Markwalder Christa · Nationalrat · 2021-03-18
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2021-03-18
Wortprotokoll
In Block 3 geht es um die freiheitsentziehenden Massnahmen. Wir bitten Sie hier, überall der Kommissionsmehrheit zu folgen, ausser bei Artikel 222 und bei Artikel 226a, wo wir die Minderheit Nidegger und den Bundesrat unterstützen.
Wir sind der Meinung, dass der Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht gegen die Nichtanordnung oder die Entlassung einer beschuldigten Person aus der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zustehen muss. Je nach Konstellation wird die Strafuntersuchung ansonsten verunmöglicht. Gerne illustriere ich dies mit folgendem Fallbeispiel:
In einem Fall von Raubmord stellt der zuständige Staatsanwalt Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft und beantragt, dass die beschuldigte Person wegen Flucht- und Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft zu setzen ist. Dieser Antrag wird vom Zwangsmassnahmengericht gutgeheissen. Die Untersuchungen gestalten sich aufwendig, zumal zusätzlich neue Zeugen, davon einer aus dem Ausland, zu befragen sind. Zudem sind Expertenberichte abzuwarten und auszuwerten. Diese Beweismittel sind dem Beschuldigten vorzuhalten, seine Teilnahmerechte sind selbstverständlich zu wahren. Der Staatsanwalt stellt dem Zwangsmassnahmengericht nach Ablauf der bewilligten Haftdauer deshalb ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate, da er gestützt auf seine Verfahrensplanung weiss, dass diese wichtigen Beweismassnahmen und die Einbindung in die Untersuchung objektiv nicht vorher realisierbar sind. Wider Erwarten beschränkt nun das Zwangsmassnahmengericht die Dauer der Untersuchungshaft auf nur einen Monat. Bis dahin müsse der dringende Tatverdacht gefestigt sein.
Könnte der Staatsanwalt jetzt nicht Beschwerde gegen diesen Fehlentscheid einlegen, wäre die Folge die, dass der Beschuldigte unverzüglich in Freiheit zu entlassen wäre, er sich sofort durch Flucht dem Strafverfahren entziehen könnte und der Raubmord ungesühnt bliebe. Dieser Fall zeigt auf - es ist übrigens einer aus der Realität -, dass eine zu Unrecht erfolgte Nichtanordnung von Haft je nach Konstellation eine Fortsetzung der Strafuntersuchung illusorisch macht.
Wir bitten Sie deshalb, bei Artikel 222 sowie bei Artikel 226a der Minderheit Nidegger zu folgen.