Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-03-18
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-03-18
Wortprotokoll
Ich äussere mich gerne zu ausgewählten Minderheits- oder Mehrheitsanträgen und dann noch zu den Einzelanträgen.
Zunächst zu Artikel 34 Absatz 3, Verletzung retrospektiver Konkurrenz: Hier unterstützt der Bundesrat die Minderheit Flach, deren Antrag jetzt von Frau Bellaïche übernommen wird.
Gleiches gilt bei Artikel 78a Buchstabe b, Einvernahmeprotokolle. Hier verlangt Ihre Kommission, dass die einvernommene Person das Protokoll in jedem Fall lesen und unterschreiben muss, wenn dieses nachträglich gestützt auf die Aufzeichnung erstellt wurde. Diese beantragte Änderung hätte zur Folge, dass eine neue Sitzung angesetzt werden müsste, damit die einvernommene Person das Protokoll nachträglich lesen, kontrollieren und unterzeichnen könnte. Bei fremdsprachigen Personen müsste wiederum eine Übersetzung beigezogen werden. Dieses ganze Vorgehen wäre kostenintensiv und sehr aufwendig, auch für die einvernommene Person und insbesondere auch bei Bagatellfällen. Ich möchte Sie deshalb bitten, hier die Minderheit Flach zu unterstützen. Das entspricht auch dem Entwurf des Bundesrates.
Bei Artikel 130 Buchstabe b unterstützt der Bundesrat die Mehrheit, die am geltenden Recht festhalten will.
Bei Artikel 131 Absatz 2 unterstützt der Bundesrat die Minderheit Tuena. Herr Tuena hat mich gebeten, hier ein paar Ausführungen zu machen. Das mache ich gerne. Hier geht es um den Zeitpunkt, ab wann die Strafverfolgungsbehörden die notwendige Verteidigung sicherstellen müssen. Das ist im Wortlaut des geltenden Rechts in widersprüchlicher Weise geregelt. Das führt in der Praxis auch oft zu Schwierigkeiten. Die StPO verlangt die Sicherstellung einer notwendigen Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung. Eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft [PAGE 594] erfolgt aber immer erst nach Eröffnung der Untersuchung. Der Entwurf will deshalb hier Klarheit schaffen. Er schlägt vor, den Zeitpunkt der Sicherstellung vor die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Polizei zu setzen, falls diese im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen jedoch einen noch früheren Zeitpunkt für die Sicherstellung der amtlichen Verteidigung. Sie möchte damit die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person ausbauen. Die notwendige Verteidigung soll deshalb bereits bei polizeilichen Einvernahmen im polizeilichen Ermittlungsverfahren sichergestellt werden, also wesentlich früher als heute. Das hätte natürlich Konsequenzen: Nach dem Konzept der StPO hat die beschuldigte Person bei polizeilichen Einvernahmen zwar das Recht, eine Verteidigung beizuziehen. Macht sie davon aber keinen Gebrauch, ist der Staat nicht verpflichtet, eine Verteidigung zu bestellen. Wenn man den Zeitpunkt so im Gesetz verankert, wie es die Kommissionsmehrheit beantragt, könnte die Polizei kaum mehr selbstständig ermitteln. Sie müsste jedes Mal, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, die Staatsanwaltschaft informieren, damit diese die Verteidigung sicherstellt. Das Verfahren würde also komplizierter, langsamer und teurer.
Ich bitte Sie deshalb im Namen des Bundesrates, der Minderheit Tuena zu folgen.
Bei Artikel 131 Absatz 3 betreffend die Verwertbarkeit von Beweisen bitte ich Sie, die Mehrheit zu unterstützen.
Bei Artikel 132 Absatz 4 betreffend den Wechsel der amtlichen Verteidigung bitte ich Sie ebenfalls, die Mehrheit zu unterstützen.
Bei Artikel 133 Absatz 1bis betreffend die Bestellung der amtlichen Verteidigung ist der Minderheitsantrag Bregy zurückgezogen worden. Ich nehme an, dass das entfällt.
Zu den Einzelanträgen, zuerst zum Einzelantrag Geissbühler: Die Kommission Ihres Rates beantragt Ihnen, dass die Kantone die Honorare für die amtliche Verteidigung im Vergleich zu denjenigen einer Wahlverteidigung nicht mehr tiefer ansetzen dürfen. Frau Geissbühler möchte aus Kostengründen das geltende Recht beibehalten. Der Bundesrat unterstützt dies. Ich kann auch sagen, dass der Bundesrat eine ähnliche Regelung, wie sie Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt, in der Vernehmlassung thematisiert hat. Die Regelung ging allerdings weniger weit als die von Ihrer Kommission beantragte Version. In der Vernehmlassung wurde der Vorschlag abgelehnt. Es wurde geltend gemacht, dass ein tieferes Honorar gerechtfertigt sei, weil die amtliche Verteidigung kein Inkassorisiko trage. Zudem würde eine Gleichstellung mit der Wahlverteidigung zu einer finanziellen Mehrbelastung der Kantone führen. Der Bundesrat hat also damals darauf verzichtet, das in den Entwurf aufzunehmen. Der Antrag Geissbühler entspricht der Position des Bundesrates.
Ebenso entspricht der Einzelantrag Nidegger der Position des Bundesrates. Le Conseil fédéral soutient la proposition individuelle Nidegger. In Artikel 78a Buchstabe a geht es darum, eine Frist von sieben Tagen ins Gesetz zu schreiben, innerhalb derer die Abschrift einer Einvernahme, die aufgezeichnet wurde, erstellt werden muss. Herr Nidegger möchte bei der Fassung des Bundesrates bleiben, was ich, wie gesagt, unterstütze. Es ist heikel, genaue Fristen in einzelnen Bestimmungen festzulegen, gilt im Strafprozess doch ohnehin das Beschleunigungsgebot.
Schliesslich komme ich noch zum Einzelantrag Addor zu Artikel 135 Absatz 2 StPO: Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen. Dieser Antrag entspricht der Motion 19.3356, "Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands in lang dauernden Verfahren". Sie haben diese Regelung bereits in der Wintersession behandelt und die Motion mit 112 zu 67 Stimmen abgelehnt.