Schwander Pirmin · Nationalrat · 2021-03-18
Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-18
Wortprotokoll
In Artikel 366 geht es um die Präsenz des Beschuldigten. Ich schlage bei Artikel 366 vor, dass nur auf die Anwesenheit der beschuldigten Person verzichtet werden kann, wenn sie der Hauptverhandlung fernbleibt und nicht vorgeführt werden kann. Ich erinnere daran, dass es nicht nur um Bagatellfälle geht, denn auch das Bundesstrafgericht ist ein erstinstanzliches Gericht. Insbesondere dort darf es nicht vorkommen, dass faktisch nur noch reine Aktenprozesse durchgeführt werden. Deshalb erlaube ich mir zu beantragen, dass nur dann erstinstanzlich auf die Anwesenheit verzichtet werden kann, wenn die beschuldigte Person nicht vorgeführt werden kann. So verhindern wir eine falsche Entwicklung dahingehend, dass generell auf die Anwesenheit der beschuldigten Person verzichtet wird.
Ich komme nun zu Block 5 als Fraktionssprecher. Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich, den Mehrheiten zu folgen, natürlich mit Ausnahme unserer eigenen Minderheiten. Insbesondere möchte ich auf Artikel 316a, auf das Verfahren der restaurativen Gerechtigkeit, hinweisen. Da bitte ich Sie, der Minderheit Nidegger zu folgen und das Verfahren der restaurativen Gerechtigkeit wieder aus dem Gesetz zu streichen. Dass in jedem Verfahrensstadium das Verfahren der restaurativen Gerechtigkeit möglich sein soll, steht diametral im Gegensatz zum Beschleunigungsgebot. Das kann es nicht sein, insbesondere nicht für die Opfer. Das dürfen wir hier nicht zulassen. So wie es jetzt formuliert ist, ist es ohnehin eine Fehlkonstruktion; das ist teilweise auch von meinen Vorrednerinnen und Vorrednern angesprochen worden. Wir wehren uns grundsätzlich gegen dieses Verfahren, weil es das Verfahren generell verlängert. Da sind wir dagegen.
Bei Artikel 352a bitten wir Sie, der Minderheit II (Kamerzin) zu folgen, ansonsten natürlich der Mehrheit.
Ich erlaube mir, eine abschliessende Bemerkung zu dieser Vorlage zu machen; ich liege immer noch in der Zeit. Nach diesen Debatten über die Blöcke 1 bis 4, aber auch über Block 5, wo wir die Ergebnisse noch nicht definitiv haben, sich aber aufgrund der Mehrheiten und Minderheiten in etwa abzeichnet, was letztlich herauskommt, erlaube ich mir hier, eine Gesamtbeurteilung zu machen.
Die Gesetzesrevision stand unter dem Vorzeichen der Praxistauglichkeit, insbesondere der Praxistauglichkeit für die Strafverfolgungsbehörden. Sie ist eben insbesondere aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden ausgelöst worden, damit wir diesen Strafverfolgungsbehörden bessere Mittel zur Verfügung stellen. Das ist heute in diesem Saal nicht passiert. Wir haben die Teilnahmerechte nicht eingeschränkt, wir haben das Beschwerderecht für die Strafverfolgungsbehörden nicht eingeführt. Wahrscheinlich wird hier auch das restaurative Verfahren in der Justiz eingeführt; das steht im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot. Wenn wir das alles zusammenzählen - ich zähle jetzt nicht alle Punkte pro und contra auf -, sind die zentralen Punkte, die die zuständige Bundesrätin Karin Keller-Sutter im Eintretensvotum aufgeführt hat, heute von der Mehrheit des Rates verworfen worden. Deshalb bringt diese Revision für die SVP-Fraktion keinen Mehrwert. Wir werden sie dann in der Gesamtabstimmung ablehnen.