Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · 2021-06-01
Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-01
Wortprotokoll
Die Minderheit beantragt eine Ersatzpflicht bei verhinderter bestehender oder künftiger Nutzung und für nicht abwendbare übermässige Immissionen als Folge des Baus oder des Betriebs der Anlage.
Zentral an dieser Vorlage ist, dass hier private Unternehmen eine Sonderlösung erhalten. Sie finanzieren, erstellen oder betreiben die Anlage. Mit dem Gesetz wird diese Anlage nicht wie eine private, sondern wie eine öffentliche Anlage behandelt und damit privilegiert. Die privaten Unternehmen profitieren vom Plangenehmigungsverfahren, mit welchem sämtliche Bewilligungen erteilt werden, und vom Enteignungsrecht. Dies steht Privaten bei anderen Projekten nicht zu.
Werden für Private solche Sonderlösungen vorgesehen, sind als Gegengewicht die Einschränkungen für private Grundeigentümer zu entschädigen. Diesen Ausgleich will der Minderheitsantrag schaffen. Es ist nicht richtig, dass Grundeigentümern beispielsweise der künftige Bau einer Erdsonde per se verunmöglicht wird und dass sie das entschädigungslos hinnehmen müssen. Ist das Plangenehmigungsverfahren für die Anlage abgeschlossen, dann kann nicht nachträglich, im Rahmen eines späteren Enteignungsverfahrens, eine Entschädigung geltend gemacht werden. Der Bedarf am Bau von Erdsonden wird angesichts der Bestrebungen im Zusammenhang mit der Energiestrategie bestimmt beträchtlich wachsen. Es geht jedoch nicht nur um den Bau von Erdsonden. Bei der Einschränkung der künftigen Nutzung ist auch der Bau von Untergeschossen, von Garagen oder das Anbringen von Erdankern in der Nähe der Hubs zu bedenken. Solche Eigentumsnutzungen werden für den privaten Grundeigentümer verunmöglicht.
Der Minderheitsantrag sieht zudem in Artikel 28 Absatz 3 eine Abweichung von Absatz 1 vor. Damit soll sichergestellt werden, dass nicht abwendbare übermässige Immissionen wie Lärm, Staub oder Erschütterungen, die beim Bau oder Betrieb der Anlage entstehen, vollumfänglich entschädigt werden. Die geltenden gesetzlichen Regelungen sehen leider keinen angemessenen Schutz der Grundeigentümer bei solchen Immissionen vor. Sie müssen in vielen Fällen entschädigungslos hingenommen werden.
Es gilt auch zu bedenken, dass dieses Gesetz nicht nur für das Projekt Cargo sous terrain gilt, sondern als Rahmengesetz auch für künftige Projekte eines unterirdischen Gütertransports Anwendung finden wird. Solche Projekte können unter anderem weniger tiefe Tunnels vorsehen, welche Grundeigentümer noch viel mehr in ihrer Nutzung von Grund und Boden einschränken oder zu noch stärkeren Immissionen, wie z. B. Erschütterungen, führen. Daher ist es zentral, als Gegengewicht zur Berechtigung der privaten Unternehmen auch die Frage der Entschädigungen der beeinträchtigten Grundeigentümer speziell zu regeln. Die Privilegierung und Spezialbehandlung des privaten Unternehmens rechtfertigen eine gesetzlich differenzierte Regelung, welche bei der Entschädigung von betroffenen Grundeigentümern vom geltenden Enteignungsgesetz und der bisherigen Rechtsprechung abweicht.
Ich bitte Sie deshalb, diese Minderheit zu unterstützen. Es ist mir auch wichtig, dass wir allenfalls für den Zweitrat diese Position hier festlegen, damit diese für mich doch beträchtliche Problematik noch einmal sorgfältig diskutiert und geprüft werden kann.