Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-05-04
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-05-04
Wortprotokoll
Ich äussere mich zu den verschiedenen Anträgen, wie sie sich auf der Fahne präsentieren. Zunächst zu Artikel 7a: Hier geht es um das DNA-Profil bei Suizid. Ich möchte hier im Namen des Bundesrates darauf hinweisen, dass sowohl formale als auch materielle Gründe gegen die Bestimmung sprechen, die Sie aufgenommen haben.
In formaler Hinsicht ist die vorgeschlagene Norm am falschen Ort. Zum einen ist sie im revidierten DNA-Profil-Gesetz in Artikel 6, "Identifizierung ausserhalb von Strafverfahren", eingefügt. Es geht bei diesem Regelungsantrag aber um die Aufklärung möglicher Straftaten. Zum andern wäre eine solche Regelung in der Strafprozessordnung vorzunehmen, dies wegen des erwähnten Zwecks der Aufklärung von Straftaten und wegen des engen Bezugs zu den sogenannten aussergewöhnlichen Todesfällen, zu denen eine Selbsttötung immer zählt. Das Vorgehen bei aussergewöhnlichen Todesfällen ist in Artikel 253 StPO geregelt.
Es gibt aber auch materielle Gründe, die gegen diese Bestimmung sprechen. Der Bundesrat hat bereits in der Botschaft zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes dargelegt, dass er bezüglich des speziellen Falls einer DNA-Profil-Erstellung bei Fällen von Selbsttötung keinen Regelungsbedarf sieht. Es ist so: Nach geltendem Recht, Artikel 255 Absatz 1 Buchstabe c StPO, kann von einer toten Person eine Probe genommen und ein Profil erstellt werden.
Monsieur Fivaz, vous avez justement attiré l'attention du conseil sur le fait que c'était déjà réglé dans la procédure pénale en vigueur. C'est bien le cas, comme je vais vous l'expliquer.
Bei der toten Person kann es sich um ein Opfer einer Straftat handeln. Das DNA-Profil kann aber auch erstellt werden, um die tote Person als Täter einer Straftat zu identifizieren. Wenn also bei einer Person, die sich suizidiert hat, Anzeichen vorliegen, dass sie in ein Verbrechen oder ein Vergehen verwickelt sein könnte, dann kann von dieser Person nach der geltenden Regelung in der StPO ein DNA-Profil erstellt werden. Dieses kann in der DNA-Datenbank abgeglichen werden. Das war auch das Anliegen, das der Sprecher der Mitte-Fraktion, Nationalrat Thomas Rechsteiner, formuliert hat. Dieses Anliegen ist erfüllt.
Der Antrag der Kommissionsmehrheit geht aber weiter. Es ist nach geltendem Recht so, dass zumindest Anzeichen vorliegen müssen, dass die verstorbene Person in ein Delikt verwickelt sein könnte. Allein der Umstand eines Suizids genügt eben nicht. Aber die Regelung, wie Sie sie hier beantragen, geht weiter. Es geht um reine Verdachtsabklärungen oder Beweisausforschungen ohne Hinweise auf eine Straftat. Es ist, wenn man so will, eine "fishing expedition", die Sie hier beantragen - einmal davon abgesehen, dass es am falschen Ort geregelt würde. In jedem Fall von Suizid soll ein DNA-Profil erstellt werden können. Das sieht das geltende Recht heute so eben nicht vor. Das geltende Recht will, dass ein Zusammenhang mit einer Straftat besteht. Das ist eben bereits geregelt.
Ich möchte Sie also bitten, diese neue Formulierung hier abzulehnen. Der Bundesrat unterstützt hier den Antrag der Minderheit Riniker.
Dann ein grundsätzlicher Hinweis zur neuen Löschregelung, womit ich zu Artikel 16 des DNA-Profil-Gesetzes komme: Hier ist etwas Verwirrung entstanden, weshalb mir der nachfolgende Hinweis wichtig zu sein scheint. Der Entwurf des Bundesrates sieht in Artikel 16 neu Löschfristen vor, die auf den ersten Blick länger sind als jene im geltenden Recht. Diesen teilweise längeren Fristen liegt aber nicht die Absicht zugrunde, die Löschregelung zu verschärfen, also die Aufbewahrungsdauer für die Profile gegenüber dem geltenden Recht zu verlängern. Vielmehr ist es so, dass die Dauer, während der ein Personenprofil effektiv im Informationssystem gespeichert ist, grundsätzlich dieselbe bleiben soll wie heute. Eine Anpassung wird nur so weit vorgenommen, wie es der neue Beginn der Frist erfordert. Neu beginnt die Löschfrist ab Rechtskraft des Urteils zu laufen und nicht erst ab Vollzug der Sanktion.
Damit habe ich eigentlich schon teilweise begründet, warum der Bundesrat die anderen Minderheitsanträge ablehnt. Das ist hier ein klares System. Wir knüpfen nicht einfach an der Schwere der Straftat an, sondern sagen, dass die Löschfrist ab Rechtskraft des Urteils zu laufen beginnt. Das ist eine Vereinfachung des Systems, so wie das auch von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates gefordert wurde. Der Bundesrat lehnt hier deshalb sämtliche Minderheitsanträge ab.
Die Minderheit I (Riniker) knüpft an der Schwere der Sanktion an. Das ist ein anderes Konzept. Mit einer Aufbewahrungsdauer von 20 statt 10 Jahren bei einer bedingten Freiheitsstrafe, einer bedingten Geldstrafe oder der Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit würde die Differenzierung nach der Schwere der Sanktion durchbrochen.
Die Minderheit II (Geissbühler) möchte die einzelnen Löschfristen in Artikel 16 Absatz 2 deutlich verlängern. Dafür besteht aber gemäss der Beurteilung des Bundesrates keine Notwendigkeit. Ich verweise noch einmal auf das Postulat 16.3003 Ihrer Kommission für Rechtsfragen.
Dann komme ich zum Minderheitsantrag III (Marti Min Li): Der Bundesrat lehnt diesen Minderheitsantrag ab. Gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f des geltenden DNA-Profil-Gesetzes wird das DNA-Profil einer Person fünf Jahre nach der Zahlung einer Geldstrafe oder nach dem Vollzug einer entsprechenden Umwandlungsstrafe gelöscht. Das Parlament hat vor fünf Jahren bei der Verabschiedung des neuen Strafregistergesetzes gleichzeitig auch entschieden, dass der Begriff "Umwandlungsstrafe" durch "Ersatzfreiheitsstrafe" zu ersetzen ist. Es gibt hier keine materielle Änderung, Frau Marti hat dies falsch interpretiert. Die vorliegende Anpassung von Artikel 16 übernimmt lediglich die Begrifflichkeit gemäss einem früheren Beschluss des Parlamentes. Das ist keine materielle Änderung, sondern der Nachvollzug einer begrifflichen Änderung.
Ich komme zur Anpassung von Artikel 73u des Militärstrafprozesses. Auch diese Änderung lehnt der Bundesrat ab. Sie würden damit eine Differenz zwischen der zivilen Strafprozessordnung und dem Militärstrafprozess schaffen. Das ist heute nicht der Fall, und es ist auch nicht nötig.
Dann gibt es noch den Einzelantrag Geissbühler zu Artikel 257 StPO. Ich bitte Sie, auch diesen abzulehnen. Sie haben am 18. März in der Plenardebatte zum Geschäft 19.048, "Änderung der Strafprozessordnung", beschlossen, dass in der neuen Strafprozessordnung Artikel 257 unverändert beibehalten werden soll. Ich möchte Sie bitten, bei diesem Entscheid zu bleiben, den Sie bereits gefällt haben.