Lexipedia

Rieder Beat · Ständerat · 2021-05-31

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-05-31

Wortprotokoll

Damit kommen wir gleich zum Kernpunkt dieser Revision. Ich gehe davon aus, dass Kollege Martin Schmid die Position der Minderheit darstellen wird. Eingangs möchte ich als Grundlage für den Rat erwähnen, dass für die Buchführung die Grösse eines Unternehmens entscheidend ist. Gemäss OR [PAGE 354] sind grosse Firmen - Firmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden und gewissen Bilanzkennzahlen - zu einer ordentlichen Revision verpflichtet; diese Firmen sind von dieser Bestimmung nicht betroffen. Für kleinere Firmen gilt die sogenannte eingeschränkte Revision, und für ganz kleine Firmen, die nicht mehr als zehn Vollzeitstellen haben, gibt es zudem die[NB]Möglichkeit des sogenannten Opting-out - und darum geht es hier -, sie brauchen nämlich gar keine Revision.

Bei den Anhörungen insbesondere der Strafverfolgungsbehörden wurde sehr deutlich, dass in den Fällen eines missbräuchlichen Konkurses überhaupt keine Buchhaltung vorhanden ist, weil diese auch nicht geprüft werden muss. So wurde uns zum Beispiel von der Kriminalpolizei Zürich dargelegt, dass in keinem der 1700 Fälle von Konkursmissbrauchsverdacht eine Buchhaltung vorhanden gewesen sei. Deshalb wurde bei der Anhörung der Fokus stark auf das Opting-out gelenkt, da sich hier doch Massnahmen aufdrängen, um missbräuchlichen Konkurs zu verhindern. Ein risikobasierter Ansatz und eine Korrektur in Artikel 727a OR müssten vor allem bei jungen und schlecht kapitalisierten Unternehmen, bei denen es viele Konkurse gibt, zu einer Reform des Opting-out-Systems führen, sodass diese jungen Unternehmen immer eine Revision haben müssten und erst nach einer gewissen Zeit von diesem Opting-out Gebrauch machen könnten.

Die Kommission liess sich anhand eines Grundlagenpapiers des Bundesamtes für Justiz alle Möglichkeiten zur Revision des Opting-out-Systems offenlegen und entschied sich dann für die von der Mehrheit vertretene Variante: Der Verzicht auf die eingeschränkte Revision bei Kleinstgesellschaften gilt künftig höchstens für die zwei nachfolgenden Geschäftsjahre und muss dann entsprechend erneuert werden. Zudem müsste gemäss Artikel 727a Absatz 2bis bei der Anmeldung des Verzichts die Jahresrechnung des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres beigelegt werden. Somit wäre zumindest eine Jahresrechnung vorhanden.

Die Minderheit und der Bundesrat möchten den Verzicht einzig für künftige Geschäftsjahre zulassen und vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregister angemeldet haben. Damit würde ein Verzicht für vergangene Geschäftsjahre und für das laufende Geschäftsjahr nicht mehr ermöglicht. Diese Minderheit möchte nicht, dass bei 95 Prozent der Gesellschaften Mehrkosten entstehen, weil 5 Prozent der Gesellschaften schwarze Schafe sind, und schlägt daher die moderatere Fassung des Bundesrates vor.

Die Mehrheit der Kommission möchte hier nun eingreifen, was selbstverständlich gewisse Mehrkosten für alle Gesellschaften in der Schweiz verursacht. Der entsprechende Antrag wurde mit 6 zu 5 Stimmen bei 0 Enthaltungen angenommen.