Flach Beat · Nationalrat · 2021-03-18
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2021-03-18
Wortprotokoll
Wir sind eigentlich in Block 4 auf Seite 35 der Fahne angelangt, aber ich bitte Sie, nochmals etwas zurückzublättern, auf Seite 31: Hier finden Sie Artikel 248a, der von Ihrer Kommission komplett neu geschrieben worden ist. Frau Kollegin Markwalder hat bereits darauf hingewiesen, und Frau Bundesrätin Keller-Sutter hat bei diesem Artikel bereits einiges zuhanden der Materialien gesagt. Ich möchte nur noch wenig ergänzen, weil es einfach wichtig ist, dass die Hintergründe dieser Gesetzesänderung in den Materialien abgebildet sind und man weiss, was die Überlegungen der Kommission waren.
Die Kommission hat eine Expertengruppe beauftragt, die einen Vorschlag ausgearbeitet und vorgestellt hat. Die Kommission ist dann letztlich einstimmig diesem Vorschlag gefolgt. Meines Erachtens ist noch nicht gesagt worden - vielleicht habe ich es vorhin auch überhört -, dass das, was in Artikel 248a Absätze 4 und 5 steht, heute noch gar nicht klar geregelt ist. Die Kantone verfahren ziemlich unterschiedlich, wenn es darum geht, wann das Zwangsmassnahmengericht entscheiden muss, was mit versiegelten Akten, Gütern, Dateien usw. zu geschehen hat.
Ist der Fall klar, das heisst, wurde dem Gericht klar aufgezeigt, welche Daten man brauchen kann, welche sich im geschützten Bereich befinden und welche man entsiegeln kann, dann muss das Gericht nach dieser Bestimmung innert zehn Tagen in einem schriftlichen Verfahren entscheiden. Ist der Fall nicht klar, dann gibt es ein kontradiktorisches Verfahren, eine Verhandlung zwischen der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person, die dann in diesem Verfahren unmittelbar und für jede Aufzeichnung oder für jeden Gegenstand glaubhaft darlegen muss, weshalb und in welchem Umfang keine Entsiegelung vorgenommen werden soll. Das Gericht entscheidet dann sofort und vor allen Dingen endgültig - das ist wichtig: Eine Beschwerde gegen einen solchen Entscheid ist ausgeschlossen. Im Zuge der Vereinheitlichung und Harmonisierung und vor allen Dingen auch um eine[NB]Beschleunigung[NB]in[NB]diesen Verfahren zu erwirken, ist das notwendig.
Es gibt hier keine Minderheit, aber es war notwendig, dies zuhanden der Materialien festzuhalten. Vielen Dank für Ihre Geduld.
Nun zu den Minderheiten in Block 4:
Bei Artikel 257 verlangt die Minderheit Geissbühler, dass das Gericht bei jeder Verurteilung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens eine DNA-Probe anordnen solle. Da müssen wir uns einfach im Klaren darüber sein, dass das dann alle betrifft, dass das dann auch 120[NB]000 Strafbefehlsverfahren betrifft, die in ein Gerichtsurteil umgewandelt worden sind, weil sie nicht angefochten wurden. Das heisst, es ist eine riesige Zahl; da sind dann auch Strassenverkehrsdelikte und ähnliche Dinge dabei. Ich glaube, das geht dann wirklich zu weit, insbesondere auch, weil wir - auch das Bundesgericht - bisher in der Strafverfolgung eigentlich immer einen sehr massvollen Einsatz der DNA-Entnahme verfolgt und den Grundrechtsschutz und den Schutz der Persönlichkeit immer hochgehalten haben. Dieser Antrag wurde von der Kommission mit 13 zu 12 Stimmen letztlich abgelehnt.
Bei Artikel 273 möchte die Minderheit Geissbühler, dass die Randdaten für die Vorratsdatenspeicherung, das heisst die Verbindungsdaten von Antenne zu Handy und ähnliche, nicht während sechs Monaten, sondern während zwölf Monaten aufbewahrt werden. Das greift direkt in das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) ein, das wir vor einiger Zeit hier diskutiert haben. Diese sechs Monate waren ein breit abgestützter Kompromiss, glaube ich, auf den wir uns abstützen sollten. Wenn das hier in der Strafprozessordnung steht, ist es einfach eine Wiederholung dessen, was wir im BÜPF geregelt haben. Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen. Das Abstimmungsresultat in der Kommission war knapp: 12 zu 12 Stimmen mit Stichentscheid der Präsidentin.
Bei Artikel 282 Absatz 1 möchte die Minderheit Geissbühler die Möglichkeit der Observation ausweiten. Das heisst, es soll möglich sein, bereits bei weniger weit gehenden Verdachtsmomenten Observationen zu machen. Das widerspricht dem Grundsatz, wonach im Strafverfolgungssystem immer zuerst mit den mildesten Mitteln gearbeitet werden soll. Die Observation ist ein teures Mittel, das zudem für die observierte Person, ihr Umfeld, ihre ganze Sphäre einen sehr invasiven Eingriff darstellt. Es gibt eigentlich auch keinen Grund, weshalb man hier so weit gehen soll.
Als ich den Antrag las, musste ich ein bisschen an George Orwell denken, muss ich ehrlich sagen. Das System, das heute regelt, wann die Polizei Observationen machen kann, ist gut. Bei diesem System kann die Staatsanwaltschaft anrufen und sagen, sie möchte weiter observieren, sie habe Anhaltspunkte, dass sie so weiterkommen. Bleiben Sie hier bitte bei der Mehrheit! Das Ansinnen, wie es jetzt im Minderheitsantrag Geissbühler zum Ausdruck kommt, wurde in der Kommission mit 17 zu 7 Stimmen abgelehnt.
In Artikel 282 Absatz 2 geht es um etwas Ähnliches. Heute ist es so, dass die Polizei aufgrund eigener Erkenntnisse Ermittlungen aufnehmen und entsprechend Observationen machen kann, aber nur einen Monat lang. Hat sie das Gefühl, sie müsse länger observieren, um ans Ziel zu kommen, um tatsächlich so viel an Beweismaterial zu haben, dass es mit der Staatsanwaltschaft zu einer Anklage kommen kann, muss sie die Staatsanwaltschaft um Erlaubnis fragen. Das ist ebenfalls ein gut eingespieltes System, das funktioniert. Ich bitte Sie, hier nicht auf zwei Monate zu gehen. Das wäre willkürlich und auch hinsichtlich der Wahl des mildesten Mittels nicht im Sinne unserer Strafprozessordnung. Dieses Ansinnen wurde in der Kommission mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.
Der Minderheitsantrag zu Artikel 283 Absatz 2 scheint eine kleine Sache zu sein; es ist aber etwas recht Erhebliches, was die Minderheit Geissbühler dort will. Sie will nämlich die Informationspflicht einschränken. Da geht es darum, dass wir den Grundsatz pflegen, dass Personen, die observiert oder überwacht worden sind, die quasi im Fadenkreuz der beobachtenden Behörde waren, dann aber nicht angeklagt werden, nachträglich darüber informiert werden, dass man ihre Wohnung beobachtet hat, dass sie und ihr Umfeld beobachtet worden sind usw. Wir haben das im Zusammenhang mit Abhörungen beim BÜPF ebenfalls diskutiert. Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Der Antrag wurde in der Kommission mit 16 zu 6 Stimmen abgelehnt.
Die letzte Minderheit, bei Artikel 286 Absatz 2 Buchstaben a und i, betrifft eigentlich den Katalog der Straftatbestimmungen, bei denen verdeckte Ermittlungen möglich sind. Die Minderheit Geissbühler möchte noch Bestimmungen zum Waffenhandel mit in den Katalog aufnehmen, aus dem Glauben heraus, dass man heute bei illegalem Waffenhandel [PAGE 621] keine Observationen durchführen könne. Aber das ist natürlich nicht so. Es ist natürlich heute schon so, dass man auch in diesem Bereich, wenn es notwendig ist, Observationen machen kann. Die Staatsanwaltschaft kann das anordnen, und auch die Polizei kann das aufgrund eigener Erkenntnisse heute bereits tun. Es macht auch keinen Sinn, dass man hier herumschraubt. Die Kommission war letztlich mit 16 zu 7 Stimmen gegen den entsprechenden Antrag.
Ich bitte Sie, überall der Mehrheit zu folgen.