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Humbel Ruth · Nationalrat · 2021-03-10

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-03-10

Wortprotokoll

Im Kostendämpfungspaket 1 haben wir zwei Differenzen, eine in Artikel 43 und eine in Artikel 59b KVG.

In Artikel 43 Absätze 5ter, 5quater und 5quinquies geht es um ambulante Pauschalen. Der Ständerat hat sich dem Konzept des Nationalrates angeschlossen. Gemäss Artikel 43 Absatz 5 sollen nicht nur Einzeltarife, sondern auch ambulante Pauschalen auf einer einzigen, gesamtschweizerisch vereinbarten und einheitlichen Tarifstruktur beruhen.

Gemäss Absatz 5quater ist die Anwendung der vom Bundesrat genehmigten oder festgelegten ambulanten Patientenpauschalen für die Leistungserbringer verbindlich. Ärzte und Ärztinnen können nicht wählen, ob sie die Leistungen nach dem ambulanten Einzelleistungstarif oder ob sie die Pauschale abrechnen wollen; wenn Pauschalen vereinbart oder festgesetzt worden sind, müssen die Pauschalen verrechnet werden.

Bei diesen Pauschalen geht es im Wesentlichen um ambulante chirurgische Eingriffe, also operative Eingriffe, welche heute teilweise noch stationär durchgeführt werden. Insbesondere auch im Hinblick auf eine einheitliche Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen sind für diesen Bereich Pauschalen auch für ambulante Eingriffe richtig.

Aktuell hat Santésuisse, der eine Dachverband der Krankenversicherer, mit der FMCH, dem Dachverband der chirurgisch und invasiv tätigen Fachgesellschaften, für den Fachbereich Augenchirurgie einen Vertrag abgeschlossen. Der Haken an diesem Vertrag liegt darin, dass er für die Leistungserbringer, d. h. für Ärzte und Ärztinnen, nicht verbindlich ist. Sie können wählen, ob sie ihre Leistungen nach dem Einzelleistungstarif oder nach Pauschalen abrechnen wollen. Gerade das will der Nationalrat mit Absatz 5quater verhindern. Der Ständerat schliesst sich an, weshalb es bei diesem Absatz keine Differenz mehr gibt.

Ich möchte darauf hinweisen, dass aus der Revision von Artikel 43 nicht abgeleitet werden darf, dass Einzelleistungstarife und Pauschalen künftig nur noch parallel, das heisst zeitgleich, zur Genehmigung eingereicht werden können oder vom Bundesrat gleichzeitig genehmigt werden müssen. Die Folge eines solchen Verfahrens wäre eine noch grössere Blockade. So könnte beispielsweise der aktuell zur Genehmigung eingereichte Tardoc, das heisst die längst fällige Revision des Tarmed, erneut verzögert oder gar verunmöglicht werden. Das darf nicht passieren. Tarifverträge, welche von Verbänden der Versicherer und Leistungserbringer oder von Gruppierungen von Versicherern und Leistungserbringern eingereicht werden, müssen unabhängig voneinander umgehend nach Artikel 46 Absatz 4 KVG darauf hin geprüft werden, ob sie mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen.

Der Ständerat hat einen neuen Absatz 5quinquies eingefügt: Danach können die Tarifpartner weitere ambulante Pauschalen vereinbaren. Diese Bestimmung will es weiterhin den Tarifpartnern - Versicherern und Leistungserbringern - überlassen, Pauschalen auszuhandeln, beispielsweise im Rahmen von integrierten Versorgungsmodellen, also Managed Care: Komplexpauschalen über Behandlungspfade, Spitex-Pauschalen oder Pauschalen für ambulante psychiatrische Behandlungen. Zwischen einzelnen Versicherern und Leistungserbringern wird es also weiterhin möglich bleiben, solche Modelle auszuhandeln. Mit 15 zu 8 Stimmen hat die SGK Absatz 5quinquies zugestimmt.

Der Ständerat will Absatz 5ter im Gesetz belassen, der besagt, dass der Bundesrat für bestimmte, auf ambulante Leistungen bezogene Patientenpauschaltarife Ausnahmen in Bezug auf das Erfordernis einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur vorsehen kann. Die Mehrheit der SGK will diesen Absatz streichen. Ausnahmen sind mit Absatz 5quinquies vorgesehen und müssen nicht vom Bundesrat definiert werden. Es gibt verschiedene Bereiche, in welchen einzelne Versicherer oder Versichererverbände mit Leistungserbringergruppen Pauschaltarife ausgehandelt haben; ich habe auf Beispiele hingewiesen. Das soll weiterhin möglich bleiben. Die SGK hat der Streichung von Absatz 5ter - also Festhalten an der nationalrätlichen Fassung - mit 14 zu 10 Stimmen zugestimmt.

Die zweite Differenz liegt bei Artikel 59b, dem Pilotartikel. Die Kommissionsmehrheit beantragt Festhalten an der nationalrätlichen Fassung, mit Ausnahme von Absatz 1, wo sie der Fassung des Ständerates folgt. Die ständerätliche Version bei Absatz 1 ist breiter gefasst als die nationalrätliche, indem das EDI vor der Bewilligung eines Pilotprojektes nicht nur die Kantone, sondern die interessierten Kreise anhört. Damit können auch alle beteiligten Parteien - Leistungserbringer, Versicherer, Kantone und Patientenorganisationen - Pilotprojekte lancieren.

Die grosse Differenz liegt indes bei Absatz 1bis. Die SGK hält an der nationalrätlichen Fassung fest, welche für Pilotprojekte eine abschliessende Liste von Bereichen definiert. Der Ständerat will hingegen keine solch einschränkende Regelung, weil eine solche Regelung innovationshemmend wirken könnte.

Der Experimentierartikel erlaubt es, während einer gewissen Zeit vom Gesetz abzuweichen. Pilotprojekte sind indes inhaltlich, zeitlich und räumlich begrenzt und müssen vom EDI bewilligt werden. Zudem wird mit Absatz 5 sichergestellt, dass die Rechte der Versicherten gemäss KVG gewahrt bleiben und dass eine Teilnahme an einem Pilotprojekt für die Versicherten freiwillig ist. Die Minderheit unterstützt deshalb das Konzept des Ständerates.

Die Kommissionsmehrheit stützt sich hingegen auf ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz, das Bedenken geäussert hat und die Verfassungsmässigkeit eines offenen Pilotartikels, bei dem kein Katalog für Pilotprojekte definiert und ins Gesetz aufgenommen wird, infrage stellt. Mit 14 zu 11 Stimmen hat die SGK Festhalten an der nationalrätlichen Fassung beschlossen.

Namens der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, bei allen Differenzen der Mehrheit zu folgen.