Fässler Daniel · Ständerat · 2021-05-31
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-05-31
Wortprotokoll
Das ist der einzige Punkt der Vorlage, bei dem es eine Mehrheit und eine Minderheit gibt, über deren Anträge Sie dann auch zu entscheiden haben.
Als wir diese Vorlage in der Wintersession 2019 ein erstes Mal berieten, informierte ich Sie als Berichterstatter darüber, dass die Kommission die Offenlegungspflicht bei Wahlkampagnen auf Wahlen in den Nationalrat beschränken möchte. Man war sich in der Kommission darin einig, dass eine allfällige Regelung für die Ständeratswahlen Sache der Kantone ist, da diese gemäss Artikel 150 Absatz 3 der Bundesverfassung nach kantonalem Recht durchgeführt werden. In Respektierung der kantonalen Zuständigkeit sollte in Artikel 76c Absatz 4 jedoch deklaratorisch festgehalten werden, dass die Kantone für die Wahlen in den Ständerat eine Offenlegungspflicht vorsehen können. Eine Abstimmung zur Frage, ob auch Ständeratswahlen erfasst werden sollen, gab es in unserem Rat nicht, ein Minderheitsantrag oder ein Einzelantrag lagen dazu nicht vor.
Mit der von unserem Rat vorgenommenen Differenzierung zwischen Nationalratswahlen und Ständeratswahlen kann sich nun aber der Nationalrat nicht anfreunden. Die grosse Kammer möchte die Offenlegungspflicht auch auf die Ständeratswahlen anwenden. Der entsprechende Entscheid fiel mit 139 zu 55 Stimmen sehr deutlich.
Die Diskussion in unserer Kommission bestätigte, dass der Beschluss des Nationalrates aus staatsrechtlichen und staatspolitischen Überlegungen durchaus kritisch beurteilt werden kann. Eine knappe Mehrheit der Kommission - der Entscheid fiel mit 7 zu 6 Stimmen - schlägt Ihnen trotz diesen Bedenken vor, dem Nationalrat in diesem Punkt entgegenzukommen, weil eine unterschiedliche Behandlung von Nationalratswahlen und Ständeratswahlen offenbar nicht nur im Nationalrat schlecht zu erklären ist, sondern auch und erst recht in der Öffentlichkeit. Die Version des Nationalrates soll gemäss Kommissionsmehrheit aber so abgeändert werden, dass sie verfassungsrechtlich korrekter wird. Die vom Vizepräsidenten unseres Rates, Ständerat Thomas Hefti, vertretene Minderheit möchte konsequent bleiben und am früheren Beschluss festhalten.
Folgen Sie der Mehrheit, so kann konsequenterweise auf Absatz 4 verzichtet werden. Dort würde deklaratorisch festgehalten, dass die Kantone bei Wahlen in den Ständerat eine Offenlegungspflicht vorsehen können. Dies ist eigentlich selbstverständlich, denn Ständeratswahlen werden ja, wie ich bereits ausgeführt habe, nach kantonalem Recht durchgeführt.
Erlauben Sie mir hier noch eine Bemerkung: Unverändert bleibt Artikel 76k. Diese Bestimmung finden Sie nicht mehr auf der Fahne, denn diese Bestimmung ist bereits bereinigt. Dort wird unter der Marginalie "Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung" festgeschrieben, dass die Kantone für die Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene durch kantonale politische Akteure weitergehende Offenlegungspflichten vorsehen können. Dies gilt für den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzentwurfes, d. h. insbesondere für Unterschriftensammlungen sowie für Wahl- und Abstimmungskampagnen auf Bundesebene. Bei diesem Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts geht es in erster Linie um die Feststellung, dass die Kantone weitergehende Regelungen treffen können, nicht aber mildere.
Die Frage, ab welchem Zeitpunkt bei Wahlen in den Ständerat die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung mit den Angaben zu den für die Wahlkampagne erhaltenen Zuwendungen zu laufen beginnt, erscheint sekundär. Das ist sie aber nicht, denn mit der Antwort auf diese Frage wird eine wichtige staatsrechtliche Frage geklärt. Ständeratswahlen sind kantonale Wahlen, d. h., ob für eine Kampagne für die Wahl in den Ständerat Transparenzregeln gelten sollen oder nicht, ist an sich Sache der Kantone. Wir waren uns daher in der Kommission einig, dass die vom Nationalrat gewählte Formulierung falsch ist, denn damit würden alle Personen erfasst, welche im Hinblick auf eine Wahl in den Ständerat eine Kampagne führen, unabhängig davon, ob sie die Wahl schaffen oder nicht. Nicht gewählte Personen werden aber gar nicht Teil eines Bundesorgans. Da die Wahl der [PAGE 348] Kantonsvertreterinnen und -vertreter im Ständerat gemäss Bundesverfassung Sache der Kantone ist, hat sich eine Bundesregelung, wenn überhaupt, auf jene Personen zu beschränken, welche in den Ständerat gewählt und vereidigt werden und somit ihr Amt effektiv antreten.
Die Kommission beantragt Ihnen daher für den Fall, dass Sie die Ständerätinnen und Ständeräte einbeziehen wollen, die Offenlegungspflicht an den Amtsantritt zu knüpfen. Darin waren wir uns in der Kommission in einer Eventualabstimmung einig.
Nun noch letzte Hinweise, vor allem auch für das Amtliche Bulletin: Nach der Beratung in der Kommission wurde festgestellt, dass für den Fall, dass Sie beim Thema Ständeratswahlen der Kommissionsmehrheit folgen, noch folgende redaktionelle Anpassungen nötig sind: Bei Artikel 76f Absatz 2 Buchstabe b ist ein Verweis auf Artikel 76d Absatz 1 Buchstabe bbis anzubringen; bei Artikel 76h Absatz 5 ist, wie an anderer Stelle bereits erfolgt, klarzustellen, dass auch bei anonymen Zuwendungen und bei Zuwendungen aus dem Ausland sowohl monetäre als auch nichtmonetäre Zuwendungen offenzulegen sind; und schliesslich ist bei Artikel 76j Absatz 1 Buchstabe b ein Verweis auf Artikel 76h Absatz 5 anzubringen.
Das waren meine langen Ausführungen zu dieser Bestimmung, Herr Präsident.