Lexipedia

Hefti Thomas · Ständerat · 2021-03-17

Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2021-03-17

Wortprotokoll

Die Motion trägt den einleuchtenden Titel "Provisorische Rechtsöffnung. Anpassung an die gewandelte Geschäftspraxis (Digitalisierung)". Wer könnte schon dagegen etwas einwenden? Eine Mehrheit des Nationalrates - 123 zu 38 Stimmen bei 29 Enthaltungen - hat die Motion jedenfalls angenommen.

Die Sache ist jedoch keineswegs trivial, beziehungsweise die Motion ist keineswegs trivial. Ich teile auch nicht die Auffassung meines Vorredners, wonach das Bild problematisch sei. Aber wieso ist nun Ihre Kommission für Rechtsfragen zu einem Nein zur Motion gekommen? Dafür braucht es zunächst eine genaue Kenntnis des Motionstextes. Sodann muss man sich vergegenwärtigen, was das Rechtsöffnungsverfahren ist. Danach sind die Auswirkungen der Motion auf das Rechtsverfahren aufzuzeigen. Und schliesslich ist daraus eine Folgerung zu ziehen.

In der Motion wird zunächst festgestellt, dass Artikel 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs verlangt, dass nur dann provisorische Rechtsöffnung erteilt wird, wenn die Forderung des Gläubigers auf einer durch Unterschrift anerkannten Schuldanerkennung beruht. Die Motion verlangt deshalb, dass der Bundesrat beauftragt wird - ich zitiere aus dem Motionstext -, "den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und grundsätzlich anerkannte Forderungen wieder der provisorischen Rechtsöffnung zugänglich zu machen, namentlich indem auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift respektive die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur verzichtet wird und auch Online-Bestellungen sowie weitere formfrei mögliche Vertragsabschlüsse dem Verfahren unterstellt werden" - gemeint ist das Rechtsöffnungsverfahren.

Die Pièce de Résistance, die eigentliche Crux dieser Motion ist deren Schluss, und ich möchte ihn wiederholen: Es geht darum, dass auch Online-Bestellungen und formfrei mögliche Vertragsabschlüsse zur provisorischen Rechtsöffnung führen sollen. Solches, alles Beliebige, soll nun also zur provisorischen Rechtsöffnung führen. Das beschliessen Sie, wenn Sie die Motion heute annehmen.

Das schweizerische Rechtsöffnungsverfahren ist ein Erfolgsmodell, weil es ein einfaches, kostengünstiges und meist rasches Verfahren ist. In unserem Land kann eine Betreibung nämlich eingeleitet werden, ohne dass der Nachweis einer Forderung nötig ist. Man lässt einen Zahlungsbefehl zustellen, und man kann, wenn Rechtsvorschlag erhoben wird, diesen im Rechtsöffnungsverfahren, in welchem es einzig um die Vollstreckbarkeit geht und nicht um die Klärung, ob die Forderung berechtigt ist, beseitigen lassen. Das Verfahren ist vielfach schriftlich. Der Schuldner kann einzig mit Belegen Einwendungen machen. Die Parteien werden nicht mündlich angehört, und es werden keine Zeugen vorgeladen. Die Vollstreckbarkeit ist gegeben, wenn, wie eben gesagt, eine gültige Schuldanerkennung vorliegt und der Schuldner mit den beschränkten Einwendungen, die ihm zustehen, keinen Erfolg hat. Ist das der Fall, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Das bedeutet, es kommt zur Pfändung von Vermögenswerten des Schuldners, und je nachdem kann der Konkurs über ihn eröffnet werden.

So machen wir es in der Schweiz. Wir senden einen Zahlungsbefehl, kommen rasch in die Vollstreckung - es geht um Vollstreckung - und nicht in ein gerichtliches ordentliches Verfahren nach der Zivilprozessordnung. In Deutschland zum Beispiel ist das anders. Dort klagt man und beginnt ein zivilgerichtliches Verfahren, was aufwendig und oft teuer ist und Zeit braucht. Es ist für den deutschen Gläubiger im Vergleich zum Schweizer Gläubiger daher schwieriger, zur Vollstreckung, das heisst zur Bezahlung der Schuld, zu kommen. Das Quidproquo oder der Preis dafür, dass man bei uns so rasch ein staatliches Rechtsöffnungsorgan auf den Schuldner loslassen kann, mit der Folge, dass von seinem Vermögen gepfändet oder über ihn den Konkurs eröffnet wird, ist aber das Erfordernis, dass Rechtssicherheit darüber besteht, was ein klärender oder sicherer Titel ist.

Das muss streng sein, denn wenn provisorische Rechtsöffnung erteilt wird, ist eben die Pfändung oder der Konkurs nur noch zu stoppen, wenn der Schuldner klagt, das heisst, wenn ein Kläger Aberkennungsklage einreicht und prozessiert. Wenn die Motion also verlangt, dass die Anforderungen an das, was ein klärender Titel ist, gelockert werden und Online-Bestellungen sowie formfreie Vertragsabschlüsse - formfrei, das heisst alles Mögliche oder Beliebige! - für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung genügen, neigt sich die Waage extrem zuungunsten des Schuldners oder der Schuldnerin. Die Waage neigt sich so extrem, dass man das Rechtsöffnungsverfahren dann als etwas Unbilliges, die Schuldner schwer Benachteiligendes erleben wird und der Ruf nach dessen Abschaffung erklingen wird. Das Kind würde dann mit dem Bade ausgeschüttet. Das kann es nicht sein! Das ist sicher auch nicht im Sinne des Schweizerischen[NB]Gewerbeverbandes, der die Motion zur Annahme empfiehlt.

Was ist daraus zu folgern? Richtigerweise ist die Motion heute, wie es auch die Mehrheit der Kommission für [PAGE 284] Rechtsfragen des Ständerates will, abzulehnen. Das empfehle ich Ihnen.

Ich füge aber noch etwas an: In einem Punkt macht die Motion eine zutreffende Feststellung, nämlich darin, dass sich die Geschäftspraxis gewandelt hat. Es gehört auch zu den Aufgaben des Gesetzgebers, den technischen und gesellschaftlichen Wandel zu berücksichtigen. Die Digitalisierung, welche die Motion anspricht, ist jedoch nicht der einzige Wandel, den das SchKG erlebt hat. Als es 1889 die Räte passiert hatte, war das Telefon noch nicht eigentlich in Gebrauch. Doch es ist später niemandem in den Sinn gekommen, in einem Telefongespräch einen Rechtsöffnungstitel zu sehen; auch nicht im Telegramm, es sei denn, es sei mit einer von Hand angebrachten Unterschrift versehen; und auch nicht in einer SMS, wohl aber in der elektronischen Signatur, die im letzten Jahrzehnt ins Gesetz aufgenommen worden ist.

Zum Telefax kann man in einem Neuenburger Urteil Folgendes lesen:

"Un téléfax qui comporte le texte et la signature d'une reconnaissance de dette dont l'authenticité n'est pas contestée par le poursuivi permet en principe de prononcer la mainlevée provisoire de l'opposition." (Recueil de jurisprudence neuchâteloise, 1989, p. 337) Ich habe schliesslich dort studiert.

Das Recht soll die Entwicklungen der Technik berücksichtigen, jedoch ohne die Rechte der Parteien zu reduzieren. Denn bei der Rechtsöffnung geht es ans Lebendige, an einen Eingriff mit Staatsgewalt in das Vermögen einer Partei. Genau da versagt die Motion. Sie reduziert in unbilliger Weise die Rechte des Schuldners, indem sie ihn in vielen Fällen geradezu zur Aberkennungsklage und zum Gerichtsverfahren zwingt. Ich habe das dem Motionär letzte Woche gesagt, denn er war nicht erfreut über die Kommission für Rechtsfragen unseres Rates. Er hat gefragt, ob ich mich denn auch einem Postulat verschliessen würde. Einem Postulat würde ich mich nicht verschliessen.

Man könnte tatsächlich den Bundesrat einladen, zu prüfen und einen Bericht zu erstatten, wie man mit den heutigen Kommunikationsmitteln, die sich aus der Digitalisierung ergeben, einen Rechtsöffnungstitel machen könnte, der ein gleiches Niveau an Rechtssicherheit gewährleistet, wie das eine durch Unterschrift auf einem Papier bekräftigte Schuldanerkennung tat und auch heute noch tut.

Wenn Sie aber nicht das Kind mit dem Bade ausschütten wollen, dann lehnen Sie heute diese Motion ab.