fragen zum Vollzug beantwortet werden können. Dies wird zum Teil erst der Fall sein, wenn entsprechende Gerichtsurteile vorliegen; das konnten wir bei den Beratungen in der Kommission feststellen. Die Vertreter der Kantone haben sich zwar klar zu dieser Motion geäussert - und zwar, wie es Kollege Zanetti gesagt hat, im ablehnenden Sinn -, aber sie konnten sehr viele konkrete Fragen zum Vollzug gar nicht beantworten.

Nun, was ist der Grund für diese riesige Verzögerung? Liegt es am fehlenden Willen der Kantone? Ich meine nein, das Problem ist grundsätzlicher Art. Es liegt am Auftrag, den der Bundesgesetzgeber und der Bundesrat den Kantonen erteilt haben. Dieser Auftrag ist im 2009 in das Gewässerschutzgesetz eingefügten Artikel 36a knapp, aber relativ klar umschrieben. Es lohnt sich, den Wortlaut wieder einmal in Erinnerung zu rufen: "Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): a. die natürlichen Funktionen der Gewässer; b. den Schutz vor Hochwasser; c. die Gewässernutzung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten."

Den Auftrag zur Regelung der Einzelheiten nahm der Bundesrat so ernst, dass den eigentlich mit der Aufgabe beauftragten Kantonen kaum Spielraum gelassen wurde. In Artikel 41 ff. der Gewässerschutzverordnung sind die Details bereits auf den Meter genau geregelt. Kein Wunder, wurde seit Inkrafttreten der Gesetzes- und der Verordnungsbestimmungen eine rekordverdächtige Anzahl an Standesinitiativen und parlamentarischen Vorstössen eingereicht. Die Stossrichtung dieser Initiativen und Vorstösse war immer die gleiche: Für die Festlegung des Gewässerraums braucht es mehr Spielraum, damit den konkreten Verhältnissen entlang der Gewässer Rechnung getragen werden kann. Ein schematisch eingesetztes Massband allein genügt nicht.

Das Positive sei auch gesagt: Der Bundesrat liess sich 2017 nach jahrelangen Diskussionen in den Kommissionen und in den Räten dazu bewegen, auf Verordnungsebene einige Korrekturen vorzunehmen und damit den Kantonen effektiv mehr Handlungsspielraum zu geben. Die drei wichtigsten möchte ich erwähnen:

1.[NB]Bei sehr kleinen Gewässern kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden. Damit wird dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen.

2.[NB]In den Bauzonen dürfen ausserhalb dicht überbauter Gebiete zonenkonforme Bauten und Anlagen auch im Gewässerraum bewilligt werden, wenn damit innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen eine Baulücke geschlossen wird. Damit wird der raumplanerischen Zielsetzung der Verdichtung auch ausserhalb städtischer Zentren Beachtung geschenkt.

3.[NB]Ist der Hochwasserschutz gewährleistet, kann die Breite des Gewässerraums den topografischen Verhältnissen [PAGE 164] angepasst werden, sofern das Gewässer im fraglichen Abschnitt den Talboden weitgehend ausfüllt und beidseitig von steilen, nicht landwirtschaftlich genutzten Hängen gesäumt ist. Das ist die Bestimmung von Artikel 41a Absatz 4 der Gewässerschutzverordnung.

Nun, die Relevanz der letztgenannten, fakultativen Erleichterung für schmale Geländeeinschnitte ist verschwindend klein. Wie Bund und Kantone in einer Arbeitshilfe vom Juni 2019 schreiben, wollen sie diese Ausnahmebestimmung nur anwenden, wo aufgrund der engen topografischen Verhältnisse in der Regel weder Bauten und Anlagen vorhanden sind noch eine landwirtschaftliche Nutzung besteht. Das heisst, der Landwirtschaft ist damit noch nicht geholfen. Das richte ich jetzt an Kollege Zanetti: Für die Landwirtschaft wurde mit den vorgenommenen Revisionen der Gewässerschutzverordnung nur in sehr unwesentlichem Masse zusätzliche Flexibilität geschaffen.

Die vorliegende Motion knüpft daran an, ist aber konkreter und nimmt das Problem auch wirklich auf. Es gibt in der Schweiz Talschaften, die von einem Hauptgewässer und verschiedenen kleineren Zuflüssen durchschnitten sind. Damit es gesagt ist: Der Kanton Appenzell Innerrhoden gehört wahrscheinlich nicht dazu, unsere "Töbler" sind zu tief, als dass das, was wir hier beraten, zur Anwendung kommen könnte. Aber es gibt andere Kantone; der Wohnkanton des Motionärs, der Kanton Glarus, gehört wahrscheinlich dazu.

Wird in solchen Situationen der Gewässerraum nach Massgabe der Gewässerschutzverordnung festgelegt, wird die landwirtschaftliche Nutzung übermässig beeinträchtigt. Dies kann dazu führen, dass Landwirtschaftsbetriebe einen nicht unwesentlichen Anteil ihrer eigenen Futtergrundlage verlieren und Futter zukaufen müssen, was wiederum - wie wir aus der Behandlung der Trinkwasser-Initiative und der daran anknüpfenden parlamentarischen Initiative 19.475 wissen - politisch zunehmend unerwünscht ist; ich erinnere an die heute Morgen dazu geführte Diskussion.

Wie der Kommissionssprecher gesagt hat, wird die Futtergrundlage auch dann reduziert, wenn die im Gewässerschutzgesetz definierten Ziele der Hochwassersicherheit und der natürlichen Funktionen der Gewässer gewährleistet sind. Zusammen mit der Mehrheit der Kommission erachte ich es daher als richtig, für solche besonderen geografischen und topografischen Situationen einen effektiven Spielraum zu schaffen. Ob dieser genutzt wird, ist Sache der Kantone. Wenn ich mir den bisherigen Vollzug und die, ehrlich gesagt, enttäuschenden Meinungsäusserungen der BPUK anschaue, glaube ich zwar nicht, dass viele Kantone davon Gebrauch machen würden. Dies sollte uns als Gesetzgeber aber nicht davon abhalten, für ein reales Problem einen Ausweg aufzuzeigen.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und ersuche Sie um Unterstützung des Antrages der Mehrheit.