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Fässler Daniel · Ständerat · 2021-06-10

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-10

Wortprotokoll

Ich empfehle Ihnen, der Kommissionsmehrheit zu folgen und nicht auf diese Vorlage einzutreten.

Es lohnt sich, den heutigen Gesetzestext zu lesen. Heute heisst es in Artikel 17 Absatz 1 des Öffentlichkeitsgesetzes: "Für den Zugang zu amtlichen Dokumenten wird in der Regel eine Gebühr erhoben." Nun, wir haben bei der Beratung in der Kommission erfahren, dass "in der Regel" relativ grosszügig ausgelegt wird. In 3 Prozent der Fälle wird effektiv eine Gebühr erhoben; die Regel ist eigentlich, dass Gebührenfreiheit besteht, nämlich für 97 Prozent der Gesuche. Das war die Zahl, die uns für das Jahr 2019 angegeben wurde. Vor diesem Hintergrund, mit dieser Ausgangslage meine ich effektiv, dass wir keinen Regelungsbedarf haben.

Ich meine auch, und das ist meine zweite Überlegung im Bereich des Öffentlichkeitsgesetzes: Wer eine Leistung der Verwaltung beansprucht, der soll dafür im Grundsatz auch eine Entschädigung leisten. Ich erinnere an das Kostendeckungsprinzip, in dem letztlich auch das Verursacherprinzip zum Ausdruck kommt.

Eine dritte Überlegung: Würde man, dieser Vorlage folgend, eine grundsätzliche Gebührenfreiheit festlegen und, quasi umgekehrt, sagen, nur noch in Ausnahmefällen dürfe eine Gebühr verlangt werden, nämlich wenn die Bearbeitung des Gesuches einen besonders grossen Aufwand verursache, dann verursacht man eine Begründungspflicht bei der Behörde. Sie muss sich beim Eingang des Gesuches überlegen, ob jetzt anzunehmen ist, dass daraus eine besonders aufwendige Bearbeitung entsteht, und sie bekommt eine Vorinformationspflicht. Sie muss den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin erstens darüber informieren, dass eine Gebühr erhoben wird, und zweitens darüber, in welcher Höhe diese anzusetzen ist - und das, bevor das Gesuch überhaupt behandelt wurde.

Also, mit diesen drei Überlegungen, meine ich, tun wir gut daran, hier festzustellen: Es besteht effektiv kein Handlungsbedarf, kein Regelungsbedarf.

Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zu folgen und nicht auf diese Vorlage einzutreten.