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Riniker Maja · Nationalrat · 2021-05-04

Riniker Maja · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2021-05-04

Wortprotokoll

Gerne begründe ich die beiden Minderheitsanträge zu Artikel 7a und Artikel 16 Absatz 2.

Zur Minderheit bei Artikel 7a zum Suizid: Als Minderheitssprecherin möchte ich Ihnen darlegen, was seit der Beratung in der SiK-N, welche am 23. Februar 2021 stattgefunden hat, passiert ist. Zu diesem Zeitpunkt wurde uns in der Kommission erläutert, dass parallel dazu die Strafprozessordnung beraten werde. Der Nationalrat als Erstrat - so wurde es uns von den Mitgliedern der RK-N mitgeteilt - werde die StPO in der Frühjahrssession beraten. Dass die DNA-Profil-Erstellung bei einem Suizid angebracht ist, war für eine grosse Mehrheit der Kommission auch unbestritten. Es kann durchaus sein, dass sich jemand das Leben nimmt, weil er oder sie nicht damit klarkommt, dass er oder sie wenige Tage oder Wochen zuvor einen Menschen umgebracht hat. Dank der DNA-Profil-Erhebung könnten solche Taten aufgeklärt werden. Sie gibt den Strafverfolgungsbehörden ein Mittel, um ungeklärte Taten allenfalls auch noch aufzuklären. Aus Sicht der Opfer ist das zu begrüssen.

Ich komme nun zurück zur Kommissionsberatung und zur Diskussion, die dort stattgefunden hat. Es wurde uns in Aussicht gestellt, dass das Thema dann mittels Einzelantrag in der StPO-Revision eingebracht werde. Frau Kollegin Min Li [PAGE 798] Marti wollte so verfahren. Aus diesem Grund haben wir eine Minderheit gebildet, angeführt durch mich. Dann fand die Frühjahrssession statt. Dieser Einzelantrag ist nicht eingereicht worden, mit der Erklärung, dass dann im Zweitrat, dem Ständerat, dafür gesorgt und das Anliegen dort eingebracht werde.

Wir sind uns einig: Geregelt soll es werden. Wir haben heute aber nicht die Gewissheit, dass sich die DNA-Profil-Erhebung nach einem Suizid nun in einem Gesetz finden wird. Wir sind angehalten, die Mitglieder der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen dazu zu ermuntern, es dort im korrekten Gesetz zu vollziehen. Man könnte auch aus taktischen Überlegungen heute mit der Minderheit stimmen und darauf warten, bis die Sachlage effektiv klar ist und wir es dann bei einer Zweitberatung dieses Gesetzes hier allenfalls wieder löschen können. Das ist die Ausgangslage bei Artikel 7a und meiner Minderheit.

Ich nehme gleich noch die Begründung des Minderheitsantrags bei Artikel 16 Absatz 2 zu den Löschfristen vor: Es ist meines Erachtens ein berechtigtes Anliegen, dass wir die Löschfrist bei Buchstabe a auf 20 Jahre verlängern. Warum? Die Unterscheidung zwischen Buchstabe a und Buchstabe b ist nicht nachvollziehbar. In Buchstabe a wird die Aufbewahrungsfrist für das DNA-Profil einer bedingt verurteilten Person auf 10 Jahre festgesetzt. In Buchstabe b wird die Aufbewahrungsfrist beim Profil einer unbedingt verurteilten Person auf 20 Jahre festgesetzt. Die Unterscheidung bei der Strafe hängt vom Vorleben des Täters ab. Wer bisher nicht negativ in Erscheinung getreten ist, bekommt gute Prognosen und kriegt eine bedingte Strafe; wenn dies nicht der Fall ist, gibt es eine unbedingte.

Gewisse Täter verüben in relativ jungem Alter nicht schwerwiegende Erstdelikte. Es ist aber so, dass gewisse dieser Täter zu Wiederholungstätern werden und im späteren Verlauf des Lebens deutlich schwerere Taten verüben. Dann wäre es doch sinnvoll, wenn das DNA-Profil schon bestünde. Wir sollten daher die Frist in Absatz 2 Buchstabe a auf 20 Jahre verlängern. Die Datenerhebung ist, das wissen wir, mit Kosten und Zeitaufwand verbunden. Die Speicherung der DNA-Profile hat auch eine präventive Wirkung. Wenn die Täter schneller erfasst würden, würden sie sich vielleicht noch einmal überlegen, ob sie nochmals delinquieren wollen. Die meisten verurteilten Personen haben schon jahrelang delinquiert und wurden schon erfasst. Aus diesem Grund wäre es doch für den Schutz der Opfer und der Gesellschaft wichtig, dass allfällige Wiederholungstäter schneller gefunden werden könnten.

Danke, wenn Sie hier meine Minderheit auch unterstützen.