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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-06-02

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-06-02

Wortprotokoll

Ich versuche, mich so kurz wie möglich zu fassen, und werde nur noch auf einige [PAGE 1008] Bestimmungen eingehen und dann in der Differenzbereinigung im Ständerat vielleicht etwas ausführlicher werden. Ich sehe, dass wir dieses Geschäft ja noch heute beenden sollten.

Bei Artikel 263 StGB empfiehlt Ihnen der Bundesrat, der Mehrheit zu folgen, ebenso bei den Artikeln 275bis und 275ter StGB.

Nun zu Artikel 285 StGB: Das ist ein wichtiger Artikel. Das ist rechtlich und politisch gesehen eine anspruchsvolle Norm. Der Bundesrat ist dezidiert der Meinung, dass es nicht angeht, dass Rettungskräfte oder Polizisten und Polizistinnen bei ihrer Arbeit bewusst behindert oder sogar tätlich angegriffen und verletzt werden. Mit einer Verschärfung des Strafrahmens von Artikel 285 werden wir dieses Problem aber kaum lösen können. So wie die Ursachen für das Phänomen der Gewalt und Drohung gegen Beamte vielschichtig sind, so darf sich auch die Lösung nicht nur auf die Kriminalisierung beschränken. Gerade bei Straftaten, die aus starken Impulsen, Affekten oder Ideologien heraus begangen werden, spielt die Abschreckung keine grosse Rolle. Artikel 285 ist im Schweizerischen Strafgesetzbuch unter den Delikten gegen die öffentliche Gewalt eingereiht. Bestraft wird hier nicht die konkrete Verletzung von Behördenmitgliedern, sondern generell der Widerstand gegen die Staatsgewalt. Artikel 285 schützt also kein individuelles Rechtsgut.

In Ihrer Kommission wurden diverse Anträge für eine Verschärfung mit dem überraschenden Argument begründet, Artikel 285 sei eine Lex specialis gegenüber den Bestimmungen zu den Delikten gegen Leib und Leben. Wenn das richtig wäre, würde jemand, der eine Polizistin tötet, mit maximal drei Jahren Freiheitsentzug bestraft. Das Argument ist also offensichtlich nicht zutreffend. Richtig ist, dass mit einer Bestrafung gemäss Artikel 285 einfache Beschimpfungen und geringfügige Tätlichkeiten in der Praxis als mitbestraft gelten. Die körperliche Integrität von Beamtinnen und Beamten wird wie die von allen Bürgerinnen und Bürgern von den Bestimmungen zu den Delikten gegen die körperliche Integrität geschützt.

Es liegen nun zahlreiche Anträge vor, um Artikel 285 zu verschärfen. Sie haben alle etwas gemein: Sie möchten bei Artikel 285 Strafrahmen und Regeln, die vom Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs erheblich abweichen und damit das System aus dem Gleichgewicht bringen würden. Doch ist das tatsächlich nötig? Warum gerade bei Artikel 285?

Ich möchte daran erinnern, dass der Bundesrat beim Sexualstrafrecht bis zur Botschaft genau diesen Weg gegangen ist. Inzwischen wurden die Sexualdelikte aber herausgelöst und nochmals überarbeitet. Jetzt hat man die Möglichkeit von Geldstrafen ganz bewusst beibehalten. Zudem lehnt die Mehrheit Ihrer Kommission die Streichung der Geldstrafe bei den Delikten gegen die Rechtspflege ab. Bei den Delikten gegen Leib und Leben stand dies gar nie zur Debatte. Es leuchtet auch ein, dass der Strafrahmen doch nur angemessen oder vernünftig sein kann, wenn der Praxis alle geltenden Instrumente zur Verfügung stehen, um die im Einzelfall passende Strafart bestimmen zu können. Die Streichung der Geldstrafe ist also der falsche Weg, denn sie ist mit dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs nicht kompatibel und schafft eine Diskrepanz zum Strafrahmen bei anderen schweren Delikten.

Der Bundesrat möchte Artikel 285 verschärfen, jedoch massvoll und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln. Der Bundesrat schlägt für den qualifizierten Fall eine Mindeststrafe von 120 Tagessätzen vor. Damit gibt es zugleich auch eine Mindestfreiheitsstrafe von 120 Tagen. Der Bundesrat möchte hier einfach der besonderen Ausgangslage Rechnung tragen. Diese 120 Tage gibt es im StGB zwar sonst nirgends, aber sie stellen die wichtigen allgemeinen Regeln nicht auf den Kopf.

Ich bitte Sie deshalb, bei den Ziffern 1 und 3 der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen. Bei Ziffer 2 verzichtet der Bundesrat im Moment darauf, eine Abstimmung zum Entwurf zu verlangen. Er behält sich aber vor, diesen Punkt im Rahmen der Differenzbereinigung nochmals aufzunehmen.

Die Artikel 296 und 302 StGB wurden auch hier vorne kontrovers diskutiert. Gemäss der Mehrheit soll Artikel 296 gestrichen und Artikel 302 entsprechend angepasst werden. In der Kommission wurde argumentiert, ein Artikel, der die Majestätsbeleidigung unter Strafe stellt, sei unzeitgemäss; man müsse Sonderrechte für Personen, die sich für den Staat halten, streichen. Es wurden Beispiele von Staatsoberhäuptern angeführt, die international geächtet oder grosser Kritik ausgesetzt sind. Mit diesen Argumenten geraten wir jedoch auf eine falsche Schiene. Repräsentanten von Staaten haben gemäss dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen nämlich durchaus gewisse Sonderrechte. Artikel 296 schützt zudem nicht die Ehre oder Sonderrechte von Majestäten, sondern die aussenpolitischen Interessen der Schweiz. Die Strafbestimmungen gelten für die Beziehungen zu allen Staaten. Ich möchte nicht wiederholen, was Herr Lüscher schon gesagt hat. Er hat aber darauf hingewiesen, dass eine allfällige Streichung von Artikel 296 seltsame Folgen hätte. Die Beleidigung beispielsweise der USA wäre zwar nicht mehr strafbar, die Beleidigung der UNO dagegen schon. Ich bitte Sie, hier der Minderheit zu folgen, zumal dieses Anliegen ja auch im Rahmen der parlamentarischen Initiative Flach nicht weiterverfolgt wurde.

Bei Artikel 303 StGB sowie bei Artikel 310 StGB, Artikel 115 Absatz 1 AIG und Artikel 116 Absätze 1 und 3 AIG bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.

Bei Artikel 11 Absatz 3bis des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht wurde der Minderheitsantrag Walder, den der Bundesrat unterstützt hätte, zurückgezogen. Diese Bestimmung hat eine grosse Bedeutung für die Praxis. Ich verzichte aber auf eine Abstimmung. Wir können diese Differenz dann im Ständerat noch einmal diskutieren.

Bei Artikel 33 Absatz 2 des Waffengesetzes bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.

Bei Artikel 90 Absätze 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes unterstützt der Bundesrat weder die Minderheit noch die Mehrheit. Der Bundesrat verzichtet im Moment darauf, hier eine Abstimmung zu verlangen. Er behält sich vor, im Rahmen der Differenzbereinigung bei diesem Punkt am geltenden Recht festzuhalten. Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass wir im Strassenverkehrsgesetz eine laufende Gesetzesrevision haben und wir hier jetzt nicht sozusagen reingrätschen und etwas ändern sollten.

Das sind meine Ausführungen - so kurz wie möglich.