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Engler Stefan · Ständerat · 2021-06-01

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-01

Wortprotokoll

Kollege Stark hat einen Einzelantrag gestellt, dieser Motion nicht zuzustimmen. Ihre Kommission beantragt Ihnen allerdings einstimmig, dem Nationalrat zu folgen und die Motion anzunehmen.

Worum geht es? Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, die Chauffeurverordnung dahingehend anzupassen, dass die Fahrerinnen und Fahrer ihre wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbringen dürfen. Bei diesem Thema geht es natürlich um Arbeitsbedingungen der Berufschauffeure, die verbessert werden sollen. Es gibt aber auch einen wettbewerbspolitischen Ansatz, welcher von dieser Motion betroffen ist. [PAGE 392]

Die Kommission hat es sich nicht einfach gemacht. Sie hat dazu Anhörungen durchgeführt und dabei nebst den Vertretern von Les Routiers Suisses auch einen Vertreter der Gewerkschaften wie auch einen Vertreter der Astag und einen Vertreter einer betroffenen Unternehmung angehört. Sie hat sich somit ein gutes Bild davon machen können, was mit dieser Motion tatsächlich verlangt wird und was nicht. Zugestandenermassen gibt es eine Unsicherheit, was genau der Motionär wollte und was nicht.

Die Kommission teilt die Auffassung des Motionärs, dass die Arbeitsbedingungen für Berufsfahrerinnen und Berufsfahrer in der Schweiz verbesserungswürdig sind. In erster Linie geht es um ausländische Berufsfahrerinnen und Berufsfahrer, die in der Schweiz unterwegs sind. Eine Möglichkeit, ihre Arbeit zu erleichtern beziehungsweise die Bedingungen zu verbessern, liegt darin, dass sie die reguläre wöchentliche Ruhezeit nicht mehr ausschliesslich im Fahrzeug verbringen dürfen. Diese Bestimmung, wenn sie so angewendet wird, betrifft vor allem ausländische Chauffeure und nicht die Schweizer Chauffeure, die das Wochenende in aller Regel zuhause verbringen können.

Ich habe mir auch vorgestellt, dass die Lastwagenchauffeure, für deren Arbeit ich grossen Respekt empfinde, über viel Freiheit auf den Strassen verfügen, wenn sie vom hohen Norden bis in den Süden fahren und auch auf einem Bahnwagen durch die Schweiz gelotst werden. In Tat und Wahrheit sind die Vorschriften, die man den Berufschauffeuren auferlegt, nicht ohne.

Die Vorschriften sind in der Arbeits- und Ruhezeitverordnung festgehalten, wo es um Lenkruhe und Arbeitszeiten geht. Wenn man das liest, findet man sich in einer Fülle von Vorschriften wieder, die mit Verkehrssicherheit, aber auch mit den Arbeitsbedingungen der Chauffeure zu tun haben. Liest man sich da durch diese Verordnung, kommt man, nachdem man Bestimmungen über die Lenkzeit, die Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeiten, die Pause und die Wartezeiten gelesen hat, zur Ruhezeit. Die Ruhezeit dieser Chauffeure differenziert sich je nachdem, ob es sich um eine tägliche Ruhezeit handelt, um eine wöchentliche Ruhezeit oder um eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit.

Bei der täglichen Ruhezeit gilt, dass innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden grundsätzlich eine zusammenhängende Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten werden muss. Die tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teile unterteilt werden. Es gibt aber Mindestblöcke, die zwingend einzuhalten und nicht verhandelbar sind. Daneben regelt die Verordnung eine wöchentliche Ruhezeit: Innerhalb von zwei Wochen müssen grundsätzlich zwei wöchentliche Ruhezeiten von 45 Stunden gemacht werden, und spätestens nach sechs Arbeitstagen muss eine wöchentliche Ruhezeit eingelegt werden. Innerhalb von zwei Wochen kann eine wöchentliche Ruhezeit aber auf 24 Stunden reduziert werden. Die Reduktion ist innerhalb von drei Wochen auszugleichen und an eine Tages- oder Wochenruhezeit anzuhängen. Reduzierte wöchentliche Ruhezeiten - deshalb führe ich das jetzt aus - dürfen heute im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten verfügt.

Soweit es sich um diese reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten handelt, möchten der Motionär und Ihre Kommission unbedingt am geltenden Recht festhalten. Das soll auch in Zukunft möglich sein. Die Absicht der Motion kann nicht - ich möchte das nochmals betonen - darin bestehen, von den Chauffeuren zu verlangen, dass sie auch eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbringen dürfen. Es geht lediglich um die gewöhnliche wöchentliche Ruhezeit, die nach EU-Recht in Zukunft nicht mehr im Fahrzeug verbracht werden darf. Diese Regelung wollen wir auch in unser Recht übernehmen.

Was so kompliziert tönt, heisst, dass der Bundesrat, der eine Empfehlung auf Annahme der Motion abgegeben hat, auch verbieten möchte, dass die wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden und mehr im Fahrzeug verbracht wird. Man möchte im Einklang mit dem internationalen Recht stehen, wo doch der Güterverkehr auf der Strasse grenzüberschreitend ist und man im benachbarten Ausland und bei uns nicht unterschiedliche Regelungen haben möchte.

Der langen Rede kurzer Sinn: Wir haben uns in der Kommission davon überzeugen lassen, diese Motion anzunehmen, dies auch, nachdem eine Konsultation dazu stattgefunden hat. Wir befürworten dieses Verbot einer Übernachtung im Fahrzeug, allerdings unter der Voraussetzung, dass die heute geltende Regelung zur verkürzten wöchentlichen Ruhezeit beibehalten wird.

Ich habe das etwas ausführlicher gemacht und bin gespannt zu erfahren, ob Kollege Stark mit seinem Antrag auf Ablehnung an dieser Unterscheidung zwischen gewöhnlicher und reduzierter wöchentlicher Ruhezeit anknüpft.

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