Germann Hannes · Ständerat · 2021-03-18
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-18
Wortprotokoll
Wir haben uns mit diesem Geschäft an unserer Sitzung vom 2. Februar dieses Jahres befasst. Gleichzeitig haben wir uns auch mit einer parlamentarischen Initiative aus dem Nationalrat, eingereicht von Nationalrätin Flavia Wasserfallen (19.441), auseinandergesetzt. Das waren sozusagen zwei Geschäfte zum gleichen Thema, zur gleichen Problematik; allerdings gingen die Vorstösse unterschiedliche Wege.
Die parlamentarische Initiative aus dem Nationalrat kommt jetzt nicht in den Rat, weil ihr mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung keine Folge gegeben wurde; dies, weil wir keinen unmittelbaren Handlungsbedarf gesehen haben. Wir haben in der Kommission aber schon auch auf die rechtlichen Grundlagen, die bestehenden Anlaufstellen und die konkreten Sorgfaltspflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verwiesen.
Nun war die ganze Auseinandersetzung mit dieser Thematik aber nicht ganz so einfach, weshalb wir auch eine Vertretung des Schweizerischen Gewerbeverbands, des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds sowie die Geschäftsführerin einer direkt betroffenen Beratungsstelle angehört haben. Wir haben uns auch mit Vertreterinnen des Bundesamtes für Justiz und des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Mann und Frau auseinandergesetzt.
Nun, wie erwähnt - und da gelten dann eigentlich für beide Initiativen die gleichen Voraussetzungen -, sehen wir keinen direkten gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Das Gleichstellungsgesetz verpflichtet die Arbeitgeber bereits heute, geeignete Präventivmassnahmen zu ergreifen. Sind die getroffenen Massnahmen nicht ausreichend, besteht die Gefahr, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber in einem konkreten Fall von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zur Zahlung einer Entschädigung an das Opfer verurteilt werden kann.
Auch gestützt auf das Arbeitsrecht sind die Arbeitgeber verpflichtet, geeignete Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ergreifen. Gemäss [PAGE 329] Bundesgericht ist es bereits heute möglich, Unternehmen dazu zu verpflichten, Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können aber auch eine interne Lösung wählen, sofern sie den eingangs erwähnten Ansprüchen genügt. Bevor eine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, die mehr als fünfzig Mitarbeitende beschäftigen, eingeführt wird, eine externe Ansprechperson für von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Betroffene zu bezeichnen, müsste nachgewiesen werden, dass diese Massnahme wirksamer als eine unternehmensinterne Lösung ist und zudem auch verhältnismässig wäre.
Das waren Ausführungen aus einer Notiz, die wir vom Bundesamt für Justiz erhalten haben.
Sie sehen, die Kommission hat sich intensiv mit der Standesinitiative und der parlamentarischen Initiative von Frau Wasserfallen auseinandergesetzt. Wie gesagt, heute ist nur noch die Standesinitiative 19.317 bei uns im Rat. Der Grosse Rat des Kantons Genf will bzw. die Bundesversammlung soll Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann dahingehend ändern, dass sexuelle Belästigung in die Liste der Diskriminierungen aufgenommen wird, für welche die Beweislasterleichterung gilt.
Wir haben in unserer Kommission folgende Erwägungen angestellt: Die Kommission ist sich der fundamentalen Bedeutung umfassender Massnahmen zur Bekämpfung der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz bewusst. Wir erachten aber die Rechtsgrundlagen, die bestehen, als genügend und lehnen darum die Standesinitiative ab. Dabei sei insbesondere auf die rechtlich festgelegten Sorgfaltspflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verwiesen. Zudem erachtet es die Kommissionsmehrheit nicht als zielführend, zum Schutz der Arbeitnehmenden die Beweislasterleichterung für sexuelle Belästigung im Gleichstellungsgesetz einzuführen, zumal dies für die belästigende Person keine direkten Konsequenzen hätte.
Aus all diesen Überlegungen empfiehlt die Kommission mit 8 zu 4 Stimmen, der Standesinitiative Genf keine Folge zu geben. Wir haben allerdings eine Minderheit, die beantragt, es sei Folge zu geben.