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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-03-18

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-03-18

Wortprotokoll

Ich möchte vorausschicken, dass der Bundesrat in Block 4 durchgehend die Mehrheit unterstützt. Ich möchte mich in meinem Votum einerseits auf die Siegelung und andererseits auf den Einzelantrag Regazzi konzentrieren.

Ich möchte in Abweichung zum Gesagten noch eine Bemerkung zu den Artikeln 255 und 257, zu den Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils, machen. Nachdem hier angezweifelt wurde, ob dies rechtsstaatlich sei, möchte ich darauf hinweisen, dass mit dieser Gesetzesrevision die Rechtsprechung des Bundesgerichtes in die Strafprozessordnung übernommen wird. Das Bundesgericht erlaubt es, mögliche zukünftige und eventuell bereits begangene, aber bisher noch nicht bekannte Straftaten aufzuklären und eben in diesen Fällen ein DNA-Profil zu erheben. Deshalb hat der Bundesrat im Entwurf vorgeschlagen, dass er eigentlich die Diktion, also die Rechtsprechung des Bundesgerichtes übernehmen will: wenn "konkrete Anhaltspunkte" für die Begehung anderer oder künftiger Taten bestehen. Ihre Kommission hat das durch "eine gewisse Wahrscheinlichkeit" ersetzt, also ein anderes Wording gefunden. Mit diesem Wording kann der Bundesrat leben.

Zur Siegelung: Ich möchte hier etwas ausführlicher werden, nachdem - Frau Markwalder hat das eben ausgeführt - Ihre Kommission der Verwaltung einen Auftrag gegeben hat, eine neue Lösung zu finden. Im Auftrag der Verwaltung hat dann eine kleine Arbeitsgruppe gearbeitet, und das Resultat hat die ungeteilte Zustimmung Ihrer Kommission gefunden. Die neue Regelung will die Siegelung beibehalten, aber die Entsiegelung durch Änderungen in drei Bereichen vereinfachen und beschleunigen: erstens durch eine engere Umschreibung dessen, wofür überhaupt die Siegelung verlangt werden kann; zweitens durch den Verzicht auf das Prinzip der sogenannten doppelten Instanz - es soll also beim heutigen Recht bleiben, wonach der Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes endgültig ist -; und drittens durch eine präzisere Regelung und Straffung des Entsiegelungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht.

Das heutige Recht sagt lediglich, dass das Zwangsmassnahmengericht für die Entsiegelung zuständig ist. Näheres zum Verfahren enthält das Gesetz aber nicht. Offenbar gibt es je nach Kanton denn auch sehr unterschiedliche Praktiken. Zudem enthält das geltende Recht keine Mitwirkungspflichten der Person, welche die Siegelung verlangt hat.

Auch wenn zur vorgeschlagenen Regelung kein Minderheitsantrag vorliegt, möchte ich sie zuhanden der Materialien kurz erläutern.

Die erste Änderung schränkt die Siegelung auf Aufzeichnungen und Gegenstände ein, die nach Artikel 264 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen. Das geltende Recht ist dagegen zu Unrecht offener. Denn die Siegelung soll verhindern, dass die Behörden vom Inhalt von Dokumenten Kenntnis erhalten, deren Verwendung im Verfahren das Gesetz verbietet. Ich nenne hier als Beispiel den Briefverkehr mit der Verteidigung: Diesen darf die Staatsanwaltschaft weder beschlagnahmen noch lesen. Es ist deshalb folgerichtig, dass in diesen Fällen, aber nur in diesen, die Siegelung zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses verlangt werden kann. Die Siegelung ist deshalb umfangmässig auf das zu beschränken, was nicht beschlagnahmt werden darf.

Die zweite Änderung betrifft die Frist, innerhalb welcher die Siegelung verlangt werden muss. Die Frist soll drei Tage seit der Sicherstellung der Aufzeichnungen oder Gegenstände betragen und nicht etwa drei Tage seit Kenntnis der Sicherstellung, denn sonst könnte eine Siegelung unter Umständen auch noch viel später verlangt werden, wenn jemand erst Monate nach der Sicherstellung davon Kenntnis erhält.

Das geltende Recht enthält, wie ich bereits erwähnt habe, keine Regeln darüber, wie das Entsiegelungsverfahren ablaufen muss. Insbesondere legt es keine Mitwirkungspflichten der Person fest, die die Siegelung verlangt, und es regelt auch nicht, was geschieht, wenn jemand die Mitwirkung verweigert, so zum Beispiel durch passives Verhalten. Der dritte Änderungsantrag Ihrer Kommission regelt diese Frage nun im Detail und beschleunigt das Verfahren durch die Festlegung der Fristen und der Folgen bei passivem Verhalten der beteiligten Personen. Er regelt neu auch das Vorgehen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber, bei der oder dem die Aufzeichnungen oder Gegenstände sichergestellt wurden, nicht identisch mit der berechtigten Person ist.

Um das Verfahren weiter zu beschleunigen, unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Fällen. Wenn die Sache schon aufgrund der Akten klar und liquid ist, muss das Gericht innert zehn Tagen in einem schriftlichen Verfahren entscheiden. Andernfalls setzt das Gericht eine sogenannte Triage-Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person an. Wer die Siegelung verlangt hat, muss nun für jede Aufzeichnung und jeden Gegenstand glaubhaft machen, weshalb und in welchem Umfang eine Entsiegelung nicht vorgenommen werden darf. Das Gericht muss sofort entscheiden, und vor allem entscheidet es endgültig. Das heisst, eine Beschwerde ist ausgeschlossen. Wenn die berechtigte Person der Verhandlung fernbleibt, so gilt das Siegelungsbegehren als zurückgezogen. All diese Massnahmen sollen zu einer rascheren Erledigung von Entsiegelungsverfahren führen, ohne die Siegelung als solche infrage zu stellen.

Ich komme nun noch zu den Einzelanträgen Regazzi. Herr Regazzi möchte ein neues Konzept zur Aufdeckung und Verfolgung von sogenannter Pädokriminalität im Internet einführen. Er verlangt deshalb Änderungen bei den Artikeln 24 und 286 StPO. Ich möchte Sie bitten, beide Anträge abzulehnen. Beide Anträge verlangen neue Bestimmungen, die es den Behörden erlauben, im Bereich der Pädokriminalität im Internet ohne Verdacht zu ermitteln. Zudem sollen dies neu die Behörden des Bundes tun. Zu diesem Zweck soll eine neue Bundeskompetenz zur Verfolgung und Beurteilung solcher Taten eingeführt werden. Es gibt drei Gründe, die gegen diese Anträge sprechen: erstens und in erster Linie rechtliche Gründe, zweitens politische Gründe und drittens die jüngsten Entwicklungen.

1.[NB]Zu den rechtlichen Gründen: Aus rechtlicher Sicht sind die Anträge abzulehnen, weil es um Ermittlungen oder Abklärungen geht, die erfolgen, ohne dass ein Tatverdacht besteht. Deshalb ist der beantragte Ort der neuen Regelung, die Strafprozessordnung, der falsche. Die Strafprozessordnung regelt ausschliesslich das Verfahren, wenn ein Tatverdacht besteht. Rein polizeiliche Massnahmen vor einem Tatverdacht sind dagegen im kantonalen Polizeirecht zu regeln.

2.[NB]Zu den politischen Gründen: Die Zuständigkeitsordnung zwischen dem Bund und den Kantonen bei der Strafverfolgung zu ändern, ohne die Kantone vorher anzuhören, wäre politisch nicht richtig. Die Zuständigkeitsordnung bei der Strafverfolgung ist ein austariertes Gebilde, es gibt zahlreiche Schnittstellen zwischen Bundeszuständigkeit und kantonaler Zuständigkeit. Wenn Sie Kompetenzen in einem einzigen Bereich der Kriminalität und der Strafverfolgung vom Kanton zum Bund verschieben, schaffen Sie neue Schnittstellen, ohne zu wissen, ob und wie sie zu handhaben sein werden. Deshalb sollte eine Änderung der Zuständigkeit nur in Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden von Bund und Kantonen erfolgen.

3.[NB]Die Kantone sind aktiv. Es ist seit dem 1. Januar 2021 eine Vereinbarung zwischen der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren und der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten in Kraft, welche die Organisation und die Finanzierung des Netzwerks digitale Ermittlungsunterstützung Internetkriminalität (Nedik) regelt. Es wäre ein Schildbürgerstreich, wenn man jetzt, da sich die Kantone organisiert und per 1. Januar 2021 eine Zusammenarbeit etabliert haben, sagen würde, man verschiebe diese Kompetenz zum Bund, zumal die Kantone die sogenannte Kobik-Vereinbarung mit dem Bund 2019 gekündigt haben. Dieser Antrag gibt mir die gute Gelegenheit, dies einmal zu erwähnen. Es gab ja diese Zusammenarbeit bzw. Koordination im Bereich der Internetkriminalität. Die Kantone haben sie gekündigt, weil sie auf ihre Zuständigkeit gepocht haben. Sie haben sich per 1. Januar 2021 organisiert. Jetzt würde man, und dies erst noch im falschen Erlass, durch die Hintertür eine Bundeszuständigkeit einführen.

Ich möchte Sie bitten, diese Anträge abzulehnen und sonst, wie gesagt, überall der Mehrheit zu folgen. [PAGE 619]