Z'graggen Heidi · Ständerat · 2021-06-10
Z'graggen Heidi · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-10
Wortprotokoll
"Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht" (Art.[NB]30[NB]BV). "Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet" (Art.[NB]191c[NB]BV). Die unabhängige Justiz ist zentrales Anliegen des gewaltenteiligen Staates. Sie ist, Sie haben es gehört, in den beiden Artikeln der Bundesverfassung klar verankert. Diese Grundsätze sind wegweisend für uns, die Vereinigte Bundesversammlung, als Wahlbehörde, wenn wir wählen, insbesondere aber natürlich auch für die Richterinnen und Richter, wenn sie gewählt sind.
Die Justiz-Initiative sieht bezüglich der Unabhängigkeit des Bundesgerichtes offenbar Handlungsbedarf und stellt die Kritik in den Raum, dass mit dem heutigen Auswahlverfahren die dritte Gewalt nicht genügend unabhängig von Parteien und Politik sei und dass die Auswahlkriterien zu wenig professionell seien, weil im Vordergrund für eine Wahl die richtige Parteizugehörigkeit stehe. Stimmt das? Betrachten Sie mit mir einmal die fachlichen Profile der 37 vollamtlichen Mitglieder des Bundesgerichtes. Wer sind diese 15 Frauen und 22 Männer, 2 Italienisch, 12 Französisch und 23 Deutsch sprechend?
Alle vollamtlichen Bundesrichterinnen und Bundesrichter haben ein juristisches Studium abgeschlossen, mit Rechtsanwaltspatent oder weiteren höheren Weiterbildungen. 70 Prozent haben einen Doktortitel in Rechtswissenschaften oder waren an Universitäten als Privatdozenten oder Professoren tätig oder haben habilitiert. 80 Prozent der Mitglieder des Bundesgerichtes haben die richterliche Ochsentour über die kantonalen Gerichte gemacht, nicht selten vom Gerichtsschreiber hin zum Bezirks- oder Kantonsrichter oder Kantonsgerichtspräsidenten. 20 Prozent der Richterinnen und Richter haben eine eindrückliche juristische Fachkarriere gemacht, die sie über juristische Tätigkeiten in Rechtsanwaltskanzleien, Unternehmen, Anstellungen in hohen Positionen in kantonalen Verwaltungen oder in der Bundesverwaltung im Justiz- oder Polizeibereich, auch mit nebenamtlichen Richteraufgaben, zum Bundesrichteramt geführt hat. Viele Karrierewege der heutigen Mitglieder des Bundesgerichtes umfassen zudem Lehrtätigkeit oder Professuren an Universitäten, und zwar zwischen 6 und 24 Jahren vor der ersten Wahl ins Bundesgericht. Im Mittelwert waren die heutigen Mitglieder des Bundesgerichtes 13 Jahre lang in diesen Positionen tätig.
Als erstes Fazit kann man sicher sagen: Die Mitglieder des Bundesgerichtes sind fachlich, sowohl in Bezug auf die Ausbildung als auch in Bezug auf ihre richterlichen oder juristischen Karrieren, hochprofessionalisiert. Aufgrund der oben genannten Kriterien wären also alle heutigen Mitglieder des Bundesgerichtes zum Losverfahren gemäss der Justiz-Initiative zugelassen worden. Dieses Erfordernis der Justiz-Initiative ist somit erfüllt. [PAGE 578]
Wie sieht es aus mit der "persönlichen Eignung" - ein wenig bestimmter Begriff - für das Amt des Bundesrichters, wie sie die Initiative verlangt? Erfüllen die Mitglieder des Bundesgerichtes auch diese Anforderung? Ich nehme als Indikatoren zur Bestimmung der persönlichen Eignung mal die vier Eigenschaften zu Hilfe, die Sokrates von Richtern verlangt hat. Sokrates sagte, zu einem Richter gehörten vier Eigenschaften: "höflich anzuhören, weise zu antworten, vernünftig zu erwägen und unparteiisch zu entscheiden". Ob er bei seinem Gerichtsprozess auch solche Richter vor sich hatte? Das oberste Gericht, ein Volksgericht, wurde in der athenischen Demokratie - sie kannte natürlich keine Gewaltenteilung - durch das Los bestimmt. Für simpelste Privatklagen brauchte es 201 Richter, bei sehr schwerwiegenden Fällen sogar alle 6000 Richter.
Über Sokrates sassen 501 Bürger zu Gericht. Sein Fall war also keine grosse Staatsaffäre. Immer wieder aber hatte Sokrates das Losverfahren zur Besetzung von Ämtern verspottet. Das hätte er besser nicht getan, denn das im Losverfahren bestellte Volksgericht verurteilte Sokrates wegen Gottlosigkeit zum Tod - ein Urteil, das bis heute als Justizskandal gilt.
Das Durchschnittsalter unserer Bundesrichterinnen und Bundesrichter bei der ersten Wahl an das Bundesgericht liegt bei 48 Jahren. Gemeinhin kann man in diesem Alter von einer gefestigten Persönlichkeit und damit von weisen Antworten ausgehen, wie sie Sokrates verlangt. Sie sind höflich, vernünftig und unparteiisch, auch davon können wir bei den Richterinnen und Richtern am Bundesgericht ausgehen. Denn durch die langjährigen Vorkarrieren mussten sich z.[NB]B. 80 Prozent der heutigen Mitglieder des Bundesgerichtes mehreren Volks- oder Parlamentswahlen stellen. Damit sind sie abgehärtet, auch gegen die Beeinflussung von politischen Parteien. Sie mussten also ihre fachliche und persönliche Befähigung unter Beweis stellen, nicht in erster Linie bei der ersten Wahl, sondern nachher im Richteramt. Das Stahlbad der Demokratie oder der Wahlen formt eben die höfliche, vernünftige und unparteiische Person - gemäss unserem Staatsaufbau von unten nach oben. Auch das zeigt die persönliche Eignung und Reife einer Person. Wir können also davon ausgehen, dass die persönliche Eignung der Mitglieder des Bundesgerichtes gegeben ist und sie so auch in unseren Lostopf gekommen wären.
Wie die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes erwarte ich aber natürlich von einer Persönlichkeit im höchsten Richteramt der Schweiz, dass sie Druck, von wo auch immer er kommt, aushalten kann, standfest ist und somit in der rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet ist. Das ist eine innere Haltung. Das Volk will die Richter kennen und wählen, direkt oder indirekt. Das ist Teil des demokratischen Selbstverständnisses in unserem Land. Wenn sich nun ein juristischer Crack zwar vorstellen kann, Bundesrichter zu werden, aber nur in einem anonymen Losverfahren, damit er sich nicht einer Wahl stellen muss, erlaube ich mir umgekehrt die Frage, ob die persönliche Eignung gegeben ist.
Die Unabhängigkeit der Gerichte zeigt sich auch durch eine entsprechende Ausstattung des Amtes. Wie gut ist denn unser Bundesgericht ausgestattet, um über Unabhängigkeit zu verfügen? Selbstverwaltung ist gegeben, die räumliche Unabhängigkeit des Gerichtes ist gegeben, und auch in Bezug auf das Einkommen und die Pensionsregelungen ist eine im internationalen Vergleich überdurchschnittlich hohe Ausstattung des Amtes gegeben. Im Vergleich mit 47 europäischen Ländern ist das Einkommen dreimal höher als in den Vergleichsländern. Die Schweiz gibt für das Gerichtswesen pro Kopf der Bevölkerung rund 200 Franken aus, mehr als jedes andere Land. Der WEF-Index über die Unabhängigkeit der Justiz in 151 Staaten sieht die Schweiz an vierter Stelle hinter Finnland, Schweden und Norwegen.
Losverfahren haben eine lange Tradition, die bis in die Antike zurückgeht, wie der Fall Sokrates zeigt. So sollen illegitime Einflüsse mächtiger Personen und Organisationen verhindert werden. Sie berücksichtigen aber nicht die Fähigkeit und Qualifikation potenzieller Amtsträger, und sie können das Verantwortungsgefühl der Amtsträger, sind diese einmal ausgelost, beeinträchtigen. Hier setzte die Initiative an und schickte dem Losverfahren eine Fachkommission voraus, einen neuen Gatekeeper, gewählt durch den Bundesrat für zwölf Jahre. Wie wäre eigentlich diese Fachkommission, dieser neue Gatekeeper, zusammengesetzt? Auch da sind Werte und Wertvorstellungen vorhanden. Eine zunehmende Politisierung dieser Fachkommission ohne demokratische Legitimation ist nicht auszuschliessen. Die Wahl der Fachkommission durch den Bundesrat stärkt die Exekutive gegenüber der Judikative und der Legislative.
Die Mitglieder des Bundesgerichtes gehören einer Partei an. Sie legen damit offen, welchen grundlegenden politischen Werten, Strömungen, gesellschaftlichen Weltanschauungen sie sich zugehörig fühlen. Nicht erst bei der ersten Wahl ans Bundesgericht, sondern schon lange vorher in ihrer richterlichen Karriere haben sie sich demokratischen Wahlen gestellt und sich einer Partei zugehörig erklärt. Das schafft Transparenz gegenüber dem Wahlkörper. An den Gerichten ist so ein möglichst breites Spektrum der demokratischen Kräfte vertreten, das gespiegelte Abbild der Kräfteverhältnisse in der Bevölkerung. Die Bundesversammlung hat ja regelmässig den informellen Parteienproporz nachvollzogen. Die Integration der massgeblichen Kräfte in die drei Staatsgewalten ist in unserem Staatsdenken wesentlich. Konkordanz nennen wir das. Konkordanz führt zu Stabilität und eben auch zur Akzeptanz der Justiz.
Jede Änderung eines bewährten Systems hat beabsichtigte Folgen, aber auch unbeabsichtigte Nebenfolgen. Mit dem Losverfahren käme jemand zum Bundesrichteramt und behielte es bis fünf Jahre nach dem ordentlichen Pensionierungsalter. Besteht so nicht die Gefahr einer von der Lebenswelt abgehobenen, abgeschotteten, sich verselbstständigenden Gerichtsbarkeit, eines in sich abgeschlossenen Justizsystems, das sich den demokratischen Rückhalt nicht mehr sichern muss? Es würde ein Instrument eingeführt, das nicht in der schweizerischen Tradition verwurzelt ist. Die Bestimmung der Richter würde dem Zufall oder gar der Wahl der vorgelagerten Fachkommission überlassen. Das würde die demokratische Legitimation der Justiz und die Akzeptanz von Gerichtsurteilen in der Bevölkerung schwächen.
Die Gleichrangigkeit der drei Gewalten - Exekutive, Judikative und Legislative - soll auch in gleichrangiger demokratischer Legitimation Nachachtung erhalten. Die Gewaltenteilung braucht die Begrenzung der staatlichen Macht, und das bei allen drei Gewalten. Das ist nur möglich mit der regelmässig wiederkehrenden demokratischen Legitimation durch eine Wahl, eine Wiederwahl und eben die Möglichkeit einer Nichtwiederwahl. Das gilt für alle drei Staatsgewalten gleichermassen. Unser heutiges System der Wahl des Bundesgerichtes ist verankert in der spezifisch schweizerischen Ausprägung der Konkordanzdemokratie und der demokratischen Legitimationserfordernisse. Es hat sich bewährt.
Ich bitte Sie, die Justiz-Initiative ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung zu empfehlen. Auch die von der Minderheit beantragte stille Wiederwahl der Richterinnen und Richter ist abzulehnen. Sie widerspricht der demokratischen Legitimation und beschneidet das Wiederwahlrecht der Bundesversammlung. Keine Experimente mit Verfahren, die nicht schweizerischer Tradition und schweizerischer politischer Kultur entsprechen! Auch Sokrates würde es Ihnen danken.