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Germann Hannes · Ständerat · 2021-03-18

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-18

Wortprotokoll

Die Einigungskonferenz zum ETH-Gesetz ist notwendig geworden, weil sich die beiden Räte bei drei Differenzen zu zwei Gesetzesartikeln nicht haben einigen können. Inhaltlich ging es zum einen um das Beschwerderecht der beiden ETH sowie der Forschungsanstalten gegen Entscheide des ETH-Rates, zum andern um angestrebte Verbesserungen im Bereich der Corporate Governance, bei der Wahl der ETH-Beschwerdekommission sowie bei der Zuständigkeit für die Geschäftsordnung.

Dies gleich vorweg: Wir sind bei beiden noch offenen Gesetzesartikeln jeweils dem Ständerat gefolgt. Der Antrag der Einigungskonferenz vom 10. März 2021 ist in der Gesamtabstimmung mit 24 zu 0 Stimmungen bei 0 Enthaltungen angenommen worden.

Erlauben Sie mir noch einige kurze Ausführungen und Erläuterungen in materieller Hinsicht: Bei Artikel 37 Absatz 2bis des ETH-Gesetzes hätten der Bundesrat und die Verwaltung zuletzt eher zur Lösung des Nationalrates tendiert, d.[NB]h., beim Status quo zu bleiben; dies vor allem deshalb, weil der Bundesrat und die Verwaltung befürchteten, es würde eine neue Rechtsunsicherheit geschaffen, indem man einzelne Entscheide des ETH-Rates von der Beschwerde ausschliessen, zu den anderen aber nichts sagen würde. Im Ständerat lag uns aber genau an der Klärung und Beseitigung der Unsicherheiten, die aufgrund eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichtes entstanden sind. Diese Unsicherheiten wurden übrigens auch von der Eidgenössischen Finanzkontrolle moniert. Nicht zuletzt ihretwegen ist diese Gesetzesrevision auch erfolgt, sie war auf jeden Fall einer der hauptsächlichen Auslöser der Revision.

Darum setzte sich in der Einigungskonferenz nach gewalteter Diskussion die Überzeugung durch, hier für klare Verhältnisse zu sorgen. Mit 23 zu 1 Stimmen entschieden sich die Vertreter der beiden WBK, der Version des Ständerates zu folgen. Gemäss Antrag der Einigungskonferenz lautet Artikel 37 Absatz 2bis damit wie folgt: "Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3."

Was heisst das nun konkret? Zuhanden der Materialien sei Folgendes festgehalten: Der Kompromissantrag zu Artikel 37 Absatz 2bis bedeutet, dass Anstellungs- und Wahlgeschäfte sowie die Mittelzuteilung explizit vom Beschwerderecht ausgenommen sind. Bei allen anderen Geschäften sollen unserer Meinung nach die Gerichte entscheiden, ob die Entscheide des ETH-Rates der Beschwerde unterliegen oder nicht. Ein Umkehrschluss kann aus dieser Bestimmung jedenfalls nicht gezogen werden; auf diese Klarstellung zuhanden der Materialien lege ich grossen Wert.

Ich komme nun noch zu Artikel 37a Absätze 1 und 5. Hier lautet der mit 17 zu 7 Stimmen gefasste Beschluss der Einigungskonferenz gemäss der Version des Ständerates wie folgt - Absatz 1: "Der Bundesrat wählt die sieben Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission. Mindestens vier Mitglieder müssen dem ETH-Bereich angehören." In Absatz 5 wird dann noch die Zuständigkeit für die Geschäftsordnung festgehalten. Namentlich heisst es dort in unserer Version: "Der Bundesrat erlässt die Geschäftsordnung." Eine Minderheit erachtete den Bundesrat als Wahlkörper der Beschwerdekommission als nicht standesgemäss. Für die obsiegende Mehrheit stand aber auch hier die Good Governance im Vordergrund. Da passt es eben schlecht, dass ein Gremium - also in diesem Fall der ETH-Rat -, das ein vitales Interesse am Urteil in seinem Bereich hat, gleich auch noch seine eigenen Richter wählt. Bei Universitäten kommt das zwar auch vor - so wurde das ausgeführt -, aber der Unterschied dort ist eben, dass es sich ausschliesslich um externe, also unabhängige Mitglieder handelt. Bei der Beschwerdekommission des ETH-Rates gehören vier der sieben Mitglieder, also die Mehrheit, den ETH selber an.

Wir sind überzeugt, dass die Unabhängigkeit des Gremiums höher ist, wenn dessen Wahl durch den Bundesrat erfolgt. Darum beantragt die Einigungskonferenz auch hier, dem Ständerat zu folgen.

Am Schluss konnten sich alle mit der Vorlage einverstanden erklären: In der Gesamtabstimmung fiel das Resultat dann mit 24 zu 0 Stimmen klar aus. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit und für die Zustimmung zum Antrag der Einigungskonferenz.