AB 278451
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2021-03-10
Wortprotokoll
Das Bundesgesetz, zu dem wir Ihnen hier Änderungen unterbreiten, stammt aus dem Jahr 1951 und regelt die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich. Wenn Sie auf den Zeitraum seit 1951 schauen, dann sehen Sie, wie viel sich im ganzen internationalen Steuerbereich geändert hat. Was wir Ihnen mit dieser Gesetzesänderung vorschlagen, betrifft eigentlich vorab Verfahrensfragen, die sich aus der Praxis ergeben haben. Die Änderungen sollen einerseits zu mehr Rechtssicherheit führen - das machen wir weitgehend im Verordnungsbereich - und damit andererseits auch zu einer besseren Effizienz in Bezug auf die ablaufenden Prozesse.
Die Vorlage regelt hauptsächlich Fragen der innerstaatlichen Umsetzung und Anwendung von internationalen Abkommen im Steuerbereich. Es handelt sich vor allem um Verfahrensfragen. Das ist also keine Gesetzesvorlage mit hoher politischer Brisanz, sondern das ist eher eine technische Änderung, damit die Verfahren, die durchgeführt werden müssen, eben auch eine Rechtsgrundlage haben.
In der Vorlage werden die bisherigen Bestimmungen, soweit sinnvoll, übernommen und im Wesentlichen mit drei neuen Bereichen ergänzt.
Da ist einmal das Verständigungsverfahren; der Kommissionspräsident hat bereits darauf hingewiesen. Zentraler Punkt der Totalrevision ist die innerstaatliche Regelung der Durchführung der Verständigungsverfahren. Diese zwischenstaatlichen Verfahren basieren auf einem internationalen Abkommen im Steuerbereich. Das sind die Doppelbesteuerungsabkommen. Dabei versuchen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf Antrag einer steuerpflichtigen Person, eine abkommenswidrige Besteuerung der steuerpflichtigen Person zu beseitigen bzw. schon zu vermeiden.
Wir führen diese Verständigungsverfahren seit langer Zeit durch. Die Zahl solcher Verfahren hat in den letzten Jahren markant zugenommen. Gründe für diese Zunahme sind die erhöhte internationale Vernetzung der Unternehmen, aber auch der natürlichen Personen, dann der ständige Ausbau des Netzes schweizerischer Doppelbesteuerungsabkommen und möglicherweise auch die internationalen Bemühungen zur Verringerung der Risiken von Gewinnverschiebungen multinationaler Unternehmungen. Es sind alles Aspekte, die in Zukunft wohl eher noch an Gewicht gewinnen dürften. Die Verpflichtung der Schweiz zur Durchführung solcher Verständigungsverfahren ergibt sich jeweils direkt aus den Doppelbesteuerungsabkommen. Zuständig für die Durchführung der Verfahren ist das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF).
Wichtige innerstaatliche Verfahrensfragen sind in der Schweiz jedoch bis heute nicht gesetzlich normiert. Das führt, wie bereits gesagt, zu einer gewissen Rechtsunsicherheit. Wegen der erheblichen finanziellen Tragweite gewisser Fälle ist eine fast ausschliesslich auf der gelebten Praxis basierende Verfahrensordnung nicht mehr angemessen. Es drängt sich eine Regelung in einem Gesetz im formellen Sinn auf. Dies betrifft vor allem die Zusammenarbeit zwischen dem SIF und den Steuerbehörden, die Stellung der gesuchstellenden Person sowie die Umsetzung von Verständigungslösungen. Der in der Vorlage festgehaltene Verfahrensablauf entspricht zu grossen Teilen der heute gelebten Praxis.
Ein weiteres Element der Vorlage ist die Entlastung von der Verrechnungssteuer. Für die Durchführung der Entlastung von der Verrechnungssteuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder eines anderen Abkommens im Steuerbereich besteht zurzeit keine Grundlage auf Gesetzesstufe. Gewisse Punkte sind einzig in Verordnungen geregelt. Im Übrigen werden teilweise die Bestimmungen des Verrechnungssteuergesetzes analog angewendet. Ähnlich wie bei den Verständigungsverfahren drängt es sich auf, die Grundzüge der Entlastung im Gesetz zu regeln. Die neuen Regelungen lehnen sich dabei an die Verfahrensgrundsätze im innerstaatlichen Bereich, also des Verrechnungssteuergesetzes, an.
In den Entwurf wurden nur diejenigen Bestimmungen aufgenommen, die einer Regelung auf Gesetzesstufe bedürfen, so beispielsweise die Zuständigkeit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, der Verfahrensablauf, die Mitwirkungspflicht und die Antragsfrist.
Schliesslich geht es in einem dritten Punkt noch um Strafbestimmungen. Das schweizerische Recht enthält zurzeit keine klare gesetzliche Grundlage, um eine auf ein Abkommen gestützte ungerechtfertigte Entlastung von der Verrechnungssteuer zu ahnden. Ebenso wenig besteht eine gesetzliche Grundlage zur Ahndung von Widerhandlungen bei der Anrechnung der ausländischen Residualsteuer. Solche Strafnormen sollen in das Gesetz aufgenommen werden.
Bei den neuen Bestimmungen handelt es sich um eine Normübernahme gemäss den entsprechenden Artikeln des Verrechnungssteuergesetzes beziehungsweise der Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern. Ziel der Vorlage ist es, dass gleiches Verhalten zu gleicher Strafbarkeit führen soll, unabhängig davon, ob gegen das Verrechnungssteuergesetz oder gegen das anwendbare Abkommen verstossen wird. Insgesamt legen wir Ihnen mit dieser Gesetzesänderung eine Vorlage vor, die innerstaatliche Verfahren besser regelt und damit Rechtssicherheit schaffen wird. In der Vernehmlassung wurde dem Gesetz grossmehrheitlich zugestimmt.
Ich bitte Sie, ebenfalls auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen. Die Änderungen, die Ihre Kommission vorgenommen hat, schreiben die bisherige Praxis noch klarer ins Gesetz und dienen der Klarheit. Wir haben dagegen nichts einzuwenden.
Ich bitte Sie also, auf die Vorlage einzutreten und ihr so zuzustimmen.