Germann Hannes · Ständerat · 2021-06-02
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-06-02
Wortprotokoll
Zu Artikel 8 möchte ich auch etwas sagen. Wir haben hier eine Ergänzung gemacht. Es geht um die Massnahmen im Bereich von Versammlungen von Gesellschaften. Dort hat uns Kollege Würth auf eine wichtige Problematik aufmerksam gemacht, nämlich, dass es bei der Durchführung von elektronischen Generalversammlungen eine Lücke gebe.
Wie Sie wissen, wird das neue Aktienrecht gemäss heutiger Planung auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt werden. Wenn eine Gesellschaft eine virtuelle Generalversammlung machen will, muss sie dafür zuerst die statutarische Grundlage schaffen. Damit hier nun das Jahr 2022 überbrückt werden kann, ist eine Verlängerung der Wirkkraft von Artikel 8 des Covid-19-Gesetzes sinnvoll. Dieser wäre dann bis Ende 2022 in Kraft, und ab dem 1. Januar 2023 würde das neue Aktienrecht gelten. Das ist in der Kommission einhellig auf Zustimmung gestossen, und auch der Bundesrat hat hier nach der positiven Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz seine Einwilligung gegeben.
Aber wir können gerne darüber abstimmen, wenn Sie dies möchten, Herr Bundesrat.