Fässler Daniel · Ständerat · 2021-03-16
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-03-16
Wortprotokoll
Am 18.[NB]September 2019 reichte der damalige Nationalrat Karl Vogler eine Motion mit dem Titel "Erfolgreiche Investitionen im Untergrund mit der Digitalisierung" ein. Nach seinem Ausscheiden aus dem Nationalrat am 20. November 2019 wurde diese Motion von Nationalrat Stefan Müller-Altermatt übernommen. Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, einen Aktionsplan "Digitalisierung des geologischen Untergrunds" zur Sicherung zukünftiger Investitionen für unterirdische Infrastrukturen, für die Gewinnung von Georessourcen und für die Lagerung von Abfällen zu erstellen. Der Bundesrat beantragt Annahme der Motion. Am 19. Juni 2020 nahm der Nationalrat die Motion ohne Debatte und Abstimmung an.
Die Kommission hat sich an zwei Sitzungen mit der Motion befasst und dabei Vertretungen der Verwaltung, der Kantone und des Schweizer Geologenverbandes angehört. Nach eingehender Beratung hat die Kommission mit 10 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen entschieden, Ihnen zu beantragen, die Motion mit zwei wichtigen Ergänzungen zu versehen und sie in der abgeänderten Fassung anzunehmen.
Bevor ich auf die Motion eingehe, gilt es, die Ausgangslage darzustellen: Der Motion ging das ebenfalls von Nationalrat Vogler eingereichte Postulat 16.4108, "Geologische Daten zum Untergrund", voraus. Dieses forderte den Bundesrat auf, in einem Bericht aufzuzeigen, welche tatsächlichen, rechtlichen und allenfalls weiteren Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Raumplanung im Untergrund geschaffen werden müssen, damit - in Zusammenarbeit mit den Kantonen und allenfalls weiteren Akteuren - die dafür notwendigen geologischen Informationen gesammelt und koordiniert zusammengeführt werden können.
In seinem Bericht vom 7. Dezember 2018 hielt der Bundesrat zutreffend fest, dass die Zuständigkeit für die Regelung des Untergrunds und der diesbezüglichen geologischen Daten grundsätzlich bei den Kantonen liegt. Der Bund kann für sich aus der Bundesverfassung höchstens punktuelle Gesetzgebungskompetenzen zum Untergrund ableiten: So sieht das eidgenössische Geoinformationsrecht vor, dass die Landesgeologie die geologischen Daten von nationalem Interesse zur Verfügung stellt. Dem Bund fehlt aber weitestgehend die Kompetenz, diese Daten einzufordern. Ausnahmen finden sich in der Gesetzgebung zur Kernenergie, in der Energieverordnung und in der CO2-Verordnung.
Der Bundesrat hielt in seinem Bericht vom 7. Dezember 2018 ebenso zutreffend fest, dass die Hauptlast der raumplanerischen Koordination von Untergrundnutzungen bei den Kantonen liege. Schliesslich hielt der Bundesrat in seinem Bericht auch fest, dass der überwiegende Teil der Daten in der Datenherrschaft von Privaten und in beschränktem Ausmass in derjenigen der Kantone liegt.
Um die Ausgangslage für eine Raumplanung im Untergrund dennoch zu verbessern, möchte der Bundesrat den rechtlichen Rahmen verbessern. Zu diesem Zweck soll das Geoinformationsgesetz ergänzt und sollen die dazugehörigen Verordnungen angepasst werden. Die Verabschiedung einer entsprechenden Vernehmlassungsvorlage ist für die nächste Zeit geplant. In seinem Bericht vom 7. Dezember 2018 hatte der Bundesrat zudem angekündigt, das Erheben und das koordinierte Zusammenführen der relevanten Daten und Informationen zum Untergrund mit weiteren Massnahmen zu unterstützen. Der mit der Motion verlangte Aktionsplan ist offenbar eine erste Massnahme im Sinne des Bundesrates beziehungsweise der zuständigen Bundesbehörde Swisstopo.
Nach diesem einleitenden Überblick komme ich nun konkret auf die Motion zu sprechen: Die Kommission unterstützt das Ziel, Untergrunddaten in einem digitalen Format verfügbar zu machen. Die Modellierung künftiger Bauvorhaben mit Untergrundbezug und die Abstimmung mit bestehenden Nutzungen des Untergrunds würden durch die Verfügbarkeit digitaler Daten zum Untergrund in einem einheitlichen Datenformat wesentlich vereinfacht.
Angesichts der Regelungskompetenz der Kantone sowie der Datenherrschaft von Privaten und der Kantone tat sich die Kommission trotz ihrer positiven Grundhaltung etwas schwer mit der Motion. Die Kommission anerkennt zwar die grosse und stark zunehmende Bedeutung, die dem Untergrund und den dazu zur Verfügung stehenden Geoinformationen und anderen Daten zukommt, möchte sich aber an den bestehenden Kompetenzen orientieren und das Eigentumsrecht respektieren.
Die Kommission fragte sich auch, ob es - wie von der Motion verlangt - sinnvoll wäre, allein den "geologischen Untergrund" zu digitalisieren. Gemäss Definition in der Landesgeologieverordnung würden damit nämlich nicht alle Daten zum Untergrund, also nicht alle "geologischen Informationen", erfasst, sondern primär Daten zur natürlichen Zusammensetzung des Untergrunds. Bei einer engen Auslegung nach dem Wortlaut der Motion würden die aktuelle Nutzung und insbesondere unterirdische Bauten und Anlagen nicht erfasst.
Die Kommission stellte weiter fest, dass die meisten der in der Motion angesprochenen unterirdischen Infrastrukturen nicht im Eigentum des Bundes stehen und dass das Thema der mit der Motion angesprochenen Gewinnung von Georessourcen eine kantonale Aufgabe darstellt. Das Gleiche gilt - abgesehen von radioaktiven Abfällen - auch für die in der Motion ebenfalls erwähnte Lagerung von Abfällen. [PAGE 259]
Schliesslich wurde in der Kommission bezweifelt, dass künftig - wie in der Begründung der Motion erwähnt - alle unterirdischen Infrastrukturen vollständig mit der Methode "Building Information Modelling" beschrieben sein werden. Wichtig ist der Kommission zudem die Feststellung, dass gemäss Artikel 667 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches das Eigentum des Grundeigentümers auch den Untergrund erfasst, soweit der Grundeigentümer auch im Untergrund ein schutzwürdiges Interesse an der Ausübung seiner Nutzungsrechte hat. Die Grenze dieses schutzwürdigen Interesses lässt sich nicht in Metern definieren. Massgebend sind vielmehr die konkreten Umstände, aus denen sich ergibt, welche privaten[NB]Nutzungen[NB]technisch möglich sind und als wahrscheinlich erscheinen.
Trotz dieser zahlreichen und substanziellen Vorbehalte beantragt Ihnen die Kommission, dem Bundesrat den Auftrag gemäss Motion zu erteilen. Die Motion soll aber abgeändert werden. Die Änderungen erscheinen vielleicht marginal, sie sind aber von grösserer Relevanz: Erstens soll der Aktionsplan zwingend in Zusammenarbeit mit den Kantonen erstellt werden. Diese haben ihre Bereitschaft dazu in Aussicht gestellt. Zweitens sind die Rechte der heutigen Eigentümer der Daten, seien es Private oder öffentliche Körperschaften, vollständig zu berücksichtigen.