Steinemann Barbara · Nationalrat · 2021-03-18
Steinemann Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-18
Wortprotokoll
Heute hat ein Beschuldigter das Recht, an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten teilzunehmen. Alle umliegenden Länder kennen diese Teilnahmerechte nicht, und das aus gutem Grund: Die Gefahr besteht, dass die Angeschuldigten ihre Aussagen aufeinander abstimmen können.
Stefan Blättler, der oberste Polizist der Schweiz, hat uns anlässlich der Anhörungen dargelegt, wie unpraktikabel diese Norm ist. Wenn mehrere Täter zu befragen sind, delegiert ein Staatsanwalt dies heute oft an die Polizei, obwohl es sich dabei eigentlich nicht um genuin polizeiliche Aufgaben handelt. Wenn sechs Mitglieder einer Bande einzuvernehmen sind, die beispielsweise drei verschiedene Sprachen sprechen, und nicht mal eine Landessprache der Schweiz dabei ist, müssen entsprechende Übersetzer organisiert werden, unter Umständen auch noch solche, die alle diese Sprachen sprechen. Zusätzlich zur Übersetzung in die örtliche Landessprache müssen alle Verteidiger und zuletzt auch noch ein Saal, in dem alle diese Leute Platz haben, organisiert werden. Das ist nur schon von der Logistik her eine grosse Herausforderung.
Das Recht aller Parteien, an Einvernahmen von Zeugen, an Vorladungen von Auskunftspersonen oder von Angeklagten teilzunehmen, kann die Verfahren stark verzögern. Diese Verzögerungen überschreiten manchmal ein vernünftiges Mass, auch zum Nachteil des Angeklagten, dessen Untersuchungshaft sich entsprechend verlängert. Die Verzögerungen sind vor allem eine Konsequenz der Schwierigkeit, die [PAGE 600] Terminkalender der Parteien, ihrer Anwälte und der Ermittler zu vereinbaren.
Der Aufwand ist gross, der Ertrag hingegen oft nicht. Viele dieser Einvernahmen werden nämlich sehr früh wieder beendet, weil niemand etwas sagt oder weil der Bandenboss anwesend ist. Das Problem der Einschüchterung ist nicht von der Hand zu weisen und ist natürlich mit der heutigen Regelung möglich. Es ist laut den Praktikern das grösste Hindernis für die Wahrheitsfindung im Rahmen der Strafverfahren. Da sich diese Personen sehr oft unter Druck gesetzt oder gar bedroht fühlen, können ihre Aussagen gegen die anwesenden Angeklagten aus Angst vor Repressalien verfälscht sein oder zurückgezogen werden. Insbesondere bei bandenmässiger Tatbegehung - Stichwort "Pink Panther", d.[NB]h. Schwerstkriminalität im Zusammenhang mit Schwerstdelikten wie Raubüberfällen auf Juweliere - kann die Strafverfolgung ganz empfindlich erschwert werden. Das dient niemandem.
Die EMRK fordert mit Artikel 6 Absatz 3 als Mindestregelung eine einmalige Konfrontation, und es reicht, diese im Vorverfahren durchzuführen, nicht in einem kontradiktorischen Verfahren. Entsprechend haben uns die Praktiker in der Anhörung die sogenannte EMRK-konforme Lösung empfohlen: Es sollte genügen, dass ein einmaliges Recht zur Konfrontation gewährt wird. Die anderen europäischen Länder handhaben das so und kennen diese komplizierte heutige Schweizer Regel nicht. Das ist mein Antrag. Der Verweis auf den Begriff der "wichtigsten Beweise" in Artikel 101 Absatz 1 StPO soll Unstimmigkeiten zwischen den Beschränkungen der Akteneinsicht und den Beschränkungen der Teilnahme an einer Einvernahme vermeiden. Die Kohärenz des Systems der Rechtsbeschränkungen wird dadurch verstärkt.
Bitte stimmen Sie meinem Minderheitsantrag zu.