Marti Min Li · Nationalrat · 2021-03-18
Marti Min Li · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-03-18
Wortprotokoll
Wie ich schon beim Eintreten ausgeführt habe, erachten wir die Rolle der Verteidigung als zentral im Prozess und eine starke Verteidigung als Garantin für ein faires Verfahren. In diesem Block gibt es zur Frage der Verteidigung eher technische, aber auch grundsätzlichere Fragen. Die ersten drei Anträge sind eher technischer Natur, denn es geht im Kern um Fristen.
Bei Artikel 34 Absatz 3 will die Mehrheit neu eine Frist von 90 Tagen nach der letzten Verurteilung zur Beantragung einer Gesamtstrafenbildung durch die Täterinnen und Täter einführen. Diese Frist ist unserer Ansicht nach nicht zwingend nötig, aber wir können hier mit dem Antrag der Mehrheit leben.
Bei Artikel 78a Buchstabe a hat die Mehrheit der Kommission eine Frist von sieben Tagen zur nachträglichen Erstellung von schriftlichen Protokollen bei audiovisuellen Aufzeichnungen und Einvernahmen eingeführt. Schriftliche Protokolle sind nötig für die Verfahrensführung. Es ist daher auch sinnvoll, dass diese innert nützlicher Frist vorliegen. Ein Einzelantrag Nidegger will diese Frist streichen. Wir beantragen Ihnen aber, hier mit der Mehrheit zu gehen.
Bei Artikel 78a Buchstabe b geht es darum, dass das Protokoll, das erstellt wird, auch der befragten Person zur Unterzeichnung unterbreitet wird. Dies unterstützen wir ebenfalls, weil wir glauben, dass die Protokolle den Befragten wirklich auch zur Kenntnis und zur Unterschrift gebracht werden müssen. Wir lehnen daher den Antrag der Minderheit Flach und auch den Einzelantrag Nidegger ab.
Etwas grundsätzlicher wird es bei den Anträgen zur notwendigen Verteidigung. Bei Artikel 130 will eine Minderheit Geissbühler die notwendige Verteidigung nur für Leute sicherstellen, die einen rechtmässigen Aufenthaltsstatus haben. Wir lehnen diesen Minderheitsantrag entschieden ab. Die notwendige Verteidigung ist ein Grundrecht, das nicht eingeschränkt werden darf.
Dasselbe gilt für uns für den Minderheitsantrag Tuena bei Artikel 131 Absatz 2. Wir unterstützen die Haltung der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen, dass die notwendige [PAGE 592] Verteidigung schon vor der ersten Einvernahme gewährleistet werden muss.
Den Minderheitsantrag Geissbühler zu Artikel 131 Absatz 3 lehnen wir ebenfalls ab. Hier geht es um die Verwertbarkeit von Beweismitteln, wenn die Verteidigung nicht sichergestellt war und nötig gewesen wäre. Die Antragstellerin argumentiert, dass dadurch Ermittlungen schwierig wären, gerade in schwerwiegenden Fällen. Aber wir stellen uns auf den Standpunkt, dass es gerade in schweren Fällen, in denen hohe Strafen drohen, umso wichtiger ist, dass die Verfahren korrekt geführt werden. Dies entspricht auch den geltenden Regeln und Grundsätzen der Gerichte.
Bei Artikel 132 Absatz 4 möchte die Minderheit Geissbühler die Wechsel von Verteidigerinnen und Verteidigern beschränken. Wir anerkennen, dass allzu viele Wechsel problematisch sein können, halten aber diese Beschränkung nicht für praktikabel.
Bei Artikel 135 hat die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen eingeführt, dass sich die Honorare von amtlicher Verteidigung und Wahlverteidigung nicht unterscheiden dürfen. Ein Einzelantrag Geissbühler möchte diese Bestimmung streichen. Die SP-Fraktion unterstützt den Einzelantrag Geissbühler. Man fürchtet bei dieser Bestimmung die Kostenfolgen für die Kantone. Man ist der Meinung, diese Angleichung sei nicht nötig, weil bei einer amtlichen Verteidigung das Honorar durch den Staat garantiert ist, was bei einer Wahlverteidigung nicht immer der Fall ist.
Als Letztes liegt noch ein Einzelantrag Addor zu Artikel 135 Absatz 2 vor. Für den Fall, dass ein Verfahren lange andauert, soll eine Möglichkeit von Vorschüssen für amtliche Verteidiger geschaffen werden. Wir werden diesen Antrag unterstützen.