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Marti Min Li · Nationalrat · 2021-03-18

Marti Min Li · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-03-18

Wortprotokoll

Ich spreche zu den Minderheitsanträgen Hurni und für die Fraktion zu Block 5.

Zu den Minderheitsanträgen Hurni zu Artikel 303a: Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass bei Ehrverletzungsdelikten die Staatsanwaltschaft die antragstellende Person auffordern kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Diese Bestimmung soll abschreckend wirken, beispielsweise gegen leichtfertige Klagen und insbesondere gegen solche wegen Verleumdung bei Nachbarschaftskonflikten.

Der Hintergrund dieser Forderung ist verständlich. Es scheint uns aber nicht der geeignete Weg zu sein. Denn die Bestimmung schafft eine Unterscheidung zwischen Menschen, die sich diese Sicherheitsleistung problemlos leisten können, und jenen, die sie sich aus finanziellen Gründen nicht leisten können.

Die Minderheit Hurni schlägt hier einen anderen Weg vor, der sich im Kanton Neuenburg bewährt hat, nämlich dass bei Ehrverletzungsklagen eine Schlichtung erfolgen soll. Das eignet sich in diesen Fällen besonders, da die betroffenen Personen gemeinsam eine Lösung erarbeiten und damit die Klage mit einem geringeren Aufwand erledigen können. Wir bitten Sie, hier den beiden Minderheitsanträgen Hurni zuzustimmen.

Bei den Artikeln 316a ff. geht es um die "justice restaurative" bzw. um die restaurative Justiz. Wie bereits im Eintreten erwähnt, erachtet die SP diesen Ansatz als vielversprechend. Die restaurative Justiz setzt nicht auf Vergeltung, sondern auf Wiedergutmachung. Es geht darum, die Probleme, die Schäden und das Unrecht anzugehen, die die Tat angerichtet hat, und dafür Lösungen zu finden. Die restaurative Justiz setzt insbesondere die Bedürfnisse der Opfer ins Zentrum. Sie ist hier in diesem Antrag klar als Option und nicht zwingend gedacht. Es müssen beide Seiten dazu bereit sein. Die Strafbehörden sind nicht verpflichtet, diesen Ansatz zu wählen.

Die restaurative Justiz ist kein Wundermittel und auch nicht als solches gedacht. Es gibt sicher Fälle, in denen sie nicht geeignet ist. Ich habe in den vergangenen Tagen ein paar Schreiben von Beratungsstellen für Opfer häuslicher Gewalt erhalten, die fürchten, dass die restaurative Justiz in Fällen von häuslicher Gewalt nicht gut funktionieren würde, weil sie den Druck auf die Opfer erhöht. Das wäre sicher nicht der Sinn dieser Übung. Allenfalls kann der Ständerat das noch präzisieren. Insgesamt zeigen aber internationale Erfahrungen, dass die restaurative Justiz erfolgreich ist, dass sie für das Opfer befriedigender ist, weil seine Bedürfnisse ernster genommen werden, und dass die Täter öfter ein grösseres Bewusstsein für das Unrecht entwickeln, das sie begangen haben, was die Rückfallquote senkt.

Die Minderheit Schneider Schüttel beantragt bei Artikel 318 Absatz 1bis, dass geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz schriftlich mitgeteilt wird, was die Staatsanwaltschaft im Verfahren unternehmen will. Das entspricht einem Anliegen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren und auch einem Anliegen des Opferschutzes. Daher unterstützen wir diesen Antrag.

Die Minderheit I (Schneider Schüttel) will bei Artikel 352a, dass eine Pflicht für die Staatsanwaltschaft eingeführt wird, im Strafbefehlsverfahren nicht nur bei einer unbedingten Freiheitsstrafe, sondern auch bei einer unbedingten Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen eine Einvernahme der beschuldigten Person durchzuführen. Über 90 Prozent der Fälle - insbesondere bei Strassenverkehrs- oder Betäubungsmitteldelikten - sind mit einem Strafbefehl beendet. Unseres Erachtens ist es nicht sinnvoll, wenn dies völlig ohne Einvernahme geschieht. Wir bitten Sie, diese Minderheitsanträge zu unterstützen.

Die Minderheit Arslan will die Frist zur Anfechtung eines Strafbefehls auf 30 Tage verlängern. Wir unterstützen dies, weil die Frist heute sehr knapp bemessen ist.

Die Minderheit Schwander möchte verhindern, dass reine Aktenprozesse geführt werden, und fordert, dass nur dann auf die Präsenz der beschuldigten Person verzichtet werden kann, wenn sie sich nicht vorführen lässt. Wir lehnen das ab, weil es zu erheblichen Verzögerungen führen könnte.