preparatory:AB 284095
de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-06-09
Wortprotokoll
Wir sind bei Block 3. Hier geht es um verschiedene weitere Anliegen dieser Reform. Zuerst zu Artikel 5 Absatz 2: Hier geht es um die Berechnung der Beiträge von Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. um die dafür massgebenden Lohnbestandteile. Der Beitragssatz beträgt unverändert 4,35 Prozent für die Arbeitnehmenden; das ist geltendes Recht. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Die Minderheit Gysi Barbara will dazu auch Leistungen des Arbeitgebers bei Krankheit und Unfall hinzuzählen. Bislang sind diese Leistungen von der AHV-Pflicht ausgenommen, was bei den Versicherten zu[NB]massgeblichen[NB]Beitragslücken führen könne, wie Frau Gysi moniert.
Die Idee stammt aus der 11. AHV-Revision, für welche der Bundesrat dieses Anliegen bereits prüfte. Das Ziel wäre gewesen, eine negative Auswirkung auf die künftige Rentenhöhe zu vermeiden, wenn die Person aus irgendeinem Grund keine Rente erhielte.
Mit dieser Massnahme soll die Höhe der Rente für die Betroffenen erhalten bleiben. Es hat auch finanzielle Folgen. Der Gesamtbetrag der Unfall- und Krankenversicherungsleistungen wird auf 7,5 Milliarden Franken geschätzt. Würden alle diese Leistungen vom Arbeitgeber bezahlt, ergäben sich daraus zusätzliche Beiträge von mehreren Millionen Franken. Wir können jedoch nicht feststellen, welcher Teil von den Arbeitgebern und welcher von den Versicherern bezahlt wird, da Letztere nicht der geplanten Abgabe unterliegen. Bei der allgemeinen Entwicklung der ersten Säule ist eine Interessenabwägung zwischen den Kosten, die diese Massnahme mit sich bringt, einerseits und dem Nutzen, den die Massnahme bringen kann, andererseits vorzunehmen - auf der einen Seite die Kosten, welche die Massnahme betreffend die Arbeitgeberbeiträge haben kann, und auf der anderen Seite die Vorteile der Massnahme.
Bei Artikel 8 will die Minderheit Gysi Barbara die Beiträge der Selbstständigerwerbenden mit jenen der Arbeitnehmenden gleichschalten. Heute ist es so, dass [PAGE 1212] Selbstständigerwerbende 8,1 Prozent bezahlen und Angestellte 8,7 Prozent, dass sie also AHV-Beiträge nach unterschiedlichen Sätzen entrichten. Der Antrag strebt eine Vereinheitlichung der AHV-Belastung an. Es sei weder logisch noch fair, wenn[NB]Selbstständigerwerbende und Angestellte hier ungleich behandelt würden. Ein gleicher Antrag wurde im Ständerat bzw. in der entsprechenden Kommission jedoch bereits verworfen.
Bei Artikel 24 Absatz 2 haben wir eine Minderheit Feri Yvonne. Es geht darum, dass Witwer und Witwen gleichgestellt werden. Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei es notwendig, hier eine Anpassung vorzunehmen. Weil wir das AHVG sowieso revidieren, scheint für Frau Feri der Moment gekommen, diese Anpassung anzugehen.
Künftig soll ein angemessener Versicherungsschutz für alle Hinterbliebenen gewährleistet sein. Aber es geht wirklich darum, hier einander in der Gleichstellung entgegenzukommen. Die Kommissionsmehrheit will diesen Schritt nicht zusätzlich in die aktuelle Revision einbauen und hat deshalb den Antrag Feri Yvonne mit 15 zu 8 Stimmen abgelehnt.
Artikel 34 legt die Berechnung und Höhe der Vollrenten fest. Heute setzt sich die Altersrente aus einem festen Grundteil plus einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zusammen, was maximal die doppelte Mindestrente ausmacht. Die Minderheit Prelicz-Huber will mit Verweis auf die Existenzsicherung[NB]gemäss[NB]Bundesverfassung eine monatliche Altersrente von 3500 Franken, dies für alle. Die Kommissionsmehrheit lehnt das ab. Es geht um die Sanierung, nicht um den Ausbau der AHV.
Der Antrag der Minderheit Maillard zu Artikel 35 greift die Debatte zur Plafonierung der Ehepaarrenten auf, die im Ständerat in der Kommission aufgegriffen, im Plenum aber wieder verworfen worden ist. Herr Maillard will, dass die Erziehungsgutschriften bei der Plafonierung der Rente für Ehepaare, heute bei 150 Prozent, nicht berücksichtigt werden. Er ortet eine Ungerechtigkeit gegenüber Ehepaaren, die Kinder grossgezogen haben. 70 Prozent der Ehepaare würden nicht von den Effekten des Kindererziehungsbonus profitieren, weil die Ehepaarrente auf 150 Prozent der Maximalrente gedeckelt sei. Die Mehrheit der Kommission weist auf die Problematik hin, dass die AHV-Rente für Ehepaare auf 150 Prozent begrenzt sei, und zwar unabhängig davon, wie das Einkommen zustande gekommen ist. Man könnte auch argumentieren, dass dies ungerecht ist für Ehepaare, bei denen beide Partner zeitlebens voll erwerbstätig waren. Es ist aber auch ungerecht gegenüber voll erwerbstätigen alleinstehenden Frauen, die zusätzlich Kinder betreut haben. Die Mehrheit will deshalb nicht ins bestehende Recht eingreifen und mit der Korrektur einer Ungerechtigkeit neue Ungerechtigkeiten schaffen.
Um betagten Menschen den Verbleib zuhause zu erleichtern, beantragt die Kommission schliesslich, die Wartefrist für die Hilflosenentschädigung von einem Jahr auf 90 Tage, also drei Monate, zu verkürzen. Sie hat dies mit 14 zu 11 Stimmen beschlossen. Nach geltendem Recht beträgt diese Frist bekanntermassen ein Jahr. Für die Mehrheit der Kommission ist diese Frist zu lang. Zur Diskussion stand auch eine vollständige Abschaffung der Karenzfrist. Die Kommissionsmehrheit hat sich auf eine Kürzung verständigt. Ihr Antrag lehnt sich auch an Artikel 88a der IV-Verordnung an, wonach bezüglich einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder bezüglich einer Zunahme der Hilflosigkeit oder einer Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs genau diese Frist von drei Monaten bereits besteht. Die Minderheit will beim bisherigen Recht bleiben. Das Anliegen war weder im bundesrätlichen Entwurf noch in der Ständeratsdebatte ein Thema.
Als Letztes geht es um die Verknüpfung der AHVG-Reform mit der Vorlage über die Zusatzfinanzierung über die Mehrwertsteuer. Der Ständerat hat diesen Vorschlag aufgenommen und befürwortet. Auch die Kommissionsmehrheit hat das befürwortet, weil der sachliche Zusammenhang offensichtlich ist.