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Hefti Thomas · Ständerat · 2021-06-10

Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2021-06-10

Wortprotokoll

Wie der Kommissionspräsident gesagt hat, hat die Kommission über solche Anträge beraten und ist davon abgekommen, Ihnen eine derartige Bestimmung zu unterbreiten. Ich bitte Sie, den Einzelantrag Reichmuth abzulehnen. Weshalb? [PAGE 586]

Im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsgebilden, die Banken mal ausgeschlossen, unterstehen die Stiftungen der Aufsicht - der staatlichen Aufsicht, der öffentlichen Aufsicht - derjenigen Öffentlichkeit, der sie angehören. Das kann eine kommunale, in den meisten Fällen eine kantonale oder die eidgenössische Aufsicht sein. Die Aufsicht hat von Amtes wegen zu prüfen, dass es in der Stiftung richtig zu- und hergeht. Mit jedem Jahresbericht, mit jedem Jahresabschluss müssen die Stiftungen der Stiftungsaufsicht Abschluss und Jahresbericht einsenden, und die Aufsicht prüft diese, nämlich darauf, wie es in Artikel 84 ZGB steht: "Die Aufsichtsbehörde" - und das ist eine staatliche - "hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird." Solches haben Sie nicht bei den GmbH, solches haben Sie nicht bei den Vereinen, solches haben Sie nicht bei den Aktiengesellschaften, aber bei den Stiftungen, ausser bei denjenigen, die der Aufsicht nicht unterstehen, nämlich bei den Familienstiftungen oder den kirchlichen Stiftungen. Die anderen Stiftungen unterstehen der Aufsicht.

Das ist ein Mittel, mit dem geschaut wird, dass es rechtmässig zu- und hergeht. Und ich kann Ihnen aus meiner Praxis in meinem Kanton sagen, dass das gemacht wird. Es gibt Bemerkungen: Eine Leistung sei nochmals zu prüfen, oder sie sei nicht rechtmässig, weil sie dem Stiftungszweck nicht entspreche, und sie sei zurückzuerstatten oder zurückzufordern.

Es braucht daher in diesem Sinne das Instrument nicht. Zu diesem Schluss ist die Kommission gekommen. Für Stiftungsräte braucht es das schon gar nicht. Stiftungsräte können qua Amt mitwirken. Sie können Anträge stellen, sie können als Stiftungsrat an die Aufsicht gelangen. Vor allem können sie, wenn es ihnen nicht passt, zurücktreten, und sie[NB]können auch auf die Mängel hinweisen.

Ich erwähne im Übrigen noch zwei Sachen. Die Aufsicht ist nämlich recht umfassend. In Artikel 83 ZGB ist auch dafür gesorgt, dass die Aufsicht dann, wenn es nötig ist, organisatorische Mängel beheben und dafür sorgen kann, dass es wieder richtig zu- und hergeht. Die Aufsicht kann unter Umständen sogar sagen, dass das Vermögen einer Stiftung, wenn eine zweckdienliche Organisation nicht mehr gewährleistet werden kann, einer anderen Stiftung mit gleichartigem Zweck zugewendet werden soll.

Sie sehen, die Aufsicht geht weit. Daher sind die Kommission und ich persönlich zur Auffassung gekommen, es brauche dieses Instrument nicht. Wir würden hier eine Tür für viele Klagen öffnen. Das würde das Leben der Stiftungen nicht verbessern, sondern wahrscheinlich verkomplizieren und erschweren.