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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-06-10

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-06-10

Wortprotokoll

Es geht hier um die Umsetzung von Artikel 10a der Bundesverfassung. Ständerat Minder will hier eine nationale Umsetzung des Gesichtsverhüllungsverbotes. Der Bundesrat unterstützt das Anliegen, insofern ist das, was wir heute machen, etwas Geschichtsschreibung. Der Bundesrat wird voraussichtlich noch vor den Sommerferien oder mindestens noch im Sommer eine Vernehmlassungsvorlage präsentieren.

Lassen Sie mich aber trotzdem Stellung nehmen zu dem, was Sie gesagt haben. Ich denke, wir sind vom Ergebnis her einverstanden, aber rechtlich möchte ich zu dem, was Sie ausgeführt haben, doch einiges sagen. Nun, der am 7.[NB]März von Volk und Ständen angenommene Artikel 10a der Bundesverfassung ändert nichts an der verfassungsmässigen Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen. Sie haben es zu Recht gesagt, es gibt eine Kompetenzvermutung zugunsten der Kantone, und die Kantone sind grundsätzlich zuständig für die Regelung der Ordnung im öffentlichen Raum. Wir sprechen hier über klassisches Polizeirecht. Hingegen, da haben Sie recht, hat der Bund seinerseits, gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung, eine Regelungskompetenz im Strafrecht.

Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Volksinitiative ausgeführt, dass wir uns hier im Kompetenzbereich der Kantone befinden. Es wurde nicht nur dort ausgeführt, sondern auch im Parlament; das sieht man, wenn man das Amtliche Bulletin liest, die Berichterstatter der Kommissionen haben es dargelegt. Und es wurde, wie gesagt, auch im Abstimmungsbüchlein erläutert. Deshalb kam ja das Argument, man wolle nicht in die Kompetenzordnung der Kantone eingreifen, die eben im Polizeirecht zuständig sind. Sie haben es gesagt: Es haben bereits siebzehn Kantone entweder ein Verhüllungs- oder ein Vermummungsverbot geregelt, was eigentlich ja darlegt und auch beweist, dass die Kantone hier zuständig sind.

Der Bundesrat hat immer gesagt, er respektiere die Kompetenzordnung der Bundesverfassung. Das Beispiel aus der Botschaft, das Sie genannt haben - der Bundesrat habe gesagt, die Tessiner Regelung sei dann quasi massgebend -, stimmt, aber Sie interpretieren es anders. Die Tessiner Regelung war Ideengeber für diese Volksinitiative, und der Bundesrat hat damit einfach gesagt: Wenn es dann angenommen wird, dann ist faktisch das, was im Tessin gilt, nationales Recht, und zwar mit allen Einschränkungen - darüber hat das Volk ja jetzt abgestimmt, von daher ist es gültig -, aber z. B. für den Tourismus wird es keine Ausnahme geben. Das wird auch der Bundesgesetzgeber nicht machen können.

Mir persönlich war es ein Anliegen, diesen Verfassungsauftrag fristgerecht und effizient umzusetzen. Die Kantone haben sich in der Folge skeptisch geäussert. Sie sagten mir, sie hätten Angst vor den Referenden, vor der Diskussion in den kantonalen Parlamenten, wären sie doch an die Eckwerte gebunden. Das hätte schon mehr oder weniger eine nationale Gesetzgebung gegeben, wahrscheinlich mit gewissen Nuancen in den Kantonen. Nach Rücksprache mit den Kantonen, ich habe es bereits vorweggenommen, wird es jetzt eine Umsetzung im Strafrecht geben.

Aber im Strafrecht - da möchte ich Ihnen etwas widersprechen - haben Sie natürlich nicht ganz die gleichen Möglichkeiten wie im Polizeirecht. Aus eigener Erfahrung weiss ich, dass man damals im St. Galler Polizeirecht gesagt hat, dass der Einsatzleiter der Polizei im Einzelfall auf eine Umsetzung verzichten kann, falls die Sache eskalieren würde. Aber eben, das entscheidet dann der zuständige Einsatzleiter. Bei einem Strafrechtsartikel haben Sie diese Einschränkung nicht. Das wissen die Kantone. Sie haben mir in einem Brief geschrieben, sie würden auf die Ausübung ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen verzichten. Ich persönlich glaube nicht, Herr Ständerat Minder, dass das an der Durchsetzung etwas ändern würde, denn die Kantone würden einfach sagen, im Einzelfall wäre der Einsatz nicht verhältnismässig gewesen. Wir haben das ja jetzt auch gesehen: Die Kantonspolizeien sind z. B. für Demonstrationen zuständig. Davon sprechen wir hier ja auch, vom Polizeirecht. Bei den Corona-Demonstrationen haben Sie ebenfalls unterschiedliche Vorgehensweisen gesehen. Während es im Kanton St. Gallen eine[NB]Demonstration gab, bei der mit Bezugnahme auf die Verhältnismässigkeit nicht interveniert wurde, haben die[NB]Kantonspolizeien in anderen Kantonen etwas härter durchgegriffen.

Langer Rede kurzer Sinn: Gestützt auf das Strafgesetzbuch wird der Bundesrat eine nationale Ausführung erlassen. Darüber werden wir im Sommer eine Vernehmlassung eröffnen. Ein Rahmengesetz aber, so wie Sie das ansprechen, wäre nicht verfassungskonform; da wären wir wirklich im Polizeirecht der Kantone. Das ist etwas anderes, als wenn man es im Strafrecht regelt.

Ich habe es gesagt: Mir war am Schluss eigentlich die schnelle und effiziente Umsetzung des Verfassungsauftrages und damit des Volkswillens wichtiger als das Pochen auf die Kompetenzordnung gemäss Bundesverfassung. Ich denke aber, dass dies sicherlich noch zu reden geben wird. Ich habe jedenfalls bereits Äusserungen einzelner Mitglieder der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates zu dieser Frage [PAGE 592] gehört, die etwas enttäuscht sind, dass die Kantone hier das Heft nicht selbst in die Hand genommen haben.

Ich bitte Sie aber, diese Motion abzulehnen. In der Sache selbst ist sie ohnehin erfüllt.