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Marti Min Li · Nationalrat · 2021-05-04

Marti Min Li · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-05-04

Wortprotokoll

Bei Artikel 16 geht es um die Fristen für die Löschung der DNA-Profile. Die Minderheitsanträge I (Riniker) und II (Geissbühler) wollen die Aufbewahrungsfristen verlängern. Wir lehnen beide Anträge ab.

Mein Minderheitsantrag III zu Artikel 16 Absatz 2 betrifft nicht die Frage der Frist, sondern eine Frage der Systematik. Es ist also ein anderes Thema. In Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b wird die Löschfrist geregelt bei einer unbedingten Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe oder bei einer unbedingten Geldstrafe. Die entsprechenden Profile sollen nach 20 Jahren gelöscht werden. Mein Minderheitsantrag will die Ersatzfreiheitsstrafe streichen. Warum? [PAGE 799]

Unbedingte Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder unbedingte Geldstrafen gibt es bei Straftaten, die als Vergehen klassiert werden. Eine Ersatzfreiheitsstrafe erhält jemand, der Bussen nicht zahlen will oder nicht zahlen kann. Eine Busse wird aber in geringfügigeren Fällen angeordnet und betrifft daher ein viel geringfügigeres Delikt als ein Vergehen. Es ist daher unseres Erachtens von der Systematik her nicht richtig, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die gleiche Stufe zu stellen wie eine unbedingte Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Wie die Frau Bundesrätin gesagt hat, sprechen wir bei Vergehen nicht von einer Person, die bei einem Kiosk eine Zeitung klaut. Vergehen können Körperverletzung oder andere schwere Delikte sein. Eine Ersatzfreiheitstrafe kann hingegen auch jemand kriegen, der einfach seine Verkehrsbussen nicht zahlt. Wir bitten Sie daher, die Ersatzfreiheitsstrafe hier zu streichen.

Ich möchte noch ein Wort zu Artikel 7a sagen. Frau Riniker hat das auch angesprochen. Hier geht es um die Frage, ob bei Suiziden DNA-Proben entnommen werden können. Das war ein Anliegen der Staatsanwaltschaft. Es ist in den Anhörungen aufgekommen und schien mir relativ schlüssig. Die Hypothese war, dass Menschen z. B. aus Reue über ein begangenes Verbrechen später - also nicht unmittelbar nach der Tat, sondern vielleicht Jahre später - Suizid begehen und dass durch eine DNA-Probe möglicherweise Verbrechen aufgeklärt werden könnten. Es liegt ein bisschen in der Natur der Sache, dass die Persönlichkeitsrechte der Person hier nicht verletzt werden können, zumal auch vorgesehen ist, dass die Probe relativ schnell wieder gelöscht wird.

Ob jetzt dieser Antrag bei Artikel 7a am richtigen Ort ist, ist nicht klar. Es wäre auch möglich und vielleicht besser, das allenfalls in der StPO zu regeln; zumindest ist das so in der Kommission thematisiert worden. Vielleicht ist diese Bestimmung auch nicht nötig, weil diese Möglichkeit schon besteht; das ist durchaus nicht hundertprozentig klar. Es ist, finde ich, denn auch eine Frage, die der Zweitrat klären soll. Dort können auch die Bedenken, die hier eine Minderheit vorbringt, wonach die Persönlichkeitsrechte der Verwandten, der Nachkommen verletzt sein könnten, noch einmal vertieft diskutiert werden. Wir würden hier aber gerne den Antrag der Kommissionsmehrheit unterstützen, um diese Frage noch einmal vertieft anzuschauen.

Den Einzelantrag Geissbühler, bezüglich der Entnahme von DNA-Proben eine zwingende Anordnung vorzusehen, also eine Muss- statt einer Kann-Formulierung, lehnen wir ab. Wir glauben, dass das eine zu grosse Ausweitung der Kompetenzen wäre. Wir bitten Sie daher, diesem Einzelantrag nicht zuzustimmen.

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