Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-05-31
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-05-31
Wortprotokoll
Sie haben es gehört: Das geltende Gesetz hält in Artikel 39 SchKG fest, welche Schuldner grundsätzlich der Konkursbetreibung und eben nicht der Betreibung auf Pfändung unterliegen. Wenn das Gesetz vorsieht, dass der Schuldner auf Konkurs zu betreiben ist, etwa bei einer Aktiengesellschaft oder auch bei einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma, werden grundsätzlich sämtliche Forderungen auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt; man spricht dann von einer Generalexekution. Sofern dies möglich ist, führt das zu einer anschliessenden Liquidation und auch Löschung der Gesellschaft.
Für gewisse Forderungen sieht Artikel 43 SchKG nun vor, dass auch gegen die in Artikel 39 SchKG genannten Schuldner das Verfahren nicht auf dem Weg der Konkursbetreibung, sondern mit einer Betreibung auf Pfändung fortgesetzt werden muss. Wenn der Schuldner überschuldet ist, die Forderung auch nach der Pfändung nicht befriedigt werden kann, wird dem Gläubiger ein Pfändungsverlustschein ausgestellt. Anders als beim Konkurs kommt es aber nicht zu einer Liquidation und Löschung der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist zwar offensichtlich nicht in der Lage, ihre Schulden zu bezahlen, darf aber ihre Geschäfte weiterführen. Das ist offensichtlich recht häufig der Fall.
Eine solche Regelung steht nicht nur im offensichtlichen Widerspruch zum Grundsatz, dass eine Gesellschaft, die ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen kann, aufgelöst werden soll. Sie schafft auch Fehlanreize, indem der Schuldner natürlich genau diese Forderungen nicht bezahlt, während er die anderen Forderungen, deren Nichtbezahlung einen Konkurs auslösen würde, weiterhin bezahlt - Herr Ständerat Schmid hat gerade darauf hingewiesen, und Herr Ständerat Caroni hat auch gesagt, dass das ganze System eben zu einer Verschleppung von Konkursen führen kann.
Aus diesem Grund sah der Bundesrat in der Vernehmlassung vor, die Ausnahmeregelung von Artikel 43 SchKG zu streichen. Damit wären in Zukunft alle Forderungen gegen solche Schuldner auf dem Weg der Konkursbetreibung fortgesetzt worden. Es zeigte sich aber dann, dass diese Lösung im Rahmen der Vernehmlassung kritisiert wurde, vor allem von den Gemeinden. Diese äusserten die Befürchtung, dass die vom Gläubiger zu leistenden Vorschüsse bei der Konkursbetreibung höher wären als bei der Betreibung auf Pfändung, womit die Gemeinden dann Mehrkosten tragen müssten, die sie nicht tragen wollen. Der Bundesrat hat die Kritik aufgenommen und ist vom ursprünglichen Entwurf abgewichen, nicht aber von der ursprünglichen Kritik, die am bestehenden System geäussert wurde.
In der Botschaft findet sich nun ein stark abgeschwächter Vorschlag, der es den betroffenen Gläubigern ermöglichen [PAGE 359] würde, zu wählen, auf welchem Weg die Betreibung fortgesetzt werden soll. Es ist aber offensichtlich, dass sich die meisten Gläubiger aus den erwähnten Kostenüberlegungen heraus weiterhin für die Betreibung auf Pfändung entscheiden werden. Das ursprüngliche rechtspolitische Ziel der Revision, also die Beseitigung auch von zahlungsunfähigen Unternehmen, würde mit dieser Regelung somit voraussichtlich nicht erreicht. Das haben auch die Anhörungen, die Sie in der Kommission durchgeführt haben, klar gezeigt. Mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Lösung würde aber erreicht, dass zumindest diejenigen Gläubiger, die eine Konkursbetreibung durchführen wollen, dies auch tun können. Von Bedeutung wäre dies insbesondere für die Eidgenössische Steuerverwaltung, die dies im Fall von Forderungen im Bereich der Mehrwertsteuer regelmässig tut.
Der Antrag aus Ihrer Kommission nimmt nun den ursprünglichen Vorschlag des Bundesrates aus der Vernehmlassung im Sinne der Ausführungen auf, die ich jetzt gemacht habe. Auch gemäss der Stellungnahme des Bundesrates in der Botschaft erschiene es aus materieller Sicht nach wie vor sinnvoll, dem Antrag Ihrer Kommission zu folgen und die Ausnahmeregelung vollständig aufzuheben. Aus politischer Sicht, ich habe es gesagt, wurde das kritisiert, und es ist vielleicht etwas heikel. Ich beantrage Ihnen deshalb im Namen des Bundesrates, Artikel 43 SchKG anzupassen. Der Entwurf des Bundesrates ist eine Minimallösung. Sie ist unproblematisch - ich habe es ausgeführt -, allerdings muss man auch sagen: Sie hätte nur eine beschränkte Wirkung, also nicht die Wirkung, die Sie erreichen möchten. Wenn Sie die Wirkung erhöhen wollen, dann müssen Sie dem Antrag Ihrer Kommission folgen. Es ist letztlich ein politischer Entscheid.