Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-05-04
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-05-04
Wortprotokoll
DNA-Analysen bilden ein unverzichtbares Instrument der Strafverfolgung. Allein 2020 gab es mit DNA-Analysen 5166 Treffer: Tatortspuren, die mit Personenprofilen in der DNA-Datenbank übereinstimmten. Das sind sogenannte Hits. Solche Übereinstimmungen können entscheidende Hinweise in Ermittlungen geben. In Verbindung mit weiteren Beweismitteln können sie dazu beitragen, dass Täter identifiziert und überführt werden. Umgekehrt können auch unschuldige Personen entlastet werden.
Das DNA-Profil-Gesetz ist seit 2005 in Kraft. Die forensische Genetik hat sich seither aber weiterentwickelt. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision will der Bundesrat die neuen wissenschaftlichen Möglichkeiten für die Strafverfolgung nutzbar machen. Der Bundesrat erfüllt damit die Motion 15.4150, "Kein Täterschutz für Mörder und Vergewaltiger". Der verstorbene Nationalrat Albert Vitali hatte diesen Vorstoss im Nachgang zum schweren Vergewaltigungsdelikt in Emmen im Kanton Luzern eingereicht. Die Motion verlangt die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen, um "Täter von schwerwiegend gewalttätigen Straftaten wie beispielsweise Mord oder Vergewaltigung durch Auswertung der codierenden DNA-Abschnitte und somit der persönlichen Eigenschaften gezielter zu verfolgen". Sie wurde im Jahr 2016 von beiden Räten angenommen.
Ich gehe im Folgenden auf die wichtigsten Neuerungen in dieser Vorlage ein. Worum es bei der Phänotypisierung geht, möchte ich Ihnen mit realen Fallbeispielen aufzeigen.
Vor zehn Jahren wurde eine 56-jährige Frau in ihrer Praxis in Zürich umgebracht. Trotz intensivsten Ermittlungen, einer Massenuntersuchung und einer Öffentlichkeitsfahndung konnte der Täter bis heute nicht ermittelt werden. Exakt fünf Jahre später wurde ein älteres Ehepaar in Laupen im Kanton Bern getötet. Die Ermittler konnten an beiden Tatorten DNA-Spuren sicherstellen, die von der gleichen männlichen Person stammen. Diese Person ist den Ermittlungsbehörden bis heute unbekannt. Ihr DNA-Profil ist in der DNA-Datenbank nicht enthalten. Die drei Tötungsdelikte konnten bis heute nicht geklärt werden. Bei solchen Verbrechen, bei denen es ausser einer DNA-Spur am Tatort keinerlei oder nur sehr vage Hinweise auf einen möglichen Täter gibt, soll künftig die Phänotypisierung zur Anwendung kommen. Die Phänotypisierung ist keine Wunderwaffe, das wurde gesagt. Wir hätten damit aber ein wertvolles und inzwischen bewährtes Instrument, das wir ergänzend in der Ermittlung einsetzen könnten.
In anderen Ländern hat die Phänotypisierung ihren Nutzen bereits unter Beweis gestellt. Sie wird in den Niederlanden, in der Slowakei, in Deutschland, in Grossbritannien, in den USA und in Frankreich angewendet. Ich hatte letztes Jahr ein Gespräch mit dem niederländischen Justizminister Ferdinand Grapperhaus, bei welchem er mir diverse Fälle geschildert hat, bei denen die Phänotypisierung einen Erfolg brachte. Insbesondere in den Niederlanden wird die Phänotypisierung seit 2003 geregelt und angewendet. Sie war anfänglich umstritten; man hatte ähnliche Diskussionen, wie wir sie hier auch gehört haben. Heute aber ist das Instrument breit akzeptiert und etabliert.
Auslöser für die Einführung in den Niederlanden war 1999 die Vergewaltigung und Ermordung eines 16-jährigen Mädchens. Der erste Tatverdacht fiel auf Asylsuchende in einem nahe gelegenen Asylheim, eine DNA-Massenuntersuchung verlief aber ergebnislos. Die Strafverfolgungsbehörden entschlossen sich, zum ersten Mal überhaupt eine Phänotypisierung der am Tatort sichergestellten DNA-Spur vorzunehmen. Dabei stellte sich heraus, dass es sich beim Spurenleger mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Westeuropäer handelte. Die Behörden konnten die Ermittlungen damit eingrenzen, und die Asylsuchenden standen nicht länger als mögliche Täter im Fokus. Ein holländischer Landwirt aus der Umgebung konnte identifiziert werden. Er gestand die Tat.
In der Schweiz darf heute aus einer tatrelevanten DNA-Spur einzig das Geschlecht als persönliches Merkmal ermittelt werden. Neu sollen die Strafverfolgungsbehörden aus einer tatrelevanten DNA-Spur bestimmte äusserliche Erkennungsmerkmale herauslesen können. Konkret sind das die Haarfarbe, die Augenfarbe, die Hautfarbe, die biogeografische Herkunft und das Alter. Für diese Merkmale gibt es heute verlässliche forensische Analyseverfahren.
Mit der Phänotypisierung können also Angaben über äusserliche Merkmale gewonnen werden, wie sie auch ein Augenzeuge machen könnte. Diese Aussagen zu äusserlichen Merkmalen treffen immer mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit zu: bei der Augenfarbe Blau zum Beispiel mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 bis 95 Prozent, bei der Haarfarbe Rot mit einer von 80 Prozent. Die Phänotypisierung ist das Ergebnis einer wissenschaftlichen Analyse, sie ist ideologieneutral und verlässlicher als Aussagen von Augenzeugen. Sie ist insbesondere auch unvoreingenommen, also ergebnisoffen. Zum Zeitpunkt, zu dem sie angeordnet wird, haben die Ermittlungsbehörden keine Kenntnis von der möglichen Täterschaft. Damit ist das Ergebnis der Phänotypisierung auch nie diskriminierend.
Die Phänotypisierung kann neue Elemente für die Ermittlungen liefern und von speziellem Nutzen sein, wenn andere Anhaltspunkte zu keinen Ergebnissen geführt haben oder gänzlich fehlen, wie das zum Beispiel bei der Dreifachtötung von Zürich und Laupen der Fall ist. Die Phänotypisierung ist also nie das erste Ermittlungsmittel. Auch bei der Phänotypisierung gelten die allgemeinen Grundsätze von Artikel 197 StPO. Das heisst, jede Zwangsmassnahme hat verhältnismässig zu sein. Wenn der Täter mit weniger einschneidenden Massnahmen ermittelt werden kann, sind diese anzuwenden. Wichtig ist auch die Tatsache, dass es die Phänotypisierung nicht mehr braucht, sobald ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person vorliegt. Denn in diesem Fall erstellt man von dieser Person das herkömmliche DNA-Profil.
Die Phänotypisierung wird es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, ihre Ermittlungsarbeit besser und rascher zu fokussieren. Zusammen mit anderen Informationen können die Ergebnisse der Phänotypisierung ein präzises Gesamtbild liefern und zur Wahrheitsfindung und [PAGE 782] Klärung von Verbrechen beitragen. Der Kreis der tatverdächtigen Personen kann dank der Phänotypisierung näher eingegrenzt werden. Gleichzeitig können Unbeteiligte rascher aus[NB]den[NB]Ermittlungen[NB]ausgeschlossen und damit entlastet werden.
Das Gesetz erlaubt aber nicht alles, was möglich ist. Es ist vielmehr gesetzlich klar geregelt und eingegrenzt, in welchen Fällen die Strafverfolgungsbehörden die Phänotypisierung nutzen dürfen. Die Phänotypisierung darf nur zur Aufklärung von Verbrechen eingesetzt werden. Als Verbrechen gelten Straftatbestände, die mit einer maximalen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft werden können, also beispielsweise Vergewaltigung, Mord oder Raub. Bei[NB]Vergehen[NB]wie[NB]Sachbeschädigung ist das Verfahren nicht zugelassen.
Die Phänotypisierung muss zudem von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft ist die Behörde, die gemäss Strafprozessordnung generell für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zuständig ist; die nächsthöhere Stufe wäre das Zwangsmassnahmengericht. Im Vergleich zu den anderen strafprozessualen Zwangsmassnahmen, welche das Zwangsmassnahmengericht genehmigen muss, ist der Grundrechtseingriff bei einer Phänotypisierung ganz klar weniger schwer. Auch wenn gesagt wurde, es handle sich um einen schweren Grundrechtseingriff: Das trifft nicht zu. Das Bundesgericht sagt, bei der Erstellung eines normalen DNA-Profils handle es sich um einen milden Grundrechtseingriff. Auch bei der Phänotypisierung ist der Grundrechtseingriff nicht schwerwiegend, weil keine bestimmte Einzelperson ins Visier genommen wird. Es wird lediglich eine anonyme Spur ausgewertet, und es werden keine Beweismittel beschafft. Die Merkmale, die ausgewertet werden, sind äusserlich für jedermann sichtbar, wie für einen Augenzeugen. Aus rechtsstaatlichem Blickwinkel ist die Phänotypisierung bei der Staatsanwaltschaft somit am richtigen Ort. Die Erkenntnisse werden auch nicht in der DNA-Datenbank gespeichert. Sie dienen einzig und allein als Ermittlungsinstrument.
Ich weise noch einmal darauf hin, dass die Phänotypisierung dann zum Einsatz kommt, wenn die herkömmlichen Ermittlungsmethoden zu keinem konkreten Tatverdächtigen führen. Die gewonnenen Erkenntnisse weisen nie einen Bezug zu einer bestimmten Einzelperson auf. Die äusserlichen Merkmale, die aus einer DNA-Spur herausgelesen werden dürfen, sind im Gesetz festgelegt. Es sind dies fünf Merkmale, für die heute anerkannte und erprobte Analyseverfahren zur Verfügung stehen. Das Gesetz soll aber den[NB]wissenschaftlichen[NB]Fortschritt berücksichtigen. Es ist deshalb in Artikel 2b Absatz 4 eine Delegation an den Bundesrat vorgesehen.
Ich komme noch zu den anderen Punkten, zunächst zur Löschregelung für die DNA-Profile. Die beantragte neue Löschregelung bei den DNA-Profilen ist der zweite zentrale Inhalt der Vorlage. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat dem Bundesrat mit dem Postulat 16.3003 den Auftrag erteilt, einen Bericht vorzulegen, der die Nichtlöschung der DNA-Profile von verurteilten Straftätern prüft und eine Evaluation der verschiedenen Löschfristen im DNA-Profil-Gesetz vornimmt. Der Bundesrat hat diesen Bericht mit der vorliegenden Botschaft erstellt. Er unterbreitet Ihnen gleichzeitig einen Antrag für eine effizientere Löschregelung von DNA-Personenprofilen, wie sie auch die Kantone klar gefordert haben.
Heute ist es so, dass die Löschfrist bei der DNA-Datenbank unter anderem davon abhängig ist, wie der Strafvollzug des Täters verläuft. Deshalb muss die Frist oft nachträglich angepasst werden, teilweise sogar mehrmals. Neu soll die Aufbewahrungsdauer der Profile in der Datenbank einmalig und direkt im rechtskräftigen Urteil festgelegt werden, ab dem Urteilszeitpunkt gelten und somit nicht mehr vom Vollzug der Sanktion abhängig sein.
Schliesslich soll mit der Vorlage der Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug im Gesetz neu ausdrücklich geregelt werden. Dieser spezielle Suchlauf kommt wie die Phänotypisierung nur dann zur Anwendung, wenn eine DNA-Spur vom Tatort in der DNA-Datenbank keinem Profil zugeordnet werden kann. Beim Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug wird in der DNA-Datenbank nach Profilen von Personen gesucht, die aufgrund der Ähnlichkeit mit dem DNA-Spurenprofil mit dem Spurenleger verwandt sein könnten. Diese Möglichkeit kann zu neuen Ermittlungsansätzen führen. Im Ausland ist dieses Instrument wiederholt erfolgreich eingesetzt worden. In der Schweiz hat das Bundesstrafgericht 2015 entschieden, dass solche Suchläufe nach Verwandtschaftsbezug auf der Grundlage der geltenden DNA-Profil-Gesetzgebung durchgeführt werden können. Mit der jetzigen Vorlage wollen wir hierfür aber eine ausdrückliche formelle gesetzliche Grundlage schaffen.
Der Bundesrat ist überzeugt: Mit der Phänotypisierung und den weiteren Neuerungen stärkt die Schweiz ihre Strafverfolgung mit verhältnismässigen rechtsstaatlichen Mitteln und schliesst damit eine ermittlungstechnische Lücke. Die neuen Instrumente können einen wertvollen Beitrag zur Aufklärung von Verbrechen leisten, auch wenn sie kein Wundermittel darstellen. Erfahrungen in anderen Ländern haben dies bereits gezeigt. Deshalb will der Bundesrat, dass auch unsere Strafverfolgungsbehörden diese neuen Methoden künftig nutzen können.
Ich bitte Sie namens des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten.